Dekret Nr. 133 / 2019 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 313 / 2007 Slg. über die Vergütung des Insolvenzverwalters, über die Erstattung seiner endgültigen Aufwendungen, über die Vergütung der Mitglieder und Stellvertreter des Gläubigerausschusses und über die Erstattung ihrer erforderlichen Aufwendungen in der geänderten Fassung

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.06.2019
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 28. Mai 2019
zur Änderung des Erlasses Nr. 313 / 2007 Slg. über die Vergütung des Insolvenzverwalters, über die Erstattung seiner endgültigen Aufwendungen, über die Vergütung der Mitglieder und Stellvertreter des Gläubigerausschusses und über die Erstattung ihrer erforderlichen Aufwendungen in der geänderten Fassung
Gemäß § 431 b) und c) des Gesetzes Nr. 182 / 2006 Slg., über den Konkurs und seine Methoden der Auflösung (Insolvenzrecht), geändert durch Gesetz Nr. 296 / 2007 Slg.:
Čl. I
Erlass Nr. 313 / 2007 Slg., über die Vergütung des Insolvenzverwalters, über die Erstattung seiner endgültigen Aufwendungen, über die Vergütung der Mitglieder und Stellvertreter des Gläubigerausschusses und über die Erstattung ihrer erforderlichen Aufwendungen, geändert durch das Erlass Nr. 488 / 2012 Slg. und Erlass Nr. 398 / 2013 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 einschließlich des Titels lautet:
„§ 3
Vergütung des Insolvenzpraktizierenden über die Entekognition
(1) Ist die Form der Auflösung der Insolvenz des Schuldners durch die Rückzahlung des Vermögens, so ist die Vergütung des Insolvenzverwalters der nach § 1 festgelegte Betrag, mindestens jedoch CZK 45.000.
(2) Ist die Form der Auflösung der Insolvenz des Schuldners die Ausführung eines Rückzahlungsplans mit der Rückzahlung des Vermögens, so ist die Vergütung des Insolvenzverwalters:
(a) 750 CZK für jeden Kalendermonat, beginnend mit der Entscheidung, die Schuldenerlassung bis zum Ende des Zahlungsplans zu genehmigen,
b) die Erlöse der Rückzahlung gemäß Absatz 286 des Insolvenzrechts, die unter nicht gesicherten Gläubigern aufgeteilt werden sollen, einschließlich des für die Vergütung des Insolvenzverwalters fälligen Betrags;
od 0 do 500 tis. Kč15 %
od 500 tis. Kč do 1 mil. Kč75 000 Kč + 9 % z částky přesahující 500 tis. Kč
od 1 mil. Kč do 5 mil. Kč120 000 Kč + 4 % z částky přesahující 1 mil. Kč
od 5 mil. Kč do 10 mil. Kč280 000 Kč + 3 % z částky přesahující 5 mil. Kč
od 10 mil. Kč do 50 mil. Kč430 000 Kč + 2 % z částky přesahující 10 mil. Kč
od 50 mil. Kč1 230 000 Kč + 1 % z částky přesahující 50 mil. Kč,
c) 4 % der Erlöse der mit anderen Mitteln erzielten Rückzahlung, die auf ungesicherte Gläubiger verteilt werden sollen, einschließlich des für die Vergütung des Insolvenzpraktizierenden fälligen Betrags, und
d) bei der Rückzahlung von Vermögenswerten, die zur Rückversicherung verwendet werden, der gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 ermittelte Betrag.
(3) Der monatliche Betrag der gemäß Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Vergütung des Insolvenzpraktizierenden ist:
a) Erhöhung um 50 % bei der auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags der Ehegatten genehmigten Schuldenerlassung;
b) während der Unterbrechung der Schuldenerlassung um 70 % zu verringern.
(4) Die Vergütung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Insolvenzverwalters beträgt mindestens 20.000 CZK; wenn jedoch die Erlöse von weniger als 20.000 CZK erzielt wurden, ist die Vergütung des Insolvenzverwalters der Erlös, der weniger als die Aufwendungen des Insolvenzverwalters erhalten wurde.
2. In Artikel 7 Absatz 4 werden die Worte "Geldung von Vermögenswerten" nach den Wörtern" nach der Ausführung des Rückzahlungsplans " eingefügt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Insolvenzverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses eingeleitet wurden, unterliegen dem Erlass Nr. 313 / 2007 Slg., der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wirksam ist, nur bei der Feststellung der Vergütung des Insolvenzverwalters für die frühestens am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses erfolgte Ersetzung; Dabei gilt die Aberkennung als Aberkennung des Rückzahlungsplans mit der Rücknahme des Vermögens.
Čl. III
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
Justizminister:
Mgr. Benešová v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 133 / 2019 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 313 / 2007 Slg., über die Vergütung des Insolvenzverwalters, über die Erstattung seiner endgültigen Aufwendungen, über die Vergütung der Mitglieder und der Stellvertreter des Gläubigerausschusses und über die Erstattung ihrer erforderlichen Aufwendungen, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.05.2019
In Kraft seit01.06.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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