Dekret Nr. 135 / 2013 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 315 / 2000 Coll., über die technische und Rettungsausrüstung der Seeyacht und die Demonstration der Kompetenz, die Seeyacht zu führen

Gültig Ordnung In Kraft seit 15.06.2013
ANHANG
Ordnung
vom 28. Mai 2013
zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 315 / 2000 Coll., auf der technischen und Rettungsausrüstung der Seeyacht und der Nachweis der Kompetenz für die Bewirtschaftung der Seeyacht
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 85 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 61 / 2000 Slg., zur Seeschifffahrt, geändert durch Gesetz Nr. 310 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 261 / 2011 Slg., zur Umsetzung von § 49 Abs. 5 des Gesetzes vor:
Čl. I
Dekret Nr. 315 / 2000 Coll., auf der technischen und Rettungsausrüstung einer Seemannyacht und der Nachweis der Kompetenz, eine Seemannyacht zu führen, wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 10 Absatz 1 Buchstabe c wird "12" ersetzt durch" 16'.
2. In den Abschnitten 10 (1) (c), 13 (b) und 14 (b) wird "10" durch "20" ersetzt.
3. In Ziffer 10 Absatz 1 Buchstabe c wird "4 Grad" durch 6 Grad ersetzt.
4. Absatz 11 (2) (d) wird gestrichen.
Die Buchstaben e bis g werden umnumeriert (d) bis (f).
5. in Paragraph 25 (2) (a), "1000" wird durch "500" ersetzt.
6. in Absatz 25 (2) (a), "2" ersetzt durch "5".
7. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d und e werden umnummeriert (c) und (d).
8. In Anhang 3 wird auf Seite 3 der Musterlizenz die Nummer "12" an beiden Stellen durch 16 ersetzt.
9. In Anhang 3 wird auf Seite 4 der Musterlizenz in der Rubrik "ZERTIFIZATE C - TRANSPORT OF WAILS ", in der tschechischen Text, die Nummer" 12" durch "16", 10" durch "20 "und" 4 Grad" durch "6 Grad" ersetzt.
10. In Anhang 3 wird auf Seite 4 der Musterlizenz in der Rubrik "ZERTIFIZATE C - TRANSPORT YACHTS OF COLLECTION VESSELS ', the number" 12' durch "16 '," 10" durch "20 "und" 4" durch "6 " ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Eine Lizenz für die Verwaltung einer Seeschifffahrt auf dem Gebiet der von C gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe c des Erlasses Nr. 315 / 2000 Slg. zugelassenen Kreuzfahrten gilt als Lizenz für die Verwaltung einer Seeschifffahrt im Gebiet der von C gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe c des Erlasses Nr. 315 / 2000 Slg. zugelassenen Kreuzfahrten gemäß § 10 Abs.
2. Hat der Inhaber einer Lizenz zur Durchführung einer Seeschifffahrt mit einer C-Zulassung gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe c des Erlasses Nr. 315 / 2000 Slg., die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam ist, zur Ersetzung einer Lizenz beantragt, so tauscht die Maritime Behörde diese Lizenz für eine Seeschifffahrt mit einer C-Zulassung gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe c des Erlasses Nr. 315 / 2000 Sl als wirksam aus. Die Seemannschaft entzieht die Lizenz, die vor dem Austausch der Lizenz gemäß dem ersten Satz ausgetauscht wird.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2013 in Kraft.
Minister:
Ing. Stanjura v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 135 / 2013 Coll., zur Änderung des Dekrets des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 315 / 2000 Coll., auf der technischen und Rettungsausrüstung der Seeyacht und der Nachweis der Kompetenz für die Bewirtschaftung der Seeyacht
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.06.2013
In Kraft seit15.06.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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