Dekret Nr. 130 / 2017 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 16/2012 Slg. über die Zuständigkeit von Personen, die ein Eisenbahnfahrzeug fahren, und Personen, die Überarbeitungen, Inspektionen und Prüfungen der benannten technischen Ausrüstung durchführen, und zur Änderung des Erlasses Nr. 101 / 1995 Slg., die den Orden über die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Personen im Betrieb von Eisenbahn- und Schienenverkehr in der geänderten Fassung des Erlasses Nr. 160 / 2015 Sl.

Gültig In Kraft seit 01.05.2017
Inhalt
ANHANG
Ordnung
vom 18. April 2017
zur Änderung des Erlasses Nr. 16/2012 Slg. über die Zuständigkeit von Personen, die ein Eisenbahnfahrzeug fahren, und Personen, die Überarbeitungen, Inspektionen und Prüfungen von benannten technischen Geräten durchführen, und zur Änderung des Erlasses Nr. 101 / 1995 Slg., der den Orden über die Gesundheit und die fachliche Kompetenz von Personen, die ein Eisenbahnfahrzeug betreiben, in der geänderten Fassung des Erlasses Nr. 160 / 2015 Sl.
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 66 Abs. 1 und 3 des Gesetzes Nr. 266 / 1994 Slg., auf Eisenbahnen, geändert durch Gesetz Nr. 23 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 103 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 181 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 191 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 194 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 134 / 2011 Sl.
Čl. I
Verordnung Nr. 16 / 2012 Slg., über die Zuständigkeit von Personen, die ein Eisenbahnfahrzeug fahren, und Personen, die Überarbeitungen, Inspektionen und Prüfungen von bestimmten technischen Geräten durchführen, und zur Änderung des Erlasses des Ministeriums für Verkehr Nr. 101 / 1995 Slg., die den Orden der Gesundheit und der Befähigung von Personen im Betrieb von Eisenbahn- und Schienenverkehr in der geänderten Fassung durch Dekret Nr. 160 / 2015 Slg., geändert wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Prüfung ist spätestens 1 Jahr nach Abschluss der Ausbildung durchzuführen, um die relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Verfahren zu erhalten. Wenn der Antragsteller die Prüfung innerhalb dieses Zeitraums oder für ein drittes Experiment nicht bestanden hat, ist er verpflichtet, die einschlägigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verfahren zu erhalten.
2. In Ziffer 5 Absatz 2 wird der Satz "mindestens 1 Mitglied der Kommission muss einen Führerschein besitzen " nach dem ersten Satz eingefügt.
3. In Artikel 6 Buchstabe b wird das Wort "lokal " nach dem Wort" speziell eingefügt.
4. In Artikel 7 (a) werden die Worte "Lokalbahn "nach den Worten" Seilbahn" eingefügt.
5. In Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte "Lokalbahn" zu Beginn des Buchstabens a eingefügt.
6. in Absatz 10 Absatz 1 Buchstabe b wird folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. Lokale Autobahn (MI), ".
Die Punkte 1 bis 6 werden zu den Punkten 2 bis 7.
7. In § 16 Abs. 2 wird das Wort "Ausbildung" durch Berufspraxis ersetzt".
8. In § 16 Abs. 3 wird das Wort "Ausbildung im dritten Satz durch" Berufspraxis ersetzt und im vierten Satz durch "professionelle Praxis" ersetzt.
9. Im Titel von Anhang 4 werden die Worte "lokale Landebahn "nach den Worten" Fahrzeuge auf" eingefügt.
10. Anhang 4 Nummer 1.3 lautet wie folgt:
"1.3. Inhalt und Nutzung der lokalen und tug-track-Betriebsregeln."
11. in Anhang 4 Nummer 1.6:
"1.6. Bedingungen für den Betrieb der lokalen und Eisenbahnstrecke - Transporte und Stationen, Betrieb von Schaltern und Sicherheitseinrichtungen, Signalsystem, Signalfarben, Signale, Sichtbarkeit von Signalen, Bremsabstand '.
12. in Anhang 4 Nummer 1.7 lautet:
"1.7. Bedingungen für den Betrieb von Bahndiensten auf der lokalen und Traktorbahn - Steuerung des Eisenbahnfahrzeugs, Zugmontage und Bremsung, Zugmarkierung, Zugschutz, Zugfunkverbindung '.
13. in Anhang 4 Nummer 2.1 lautet:
"2.1. Grundbegriffe."
Čl. II
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Minister:
Ing.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 130 / 2017 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 16 / 2012 Slg., über die Zuständigkeit von Personen, die ein Eisenbahnfahrzeug fahren und Personen, die Revisionen, Inspektionen und Tests von bestimmten technischen Geräten durchführen, und zur Änderung des Erlasses Nr. 101 / 1995 Slg., die den Orden über die Gesundheit und die Befähigung von Personen im Betrieb von Eisenbahnen und Schienenverkehr in der geänderten, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, geändert, in der durch Dekret Nr.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.04.2017
In Kraft seit01.05.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf