Entschließung Nr. 132/2020

Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 26.03.2020
ANHANG
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 26. März 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 194 vom 12. März 2020, durch die die Regierung gemäß Artikel 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 S. über die Sicherheit der Tschechischen Republik Sofortmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 Buchstaben a bis e und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg. über die Notverwaltung und zur Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) erlassen hat, geändert durch die
Regierung
I. nimmt die vom Innenminister der Regierungsresolution vom 12. März 2020 Nr. 198 und vom 13. März 2020 Nr. 203 für grenzüberschreitende Arbeitnehmer, die in den Bereichen Gesundheit, Sozialdienste und Komponenten des integrierten Rettungssystems tätig sind, gewährte Ausnahme zur Kenntnis;
II.
1. Die in Absatz I dieser Entschließung genannten Personen unterliegen weiterhin den Verpflichtungen der Regierungsresolution vom 18. März 2020 Nr. 247 (einschränkende Einschränkungen der Bewegung im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, Aufenthaltsverbot ohne Atemschutz);
2. Die in Absatz I dieser Entschließung genannten Personen unterliegen nicht mehr den Verpflichtungen der Regierungsresolution vom 19. März 2020 Nr. 267 (Buch der grenzüberschreitenden Arbeitnehmer) und der Regierungsresolution vom 23. März 2020 Nr. 281 (System 3 + 2, obligatorische Quarantäne bei der Ankunft).
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungEntschließung Nr. 132/2020 Slg. über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.03.2020
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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