Dekret Nr. 139 / 2020 Coll.
Erlass über die Bestimmung des Zollurlaubs an Berufssoldaten im Zusammenhang mit Notmaßnahmen im Falle einer Epidemie
Gültig
In Kraft seit 30.03.2020
KAPITEL
ERKLÄRUNG
vom 30. März 2020
über die Bestimmung des Pflichturlaubs an Berufssoldaten im Zusammenhang mit Notmaßnahmen im Falle einer Epidemie
Gemäß § 39 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 221 / 1999 Slg. sieht das Verteidigungsministerium vor:
Begründung des Zollurlaubs
(1) Bei der Betreuung eines Kindes unter 10 Jahren und eines alleinigen Soldaten, der bis zum Ende der Pflichtschulzeit mindestens ein Kind von mindestens einem Alter bis zum Ende der Pflichtschulzeit betreut hat, wird einem Berufssoldat ein Pflichturlaub gewährt, weil der Kindererziehungsbetrieb, in dessen Pflege er sich sonst befindet, oder dessen Schule er sich befindet, oder ein Teil aufgrund von Dringlichkeitsmaßnahmen im direkten Zusammenhang mit COVID abgeschlossen ist.
(2) Ein Pflichturlaub wird auch einem Soldat gewährt, der nicht in der Lage ist, einen Dienst aufgrund der Betreuung eines Kindes oder einer Haushaltsperson, die von der Hilfe einer anderen Person mindestens in Stufe I (unsichere Abhängigkeit) nach dem Sozialgesetz abhängig ist, auszuführen, sofern die Einrichtung oder ein Teil von ihm, der sonst für ihn sorgt, auf der Grundlage einer Notfallmaßnahme im direkten Zusammenhang mit der Krankheit von COVID-19 abgeschlossen wurde.
(3) Die Bedingung der Kinderbetreuung für die Schließung einer Kinderbetreuungseinrichtung oder einer besonderen Kinderbetreuungseinrichtung oder einer anderen ähnlichen Einrichtung für Kinder, deren tägliche oder wöchentliche Betreuung das Kind sonst ist, oder der Schule, an die das Kind geht, gilt für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Pflichturlaubs als erfüllt, auch wenn der Soldat das Kind in dieser Einrichtung oder Schule nicht wegen der Möglichkeit einer Gefährdung seiner Gesundheit oder der Gesundheit anderer lebender Personen in Anspruch nimmt; Insbesondere wird eine signifikante Verringerung der Kapazität oder der Betriebszeit von Einrichtungen für Kinder oder Schulen oder die Festlegung restriktiver Regelungen in diesen Einrichtungen im Zusammenhang mit der Epidemie als ein weiterer gravierender Grund betrachtet. Der Grund, das Kind nicht in einer Einrichtung oder Schule gemäß dem ersten Satz zu platzieren, ist, dass der Soldat im Antrag auf Verlassen des Dienstes anzugeben hat. Die ersten und zweiten Sätze gelten sinngemäß für die Pflege anderer Personen gemäß Absatz 2.
Anwendungsbereich
Das Personal wird während des gesamten Zeitraums der Schließung der Kinderbetreuungsanstalt, der in § 1 Abs. 2 oder der Schule genannten Einrichtung gewährt, wenn in diesem Zeitraum ein Pflegebedürfnis besteht. Das Personal wird nur einer Bevollmächtigten gewährt. Zugelassene Soldaten können sich im gleichen Fall drehen.
Übergangsbestimmungen
Die Beurlaubung des Personals wird rückwirkend statt des zusätzlichen Urlaubs, des Ersatzurlaubs, des Urlaubs oder des regelmäßigen Urlaubs gewährt, sofern sie aus dem in Abschnitt 1 genannten Grund nach Erschöpfung des gemäß Abschnitt 2 des Erlasses Nr. 263 / 1999 Slg. erteilten Urlaubs ergangen sind, wobei die Gründe für die Bestimmung des Zollurlaubs an Berufssoldaten für die Hindernisse für den Dienst und das Ausmaß des Urlaubs in der geänderten festgelegt sind.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Verteidigungsminister:
Mgr. Metnar v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 139/2020 Slg., über die Abgabe von Diensten an Berufssoldaten im Zusammenhang mit Notmaßnahmen im Falle einer Epidemie |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 30.03.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | 30.03.2020 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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