Gesetz Nr. 137 / 2008 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 168 / 1999 Slg., über die Versicherung der Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden, und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über die Versicherung der Haftung vom Betrieb eines Fahrzeugs), geändert, Gesetz Nr. 363 / 1999 Slg., über die Versicherung und den Wandel bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über die Versicherung der Haftung vom Betrieb eines Fahrzeugs), Gesetz Nr. 56 / 2001 Sl.

Gültig Recht In Kraft seit 01.06.2008
137
Recht
vom 20. März 2008
zur Änderung des Gesetzes Nr. 168/1999 Slg. über die Versicherung der Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden, und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über die Versicherung der Haftung vom Betrieb eines Fahrzeugs), geändert, Gesetz Nr. 363 / 1999 Slg., über die Versicherung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über die Versicherung der Beschädigung durch den Betrieb eines Fahrzeugs), geändert, Gesetz Nr. 56 / 2001 Slg., geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Verkehrsbedingungengesetzes
Čl. V
Gesetz Nr. 56 / 2001 Slg., über die Bedingungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf der Straße und zur Änderung von Gesetz Nr. 168 / 1999 Slg., über die Haftung für Schäden durch den Betrieb eines Fahrzeugs und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz Nr. 193 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 103 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 186 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 2006, Nr.
1. In Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe c werden die Worte "von der Tschechischen Versicherungsbehörde in das Register der Kraftfahrzeuge und Anhänger übermittelt oder zurückgegeben" und die Worte "in dem Dokument über die Fahrzeughaftpflichtversicherung angegeben" nach den Worten "von der Tschechischen Versicherungsstelle oder von diesem Amt in das Register der Kraftfahrzeuge und Anhänger übermittelt" eingefügt.
Fußnote 2:
"2) § 15 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 168 / 1999 Slg., über die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden, und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über die Haftung aus dem Betrieb eines Fahrzeugs), geändert durch Gesetz Nr. 57 / 2004 Slg. und Gesetz Nr. 137 / 2008 Slg. '.
2. In Absatz 6 Absatz 3 Buchstabe b wird das Wort "verhandelt" durch die Worte "vollständige Verpflichtung" ersetzt.
3. In § 38 Abs. 1 Buchstabe d wird das Wort "verhandelt" durch die erfüllten Worte ersetzt".

ČÁST ČTVRTÁ

Čl. VI
Änderung des Krankenversicherungsgesetzes
Gesetz Nr. 40 / 2006, Nr. 55 / 2006, Gesetz Nr. 55 / 2006, Gesetz Nr. 55 / 2006, Gesetz Nr. 55 / 2006, Gesetz Nr. 55 / 2006, Gesetz Nr. 55 / 2006, Gesetz Nr. 55 / 2006, Gesetz Nr. 55 / 2006, Gesetz Nr. 55 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 54 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 54 / 2002 Coll.
„§ 55
Erstattung der infolge eines Verstoßes gegen den Versicherten entstandenen medizinischen Versorgungskosten
(1) Das zuständige Krankenversicherungsunternehmen hat das Recht, gegen den Dritten die durch die mutmaßliche Verletzung des Dritten gegen den Versicherten entstandenen Kosten der medizinischen Versorgung zu erstatten. Der Ersatz nach dem ersten Satz ist das Einkommen der Krankenkasse.
(2) Für die Zwecke der Erstattung der in Absatz 1 genannten Kosten für die Krankenversicherungsanstalten ist das betreffende Krankenversicherungsunternehmen über Unfälle und andere Schäden an der Gesundheit der Personen, denen sie eine Gesundheitsversorgung gewährt haben, zu informieren, sofern sie hinreichende Gründe haben, zu vermuten, dass der Unfall oder andere Schäden durch das Verhalten einer juristischen oder natürlichen Person verursacht wurden. Die Behörden der Polizei der Tschechischen Republik, des Staatsanwalts und der Gerichte sind ebenfalls zu benachrichtigen. Die in diesem Absatz genannte Notifizierungspflicht wird innerhalb eines Monats nach dem Tag erfüllt, an dem die Person, die sie notifiziert, davon Kenntnis erhält.
(3) Für die Zwecke der Erstattung der in Absatz 1 genannten Kosten für die Krankenversicherung stellen die öffentlichen Gesundheitsbehörden dem zuständigen Krankenversicherungsunternehmen auf Antrag Berichte über die Ergebnisse epidemiologischer und anderer Untersuchungen vor, die diese Behörden nach besonderen Regeln durchführen müssen.
(4) Für die Zwecke der Erstattung der in Absatz 1 genannten Kosten für die Krankenversicherung stellen die Arbeitsinspektionsstelle und die Behörden der staatlichen Bergbauverwaltung dem zuständigen Krankenversicherungsunternehmen auf Antrag die Ergebnisse von Untersuchungen über die Ursachen tödlicher, schwerer und schwerer Unfälle bei Arbeits- und Berufskrankheiten vor.
(5) Für die Zwecke der Erstattung der in Absatz 1 vorgesehenen Kosten für die medizinische Versorgung sind die in den vorstehenden Absätzen genannten Daten kostenlos zu übermitteln.

ČÁST PÁTÁ

Effizienz
Čl. VII
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel I (73) in Bezug auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 89 in Bezug auf Artikel 24c, der am 1. Januar 2009 wirksam wird.
Wolf
Klaus v. r.
Topolánek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 137/2008 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 168/1999 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 168/1999 Slg., über die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden, und zur Änderung des Gesetzes Nr. 56/2001 Slg., über die Bedingungen für den Betrieb von Fahrzeugen auf der Straße und zur Änderung des Gesetzes Nr. 168/1999 Sl., über die Haftung für Schäden, die durch die Änderung verursacht durch die Änderung eines Fahrzeugs.
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.04.2008
In Kraft seit01.06.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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