Gesetz Nr. 137 / 2020 Coll.

Gesetz über bestimmte Regelungen zur Registrierung von Verkäufen im Zusammenhang mit der Notruferklärung

Gültig Recht In Kraft seit 27.03.2020
Inhalt
137
DIE RECHT
vom 25. März 2020
über bestimmte Anpassungen der Verkaufsrekorde im Zusammenhang mit der Notruferklärung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
(1) Die Registrierung der Verkäufe ist nicht erforderlich, um Verpflichtungen aus dem Gesetz über die Registrierung von Verkäufen zu erfüllen, außer der Verpflichtung zur Behandlung der Authentifizierungsdaten, der Bescheinigung für die Registrierung von Verkäufen und des Eingangsblocks, um ihren Missbrauch zu verhindern, bis zum 30. Juni 2022.
(2) Die Registrierung der Verkäufe ist nach dem Recht der Eintragung der Verkäufe bis zum 31. Dezember 2022 nicht erforderlich.
§ 2
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 137/2020 Slg. über bestimmte Anpassungen im Bereich der Registrierung von Verkäufen im Zusammenhang mit der Notstandserklärung
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.03.2020
In Kraft seit27.03.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht Gesundheit
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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