Dekret Nr. 133 / 2013 Coll.

Erklärung über den Umfang und die Struktur der Daten für die Ausarbeitung des Entwurfs des Staatshaushaltsgesetzes und des Entwurfs der mittelfristigen Aussichten des Staatshaushalts und der Fristen für die Vorlage

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.06.2013
ANHANG
Ordnung
vom 27. Mai 2013
zur Festlegung des Umfangs und der Struktur der Daten für die Erstellung des Entwurfs des Staatshaushaltsgesetzes und des Entwurfs der mittelfristigen Ausblicke des Staatshaushalts sowie der Fristen für die Vorlage
Das Finanzministerium sieht gemäß §§ 4 Abs. 4 und 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Budget Rules), geändert durch Gesetz Nr. 320/2002 Slg., Gesetz Nr. 479 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 482 / 2004 Slg. und Gesetz Nr. 26 / 2008 Slg.:
§ 1
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Struktur der Daten zur Erstellung des Entwurfs des Staatshaushaltsgesetzes und zur Erstellung des mittelfristigen Ausblicks des Staatshaushalts und der Frist für die Einreichung.
§ 2
(1 Der Sicherheitsinformationsdienst bearbeitet und legt im Rahmen einer Sonderregelung einen Entwurf des Haushaltsplans und mittelfristige Ausblicke in das Haushaltssystem vor, soweit und Struktur, die mit dem Finanzministerium vereinbart wurde (nachstehend „das Ministerium“), um den Schutz der geheimen Informationen zu gewährleisten.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen übermittelt der Verwalter des Kapitels dem Ministerium zusätzliche Informationen in dem Umfang und der Struktur gemäß den Anhängen 1, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 zu diesem Erlass, einschließlich eines ausführlichen Kommentars innerhalb der Frist (3). Die in Anhang 1 dieses Beschlusses genannten Daten werden von den staatlichen Beitragsorganisationen nach dem technischen Erlass über die Rechnungslegungsunterlagen an das zentrale System der Rechnungslegungsunterlagen des Staates übermittelt.
(3) Der Staatsfonds wird dem Ministerium die Daten zur Erstellung des Entwurfs des Staatshaushaltsgesetzes und der mittelfristigen in dem in Anhang 2 dieses Erlasses genannten Umfang und Struktur vorlegen, einschließlich einer ausführlichen Stellungnahme innerhalb der Frist (3).
(4) Die Kreise werden dem Ministerium die Daten zur Erstellung des Entwurfs des Staatshaushaltsgesetzes für die Kommunen im Rahmen des in Anhang 3 dieses Erlasses vorgesehenen Rahmens und Aufbaus innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags des Ministeriums vorlegen. Innerhalb der gleichen Frist stellt die Hauptstadt Prag auch diese Informationen vor.
(5) Andere juristische und natürliche Personen, die Gelder aus dem Staatshaushalt aus dem Kapitel „Allgemeine Sicherheit“ oder aus dem Betrieb staatlicher Finanzinstrumente benötigen, übermitteln dem Ministerium Daten zur Errichtung des Entwurfs des Staatshaushaltsgesetzes bis zum 30. April des laufenden Jahres, soweit und Struktur in Anhang 4 dieses Erlasses festgelegt.
(6) Die Anforderungen an die Änderung der vom Ministerv4) gemeldeten Daten werden vom Verwalter des Kapitels dem Ministerium gemäß Anhang 5 dieses Erlasses und Anhang 1 dieses Erlasses, dem Muster der Form 1 / 1 und 1 / 2 und Anhang 9 dieses Erlasses, vorgelegt. In diesen Anhängen sind die Daten, die in den Anhängen 6 und 7 dieser Bestellung gemäß Artikel 3 und Artikel 4 des Anhangs 8 enthalten sind, nicht angegeben.
§ 3
(1) Angaben zu den Haushaltsmaßnahmen im Jahr vor dem Jahr, für das der Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes innerhalb oder zwischen Kapiteln einer dauerhaften Natur erstellt wird, werden vom Verwalter des Kapitels des Ministeriums gemäß Anhang 6 dieses Erlasses und Anhangs 1 dieser Verordnung vorgelegt, ein Musterformular Nr. 1 / 1 und Nr. 1 / 2.
(2) Hat der Verwalter eines Kapitels im Jahr, in dem der Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes vorgelegt wird, im Rahmen eines Kapitels oder zwischen Kapiteln ständiger Art Transfers vorgeschlagen, so übermittelt er dem Ministerium die in Anhang 7 dieses Beschlusses und Anhangs 1 dieses Beschlusses genannten Daten, ein Musterformular Nr. 1 / 1 und Nr. 1 / 2.
§ 4
Wenn der Verwalter des Kapitels gemäß § 10 Abs. 3 der Haushaltsvorschriften eine Verpflichtung zur Aufnahme von Ausgaben im Kapitel „Allgemeine Sicherheit“ im Entwurf des Staatshaushaltsgesetzes und mittelfristig vorsieht, legt er dem Ministerium die in Anhang 8 dieser Verordnung genannten Daten und in Anhang 1 dieser Verordnung das Musterformular 1 / 1 und 1 / 2 vor.
§ 5
Für den Fall, dass das Haushaltskapitel für Programme oder Projekte, die durch den Haushalt der Europäischen Union oder durch Finanzmechanismen (5) kofinanziert werden sollen, legt der Verwalter des Kapitels dem Ministerium die Daten zur Erstellung des Entwurfs des Staatshaushaltsgesetzes in dem Umfang und Struktur gemäß Anhang 9 dieses Erlasses und in Anhang 1 dieses Beschlusses ein Musterformular Nr. 1 / 1. Die Ausgaben, die ohne einen bestimmten Anteil des Staatshaushalts für die Kofinanzierung dieser Ausgaben durch den Haushalt der Europäischen Union abgedeckt werden sollen, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls auch der Zwischeneinrichtung oder einer anderen Stelle als Koordinator, vereinbart.
§ 6
Der Verwalter des Kapitels oder des Staatsfonds legt dem Ministerium Daten über Ausgaben vor, die aus öffentlichen Aufträgen mit einem geschätzten Wert von 300 Mio. CZK entstehen, wenn der Vertrag über mehr als 1 Jahr abgeschlossen ist, und über Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Vorbereitung und Durchführung in der Struktur nach Ereignis gemäß Anhang 10 dieses Beschlusses.
§ 7
Folgender Wortlaut wird gestrichen:
1. Verordnung Nr. 165/2008 Slg., die den Umfang und die Struktur der Daten für die Erstellung des Gesetzes über den Staatshaushalt und die Termine für ihre Vorlage festlegt.
2. Dekret Nr. 415 / 2008 Slg., Festlegung des Umfangs und der Struktur der Belege für die Vorbereitung der mittelfristigen Aussichten des Staatshaushalts.
§ 8
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Minister:
Ing. Kalousek v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 133 / 2013 Coll.
Modellform 1 / 1
Vorschlag für den Umfang der Bediensteten, sonstige geleistete Arbeit (OPIE), sonstige Personalkosten (OON) und Personalbeiträge für das Jahr N

Modellform 1 / 2
Vorschlag für das Volumen der Bediensteten, sonstige geleistete Arbeit (OPIE), sonstige Personalkosten (OON) und Personalzulagen für die Jahre N + 1 und N + 2

Modellform 1 / 3

Modellform 1 / 4

Modellform 1 / 5
Seite 1
Überblick über die Kosten und Einnahmen der staatlichen Beitragsorganisationen und anderer zusätzlicher Daten - Haupttätigkeit
Methodische Informationen zur Übermittlung der Erklärung:
1. Der Bericht wird in CZK an zwei Dezimalstellen im zentralen System der Rechnungsführungsinformationen des Staates (nachfolgend "CSÚIS") vorgelegt.
2. Der Bericht wird vom Finanzministerium der CSÚIS für das 31. Jahr der N-1 geplant.
3. Kapitel Manager:
3.1 überprüft in CSÚIS die Richtigkeit der Zusammenfassung für das Kapitel auf der Grundlage der von den zuständigen staatlichen Beitragsorganisationen (SPO) vorgelegten Daten;
3.2 stellt sicher, dass bei Feststellung von Mängeln die an den betreffenden SPO übermittelten Daten korrigiert werden;
3.3 genehmigt die Zusammenfassung des Kapitels in CSÚIS auf Kapitelebene;
3.4 Die Zusammenfassung des Kapitels wird in CSÚIS insgesamt gedruckt, in den Entwurf des Haushaltsplans von seinen Kapiteln unterzeichnet und dargestellt.
4. Bei Änderungen der Daten für den SPO nach weiteren Laufzeiten des Entwurfs des Haushaltsplans (d.h. zwischen August und Dezember des Jahres N-1) muss mit dem Datum des 31. Juli des Jahres N-1 erneut eine neue Übersicht gesendet werden. Anschließend muss die Zusammenfassung für das Kapitel erneut genehmigt werden. Bis zur Genehmigung des Staatshaushaltsgesetzes für das Jahr N durch die Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik wird eine Erklärung des Finanzministeriums nicht genehmigt.
Technische Mittel zur Übermittlung der Erklärung:
1. Eine ausführlichere Beschreibung der Übermittlung der Zusammenfassung an das Zentralsystem der Rechnungslegungsinformationen des Staates (CSÚIS) ist im Technischen Handbuch unter http: / www.statnikladna.cz / en / csuis / technicke- informationen.
2. Um eine Erklärung zu senden, ist es notwendig, das XSD-System "Fin SPO-RIS" aus dem XSD-Paket zu verwenden, das an der gleichen Adresse im vorherigen Artikel veröffentlicht wurde.
3. Die XML-Vorlage ist Teil des obigen XSD-Pakets.
Überblick über die Kosten und Einnahmen der staatlichen Beitragsorganisationen und anderer zusätzlicher Daten - Haupttätigkeit
Seite 2
Teil I - Überblick über die Kosten und Einnahmen der staatlichen Beitragsorganisationen

Seite 3
Teil II - Zusatzdaten - Haupttätigkeit staatlicher Beitragsorganisationen

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 133 / 2013 Coll.
Modellform Nr. 2 / 1

Modellform 2 / 2

Modellform 2 / 3
Bedienstete, sonstige Arbeitszahlungen (OPIE) und Personalzulagen

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 133 / 2013 Coll.
Muster 3

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 der Verordnung Nr. 133/2013 Slg.
Modellform 4

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 133 / 2013 Coll.
Modellform 5 / 1
Anforderungen nach Absatz 2 (6) für die Änderung des gemeldeten vorläufigen Abnahmevolumens für das Jahr N, N + 1 und N + 2

Muster Nr. 5/2
Anforderungen nach Absatz 2 (6) zur Änderung des gemeldeten Richtaufwandsvolumens für das Jahr N, N + 1 und N + 2

Příloha č. 6

Anhang Nr. 6 des Erlasses Nr. 133 / 2013 Coll.
Modellform 6
Änderungen nach § 3 Abs. 1 des Erlasses (Jahr "N-1")

Příloha č. 7

Anhang Nr. 7 des Erlasses Nr. 133 / 2013 Coll.
Modellform 7
Änderungen nach § 3 Abs. 2 des Erlasses (in Jahren N, N + 1 und N + 2) (in Jahresabschlüssen)

Příloha č. 8

Anhang Nr. 8 des Erlasses Nr. 133 / 2013 Coll.
Musterform Nr. 8

Příloha č. 9

Anhang Nr. 9
Von den Haushalts- und Finanzmechanismen der Europäischen Union unterstützte Programme

Příloha č. 10

Anhang Nr. 10 der Verordnung Nr. 133/2013 Slg.
Modellform Nr. 10 / 1
Staatshaushaltsausgaben für öffentliche Aufträge mit einem geschätzten Wert von 300 Mio. CZK oder mehr, wenn der Vertrag für mehr als 1 Jahr abgeschlossen ist, mit Ausnahme der Angaben zu Form 10 / 2

Modellform Nr. 10 / 2
Staatshaushaltsausgaben für öffentliche Aufträge mit einem geschätzten Wert von 300 Mio. CZK oder mehr, wenn der Vertrag für mehr als 1 Jahr abgeschlossen ist, die aus Mitteln der Europäischen Union kofinanziert werden

Modellform Nr. 10 / 3
Kosten des Staatsfonds für öffentliche Aufträge mit einem geschätzten Wert von 300 Mio. CZK oder mehr, wenn der Vertrag über mehr als 1 Jahr abgeschlossen ist, mit Ausnahme der Angaben zum Formblatt 10 / 4

Modellform Nr. 10 / 4
Ausgaben des Staatsfonds für öffentliche Aufträge mit einem geschätzten Wert von 300 Mio. CZK oder mehr, wenn der Vertrag über mehr als 1 Jahr abgeschlossen ist, kofinanziert durch die Mittel der Europäischen Union

1) § 3 (o) des Gesetzes Nr. 218 / 2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Budgetregeln), geändert durch Gesetz Nr. 501 / 2012 Slg.
2) Verordnung Nr. 323 / 2002 Slg., über die Haushaltszusammensetzung, geändert.
3) § 8b des Gesetzes Nr. 218 / 2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsordnung), geändert durch Gesetz Nr. 482 / 2004 Slg. und Gesetz Nr. 501 / 2012 Slg.
4) § 8b Absatz 3 des Gesetzes Nr. 218 / 2000 Slg., über die Haushaltsregeln und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert durch Gesetz Nr. 482 / 2004 Slg. und Gesetz Nr. 501 / 2012 Slg.
5) Absatz 7 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln), geändert durch Gesetz Nr. 26/2008 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 133/2013 Slg. über die Bestimmung des Umfangs und der Struktur der Daten für die Erstellung des Entwurfs des Gesetzes über den Staatshaushalt und des Entwurfs der mittelfristigen Aussichten des Staatshaushalts und der Fristen für die Vorlage
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.05.2013
In Kraft seit01.06.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Finanzen Haushaltsplan
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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