Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 137 / 2007 Coll.
Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Erklärung eines Betrags, der 50% des durchschnittlichen Monatslohns in der Volkswirtschaft für die Zwecke des Lebens und der Existenzminima entspricht, und 50% und 25% des durchschnittlichen Monatslohns in der Volkswirtschaft für die Zwecke der staatlichen sozialen Unterstützung
Gültig
Kommunikation
Textfassungen:
15.06.2007
137
Kommunikation
Ministerium für Arbeit und Soziales
vom 5. Juni 2007
zur Erklärung eines Betrags, der 50% des durchschnittlichen Monatslohns in der nationalen Wirtschaft für die Zwecke des Lebens- und Existenzminimas und 50% und 25% des durchschnittlichen Monatslohns in der nationalen Wirtschaft für die Zwecke der staatlichen Sozialhilfe entspricht
Das Ministerium für Arbeit und Soziales erklärt, dass ab 1. Juli 2007,
(a) § 8 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 110 / 2006 Slg., über Leben und Existenz Minimal, entspricht 50% des durchschnittlichen Monatslohns in der Volkswirtschaft für 2006 bis CZK 10 100,
b) § 5 Abs. 6 und 7 des Gesetzes Nr. 117 / 1995 Slg., über staatliche Sozialhilfe, geändert durch Gesetz Nr. 453 / 2003 Slg. und Gesetz Nr. 124 / 2005 Coll., die Menge entspricht
1,50% des durchschnittlichen Monatslohns in der Volkswirtschaft für 2006 Betrag von 10 100 CZK,
2,25 % des durchschnittlichen Monatslohns in der Volkswirtschaft für 2006 in Höhe von 5.000 CZK.
Minister:
Netime v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 137/2007 Slg., die einen Betrag in Höhe von 50 % des durchschnittlichen Monatslohns in der nationalen Wirtschaft für die Zwecke des Lebens- und Existenzminimas und 50 % und 25 % des durchschnittlichen Monatslohns in der nationalen Wirtschaft für die Zwecke der staatlichen sozialen Unterstützung erklärt |
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| Art der Vorschrift | Kommunikation |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 15.06.2007 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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