Dekret Nr. 133 / 2018 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 145/2016 Slg. über die Berichterstattung von Strom und Wärme aus unterstützten Quellen und die Umsetzung bestimmter anderer Bestimmungen des Gesetzes über geförderte Energiequellen (Entscheidung über die Berichterstattung von Energie aus unterstützten Quellen)

Gültig In Kraft seit 28.06.2018
Inhalt
ANHANG
Ordnung
vom 26. Juni 2018
zur Änderung des Erlasses Nr. 145/2016 Slg. über die Berichterstattung von Strom und Wärme aus unterstützten Quellen und die Umsetzung bestimmter anderer Bestimmungen des Gesetzes über unterstützte Energiequellen (Entscheidung über die Berichterstattung von Energie aus unterstützten Quellen)
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 53 Abs. 1 c, d), (l), (m), (n), (o), (p), (q) und (r) des Gesetzes Nr. 165/2012 Sl., über geförderte Energiequellen und über die Änderung bestimmter Rechtsakte, geändert durch Gesetz Nr. 310 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 90 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 131 / 2015 Sl. vor.
Čl. I
Die Verordnung Nr. 145/2016 Slg. über die Berichterstattung von Strom und Wärme aus unterstützten Quellen und die Umsetzung bestimmter anderer Bestimmungen des Gesetzes über geförderte Energiequellen (Erlass zur Berichterstattung von Energie aus unterstützten Quellen) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 6 werden die Worte „nach dem Ablauf der für die Übermittlung festgesetzten Frist“ durch die Worte „nach der Übermittlung der ursprünglich eingereichten Erklärung“ ersetzt.
2. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "4 und 5" durch die Worte "3 und 4" ersetzt; die Worte "jetzt werden gestrichen und der Satz" Überträgt der Hersteller die Daten nicht innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums, so wird die Beihilfe innerhalb des unmittelbar folgenden Rechnungszeitraums nach der Übermittlung der Daten erhoben."
3. In Artikel 4 Absatz 3 wird das Wort "jetzt gestrichen und am Ende des Absatzes der Satz" übermittelt der Hersteller, der die gemeinsame Verbrennung einer erneuerbaren Ressource und einer sekundären Ressource oder einer nicht erneuerbaren Ressource verwendet, die Daten aus der Erklärung nicht innerhalb des im ersten Satz genannten Zeitraums, so wird die Beihilfe innerhalb der folgenden Rechnungsperiode unmittelbar nach der Übermittlung der Daten erhoben."
4. In Artikel 4 Absatz 4 wird das Wort "jetzt gestrichen und am Ende des Absatzes der Satz" Überträgt der Stromerzeuger aus der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung die Daten nicht innerhalb der im ersten Satz genannten Frist, so wird die Beihilfe innerhalb der folgenden Rechnungslegungsfrist unmittelbar nach der Übermittlung der Daten berechnet."
5. In § 4 Abs. 5 werden die Worte "nach Ablauf der für seine Übertragung vorgesehenen Frist" nach der Übermittlung der ursprünglich übermittelten Erklärung durch die Worte ersetzt".
6. In Artikel 5 Absatz 1 wird das Wort "jetzt gestrichen und am Ende des Absatzes der Satz" Überträgt der Wärmeerzeuger die Daten nicht innerhalb des im ersten Satz genannten Zeitraums, so wird die Beihilfe innerhalb des unmittelbar folgenden Rechnungszeitraums nach der Übermittlung der Daten erhoben."
7. In Artikel 5 Absatz 2 werden die Worte „nach dem Ablauf der Frist für die Übermittlung“ durch die Worte „nach der Übermittlung der ursprünglich vorgelegten Erklärung“ ersetzt.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Hüner v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 133 / 2018 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 145 / 2016 Coll., zur Berichterstattung von Strom und Wärme aus unterstützten Quellen und zur Umsetzung bestimmter anderer Bestimmungen des Gesetzes über geförderte Energiequellen (Entscheidung über die Berichterstattung von Energie aus unterstützten Quellen)
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum28.06.2018
In Kraft seit28.06.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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