Dekret des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 137 / 1993 Coll.
Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Festlegung von Kriterien für den Nachweis der tschechischen Sprache der Bewerber für die Staatsangehörigkeit
Gültig
In Kraft seit 12.05.1993
137
Ordnung
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
vom 23. April 1993
zur Festlegung von Kriterien für die Kenntnis der tschechischen Sprache der Bewerber für die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport sieht gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 40/1993 Slg. über den Erwerb und den Verlust der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik vor:
(1) Der Antragsteller für die Gewährung der Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik beweist die Kenntnis der tschechischen Sprache, wenn
a) in der Lage sein, fließend und korrekt auf Fragen zu den normalen Lebenssituationen zu reagieren;
b) eine mündliche Erklärung des Inhalts des Textes aus der täglichen Presse abgeben können.
(2) Das Interview dauert nicht mehr als 30 Minuten.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Pitha v. r.
1) § 10 Abs. 2 des ČNR-Gesetzes Nr. 40 / 1993 Slg., über den Erwerb und die Aufhebung der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Nr. 137 / 1993 Coll., Festlegung von Kriterien für die Kenntnis der tschechischen Bewerber für die Staatsbürgerschaft |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 12.05.1993 |
|---|---|
| In Kraft seit | 12.05.1993 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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