Mitteilung des Finanzministeriums Nr. 130 / 2013 Coll.
Mitteilung des Finanzministeriums zur Bestimmung der Emissionsbedingungen für Antiinflation Sparanleihen der Tschechischen Republik, 2013-2020, VPI%
Gültig
Kommunikation
Textfassungen:
27.05.2013
ANHANG
Kommunikation
Finanzministerium
vom 13. Mai 2013
Bestimmung der Emissionsbedingungen für Anti-Inflation Savings Bank Bond der Tschechischen Republik, 2013-2020, VPI%
Das Finanzministerium (nachfolgend "das Ministerium") stellt Staatsanleihen in dem Umfang aus, der durch ein Sonderrecht vorgesehen ist, und bestimmt ihre Emissionsbedingungen gemäß § 26 des Gesetzes Nr. 190/2004 Slg., zu Anleihen, in der geänderten Fassung (nachstehend " das Gesetz über Anleihen"). Diese Emissionsbedingungen definieren die Rechte und Pflichten des Emittenten und der Schuldner sowie Informationen über die Anleihenfrage und die Notwendigkeit der Anti-Inflations-Ersparnis-Anleihe der Tschechischen Republik, 2013-2020, VPI% (nachfolgend „Anleihen“ oder „Anleihen“).
1. Basisbeschreibung der Anleihen:
Ausstellung: Tschechische Republik - Finanzministerium
Name: Staatsanleihe der Tschechischen Republik, 2013-2020, VPI%
Kurzname: SSD-I CR, CPI%, 20
Seriennummer: 83.
Nennwert: 1 CZK (mit Worten: eine Krone Tschechisch)
Emissionsrate: 100% des Nennwerts
Form der Anleihe: Trägersicherheit
Debt-Formular: Buch-Versicherung
Art der Anleihe: Staatsanleihe
Währung, in der Anleihen genannt werden: Tschechische Krone (CZK)
Datum des Beginns der Anmeldefrist: 13.5.2013
Ablauf der Anmeldefrist: 12.12.2019
Datum: 12.6.2013
Datum des Fälligkeitsdatums: 12.6.2020
Schuldenrendite: bestimmt durch variable Zinssätze
Besteuerung der Anleiherendite: nach tschechischem Recht
Isin: Cz0001003990
2. Die Anleihen werden auf der Grundlage besonderer Gesetze im Sinne von § 25 Abs. 2 des Anleihegesetzes ausgegeben. Die Emission von Anleihen wird vom Ministerium garantiert.
3. Die Anleihen gehören dem Inhaber, werden in einer Buchhandlungsform ausgegeben und in einem separaten Register aufgenommen, das er gemäß den Bestimmungen des § 35 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Haushaltsregeln) in der vom Ministerium geänderten Fassung (nachfolgend "die Aufzeichnungen des Ministeriums") hält.
4. Schuldverschreibungen können nur von einer natürlichen Person oder von einer zivilen Vereinigung von natürlichen Personen abonniert werden (nachstehend "der Abonnent "oder" Abonnenten" genannt).
5. Das Ministerium beabsichtigt nicht, die Zulassung von Anleihen zum Handel an einem europäischen geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelsplatz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu beantragen. Der Handel von Anleihen an diesen Übertragungspunkten ist ausgeschlossen.
6. Der erwartete nominale Gesamtwert der Anleiheemission beträgt 10 000 000 CZK (d.h. 10 Milliarden CZK). Die Schuldverschreibungen können nach § 7 des Schuldverschreibungsgesetzes in weniger als dem erwarteten Nennwert der Schuldverschreibung ausgegeben werden. Der mögliche Spielraum für die Erhöhung des Anleihevolumens beträgt 150 000 000 CZK (d.h. 150 Milliarden CZK).
7. Die Debt-Ausgaben können innerhalb der Anmeldefrist in aufeinanderfolgenden Raten (in Tranchen) ausgegeben werden.
8. Die Anleihen werden vom Emittenten für das Abonnement in der Tschechischen Republik in Form eines öffentlichen Angebots angeboten, mit Ausnahme der unter Nummer 12 genannten Anleihen. Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abschreibung von Anleihen werden vom Ministerium und den mit diesen Tätigkeiten betrauten Personen, nachstehend „Verteiler" oder „Vertreiber" genannt, erbracht. Händler zum Zeitpunkt der Bestimmung dieser Emissionsbedingungen sind Česká spořitelna, a.s., Czechoslovak Commercial Bank, a. s., und Komerční banka, a.s. Anleihen werden auch in ausgewählten Zweigen der Tschechischen Post, s.p. Die aktuelle Liste der Händler und einzelnen Vertriebsstellen wird auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.
9. Die unter Nummer 4 dieser Emissionsbedingungen genannten Abonnenten stellen über einen Verteiler einen Antrag auf Abo von Anleihen an die betreffende Tranche. Ein Teilnehmer kann über eine Anmeldung für ein Anleiheabonnement von mindestens 1 000 Einheiten abonnieren (d.h.: 1 000). Die Abonnenten bescheinigen bei der Beantragung eines Anleiheabonnements an den Verteiler, dass sie den unter Nummer 4 genannten Personen gehören. Der Anleiheabonnementpreis ist der Gesamtnennwert von Anleihen, die von einem Teilnehmer abonniert werden, multipliziert mit deren Emissionsrate. Der Abonnent ist verpflichtet, den Preis des Anleiheabonnements innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Abozeit der jeweiligen Tranche zu zahlen. Zum Zeitpunkt der Zahlung des Abopreises durch den Abonnenten an das Konto des Verteilers wird der Abo-Antrag verbindlich und kann vom Abonnenten nicht storniert werden. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Anleiheabonnementspreises bis zum Zeitpunkt der Ausgabe der betreffenden Anleiheausgabe-Tranche wird dieser Betrag nicht entlohnt. Nach dem Datum des Endes der Abo-Periode der jeweiligen Tranche der Anleiheemission können Anleihen nicht abonniert werden. Wird der erwartete Nominalwert der Ausgabe von Anleihen gemäß Nummer 6 dieser Ausgabebedingungen erreicht oder überschritten, so kann das Ministerium beschließen, die Anzahl der Einheiten von gezeichneten Anleihen nach den Anträgen auf Abo von Anleihen zu verringern, die bis zum Ende der Aboperiode der jeweiligen Tranche von Anleihen eingereicht wurden. Die unzufriedenen oder teilweise zufriedenen Abonnenten werden den von ihnen gezahlten Preis für das Abo von Anleihen, die nicht ohne unzumutbare Verzögerung abonniert wurden, durch eine Barüberweisung auf das Zahlungskonto, aus dem die Gelder in das Konto des Verteilers oder in das im Antrag auf Abo von Anleihen bei der Zahlung des Preises der Abo von Anleihen in bar angegeben wurden, zurückerstattet.
10. Ein Teilnehmer kann über die Verteiler einen Anspruch auf ein Anleiheabonnement für jede Tranche gemäß den Nummern 11 und 13 dieser Bedingungen in einer Summe von bis zu 5 000 000 Einheiten (d. h. fünf Millionen) für jede einzelne Tranche der Anleihenausgabe einreichen.
11. Die Abo-Periode der ersten Tranche der Anleihe-Emission endet am 31. Mai 2013 oder zu einem vom Emittenten zu bestimmenden Zeitpunkt, je nachdem, welches Datum früher ist.
12. Die Ausgabe weiterer Tranchen der Anleihe-Emission erfolgt in Form einer Reinvestition der Anleiherendite, die in früheren Tranchen unter den Nummern 15 und 16 dieser Emissionsbedingungen ausgegeben wird, mit Ausnahme der letzten Anleiherendite zum Zeitpunkt der Neuinvestition der Anleiherendite.
13. Der Emittent kann beschließen, weitere Tranchen der Anleihenausgabe auszustellen, mit Ausnahme der Tranchen gemäß den Nummern 11 und 12 dieser Emissionsbedingungen, und das Datum des Beginns und des Endes der Abonnementzeit der betreffenden Folgetranche zu bestimmen. Auf der Website des Ministeriums werden weitere Tranchen der Anleiheausgabe veröffentlicht.
14. Ein Antrag auf Übertragung von Anleihen ist über einen Verteiler einzureichen. Anleihen werden ohne Bargeldabrechnung übertragen. Die Übertragung von Anleihen ist gemäß § 26 Abs. 6 des Anleihegesetzes begrenzt. Die Übertragung von Anleihen ist nur zwischen den unter Nummer 4 dieser Emissionsbedingungen genannten Personen zulässig. Die Person, an die die Anleihen übertragen werden, bescheinigt bei der Beantragung der Übertragung der Anleihen an den Verteiler glaubwürdig, dass sie den in Nummer 4 genannten Personen gehören. Die Übertragbarkeit von Anleihen ist nach dem 12. Mai 2020 ausgeschlossen.
15. Die Rendite der Anleihe (nachfolgend "Ausbeute" oder "Ausbeute") wird durch den schwimmenden Zinssatz bestimmt. Der Zinssatz für sechs Monate (p., per semestre) für die am 12. Juni endende Renditeperiode wird als prozentuale Veränderung des Basisindex der Verbraucherpreise (Cost of Living) für den Monat April des betreffenden Jahres gegen den Basisindex der Verbraucherpreise (Cost of Living) für den Monat Oktober des Vorjahres auf sechs Dezimalstellen um 0,25 erhöht; Der so ermittelte Zinssatz wird auf fünf Dezimalstellen gerundet. Der Zinssatz für sechs Monate (p., per semestre) für die am 12.12. Dezember endende Rendite wird als prozentuale Veränderung des Basisindex der Verbraucherpreise (Gebäudekosten) für den Monat Oktober des betreffenden Jahres gegen den Basisindex der Verbraucherpreise (Gebäudekosten) für den Monat April desselben Jahres im Bereich von sechs Dezimalstellen um 0,25 festgesetzt; Der so ermittelte Zinssatz wird auf fünf Dezimalstellen gerundet. Der Mindestzinssatz für jeden Ertragszeitraum beträgt 0,25% p.s. (pro semestre). Der Zinssatz für den betreffenden Ertragszeitraum und seine Berechnung wird spätestens am 20.5 und am 20.11 des betreffenden Jahres auf der Website des Ministeriums veröffentlicht. Die auf der Grundlage dieses Zinssatzes ermittelten Erlöse werden gemäß Nummer 16 dieser Emissionsbedingungen jeweils am 12.6 reinvestiert. und am 12.12, beginnend am 12.12.2013, mit Ausnahme der letzten dem Schuldner gezahlten Rendite zusammen mit der Rückzahlung des Nominalwerts der Schuldverschreibungen zum Fälligkeitsdatum der unter Nummer 24 dieser Emissionsbedingungen genannten Schuldverschreibungen, es sei denn, der Schuldverschreibungsinhaber gilt für die Neuinvestition der letzten Rendite und des Nominalwerts aller oder des betreffenden Teils der von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen Schuldverschreibungen Schuldverschreibungen (nachstehend). Für den Fall, dass ein Schuldverschreibungsinhaber eine vorzeitige Rückzahlung gemäß Nummer 22 dieser Geschäftsbedingungen beantragt, wird der Betrag der für den Renditezeitraum relevanten Rendite nicht reinvestiert, sondern dem Schuldverschreibungsinhaber unter Nummer 22 dieser Geschäftsbedingungen entrichtet.
(16) Die Reinvestition der Erlöse bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Reinvestition der Erlöse Anleihen gleicher Anleihen-Emission zum Gesamtnennwert auf das Vermögenskonto des Schuldners bezogen werden, das dem Betrag der Rendite für alle Schuldner derselben Anleihen-Emission nach Steuern entspricht, die mit dem spezifischen Steuersatz für die betreffende Rendite erhoben werden. Ist der Neuinvestitionstermin der Erlöse pro Tag kein Arbeitstag, werden die entsprechenden Anleihen am ersten Folgearbeitstag an das Eigentumskonto des Eigentümers gutgeschrieben. Für die Zwecke der Reinvestition wird der Gesamtbetrag der Erträge aller Anleihen der Anleihen der gleichen Post-Steuer-Emission, die durch Rückzahlung eines Sondersteuersatzes für die betreffende Renditeperiode erhoben wird, auf die volle Krone aufgerundet. Die Reinvestition der Rendite erhöht die Anzahl der Einheiten der Anleihen des Eigentümers und den Gesamtnennwert der Anleihenausgabe. Der Gesamtbetrag des letzten Ertrags aller Schuldverschreibungen der Schuldverschreibungen, die dem Schuldverschreibungsinhaber gezahlt werden, es sei denn, der Schuldverschreibungsinhaber beantragt eine Neuinvestition von Schuldverschreibungen unter 25 dieser Emissionsbedingungen, wird nach Steuerbesteuerung durch Abzug mit einem bestimmten Steuersatz auf einen Pfennig gerundet. Bei Schuldverschreibungen, die keinen Wohnsitznachweis und eine ehrliche Erklärung des tatsächlichen Einkommensbesitzes vorsehen, kann der durch Abzug nach dem aus einem Doppelbesteuerungsvertrag oder dem Inlandseinkommensteuergesetz resultierenden Sondersteuersatz nicht angewandt werden. Werden die vorstehenden Unterlagen nach dem Datum der Neuinvestition des Erlöses dokumentiert, so wird der Betrag der Erstattung durch eine bargeldfreie Übertragung auf ein in Landeswährung im Inland gehaltenes und gemäß Nummer 24 dieser Emissionsbedingungen im Besitzkonto des Schuldners im Register des Ministeriums eingetragenes Zahlungskonto gezahlt.
17. Die Rendite wird auf sechs Monate, vom 12. Juni bis 12. Dezember des betreffenden Jahres und vom 12. Dezember des betreffenden Jahres bis zum 12. Juni des Folgejahres festgesetzt. Die erste Rendite für die Reinvestition der Erlöse beträgt vom 12. Juni 2013 bis zum 12. Dezember 2013. Die zweite Rendite für die Reinvestition der Erlöse beträgt vom 12. Dezember 2013 bis zum 12. Juni 2014.
18. Der Grundpreisindex der Verbraucherpreise (Lebenskosten) für den jeweiligen Basis- (Referenz-)Zeitraum wird monatlich auf der Website des Tschechischen Statistischen Amtes nach dem Veröffentlichungsdatumskalender veröffentlicht, der für seine Berechnung im betreffenden Monat verwendete relevante Basis- (Referenz-)Zeitraum wird vom tschechischen Statistischen Amt festgelegt. Zur Ermittlung des Zinssatzes für die betreffende Ertragsperiode gemäß Nummer 15 dieser Emissionsbedingungen werden die Gesamtbasisindizes der Verbraucherpreise (Lebensmittelkosten) für Haushalte in der Tschechischen Republik verwendet. Wird der Grundpreisindex für den Monat April und Oktober des betreffenden Jahres vom tschechischen Statistischen Amt überhaupt nicht veröffentlicht oder wird er erst nach 20.5 oder erst nach dem 20.11 im betreffenden Jahr veröffentlicht, so wird der letzte vom tschechischen Statistischen Amt veröffentlichte Grundpreisindex für die Verbraucherpreise (Cost of Living) des dem betreffenden Monat vorausgehenden Monats verwendet, um den Monat vor dem betreffenden Monat zu bestimmen.
19. Die gemäß den Nummern 15 und 16 dieser Emissionsbedingungen ermittelten Erlöse werden immer von der Person, die die Anleihen besitzt, ab 12.11, ab 2013 und zu den Zeitpunkten von 12.5 und 12.11, ab 2014, eingegangen. Die Erlöse der Reinvestition der Rendite für die erste Renditeperiode ab dem Tag der Ausgabe bis zum 12. Dezember 2013 werden von der Person, die die Anleihen am 12. November 2013 hält, erhalten.
20. Die Trennung des Anspruchs auf Ausbeute von der Bindung ist ausgeschlossen.
21. Der Emittent hat keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung der vor seinem Fälligkeitstermin ausgegebenen Schuldverschreibungen, es sei denn, er gilt für eine vorzeitige Rückzahlung des Schuldverschreibungsinhabers gemäß Nummer 22 dieser Emissionsbedingungen. Das Ministerium ist berechtigt, Anleihen zu schreiben, wenn sie zunächst im Eigentumskonto des Emittenten im Register des Ministeriums im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 des Anleihegesetzes ausgegeben werden und Anleihen vor ihrem fälligen Zeitpunkt erwerben. Die vom Emittenten vor ihrem Fälligkeitstermin erworbenen Eigenanleihen werden nicht gelöscht, sofern der Emittent nichts anderes beschließt.
22. Für die Rückzahlung des Nennwerts aller oder eines Teils der von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen vor ihrem Fälligkeitstermin (nachstehend als "vorläufiger Rückzahlungsantrag" bezeichnet) nach folgendem Zeitplan ist ein Schuldverschreibungsinhaber berechtigt:
| Datum prvního možného podání žádosti o předčasné splacení | Datum posledního možného podání žádosti o předčasné splacení | Datum předčasného splacení |
|---|---|---|
| 1. 4. 2014 | 30. 4. 2014 | 12. 6. 2014 |
| 1. 10. 2014 | 31. 10. 2014 | 12. 12. 2014 |
| 1. 4. 2015 | 30. 4. 2015 | 12. 6. 2015 |
| 1. 10. 2015 | 30. 10. 2015 | 14. 12. 2015 |
| 1. 4. 2016 | 29. 4. 2016 | 13. 6. 2016 |
| 3. 10. 2016 | 31. 10. 2016 | 12. 12. 2016 |
| 3. 4. 2017 | 28. 4. 2017 | 12. 6. 2017 |
| 2. 10. 2017 | 31. 10. 2017 | 12. 12. 2017 |
| 3. 4. 2018 | 30. 4. 2018 | 12. 6. 2018 |
| 1. 10. 2018 | 31. 10. 2018 | 12. 12. 2018 |
| 1. 4. 2019 | 30. 4. 2019 | 12. 6. 2019 |
| 1. 10. 2019 | 31. 10. 2019 | 12. 12. 2019 |
Der Nominalwert der Anleihen und die entsprechenden Erlöse nach Steuern, die durch den Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der betreffenden Ertragsperiode, der dem betreffenden Frührückzahlungstermin nahe oder gleich ist, erhoben werden, werden an die Person gezahlt, die die Anleihen am ersten Arbeitstag nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des letzten möglichen Antrags auf vorzeitige Rückzahlung hält. Ein Antrag auf vorzeitige Rückzahlung wird vom Schuldner über einen Vertreiber gestellt. Ab dem Zeitpunkt des Antrags auf vorzeitige Rückzahlung können Anleihen nicht in der Anzahl der Einheiten übertragen werden, in denen der Antrag auf vorzeitige Rückzahlung gestellt wurde. Zu einem vorzeitigen Rückzahlungstermin kann ein Schuldner eine vorzeitige Rückzahlung von mindestens 1 000 Einheiten (d. h. 1 000) auf eine vorzeitige Rückzahlung beantragen. Liegt die Anzahl der Aktien im Eigentumskonto des Eigentümers unter 1 000 (d. h.: 1 000), so kann der Inhaber der Anleihe eine vorzeitige Rückzahlung seiner eigenen Anleihen in Höhe von weniger als 1 000 (d. h.: 1 000) beantragen, wenn er die vorzeitige Rückzahlung aller im Register des Ministeriums eingetragenen Aktien an dem Vermögenskonto beantragt. Zu einem vorzeitigen Rückzahlungstermin kann ein Schuldner eine vorzeitige Rückzahlung von 100 % (d.h. hundert Prozent) seiner eigenen Anleihen bis einschließlich 500 000 (d.h. fünfhunderttausend) und bis einschließlich 50 % (d.h. fünfzig Prozent) seiner eigenen Anleihen über 500 000 (d.h. fünfhunderttausend) beantragen. Anleihen durch vorzeitige Rückzahlung werden gleichzeitig mit dem Rückgaberecht des Eigentümers eingestellt. Die Beträge, die dem Nominalwert der Schuldverschreibungen des Eigentümers und dem entsprechenden Einkommen nach Steuern entsprechen, die mit einem Sondersteuersatz erhoben werden, werden dem Eigentümer der Schuldverschreibungen bei vorzeitiger Rückzahlung durch eine unwirksame Übertragung auf ein im Heimatland in Landeswährung gehaltenes und im Eigentumskonto des Schuldverschreibungsinhabers im Register des Ministeriums ausgewiesenes Zahlungskonto gezahlt. Ist das Datum der vorzeitigen Rückzahlung nicht der Arbeitstag, so werden diese Zahlungen am ersten folgenden Arbeitstag ohne Anspruch auf Zahlung der Erlöse für diese Rückzahlung geleistet. Jede Änderung des Zahlungskontos wird vom Schuldner dem Ministerium über den Verteiler mitgeteilt. Der Gesamtbetrag der entsprechenden Erträge auf die Anzahl der Anleihen, in denen ein Antrag auf vorzeitige Rückzahlung an den Inhaber der Anleihen für den Zeitraum vom Beginn bis zum Ablauf der betreffenden Ertragsperiode gestellt wurde, wird nach der auf der Grundlage des Sondersteuersatzes erhobenen Steuer auf einen Pfennig gerundet.
23. Schuldverschreibungen werden zum Nominalwert zum Zeitpunkt des 12.6.2020 zurückgezahlt, es sei denn, der Schuldverschreibungsinhaber gibt einen Antrag auf vorzeitige Rückzahlung gemäß Nummer 22 dieser Emissionsbedingungen oder wenn der Eigentümer einen Antrag auf Neuinvestition von Schuldverschreibungen gemäß Nummer 25 dieser Emissionsbedingungen vorlegt. Dieses Datum schließt das Interesse an Anleihen ab. Der Emittent hat im Sinne von Artikel 17 des Anleiherechts entschieden, dass das Recht auf Rückzahlung von Anleihen für die Person ist, die berechtigt ist, die mit den Anleihen verbundenen Rechte am 12. Mai 2020 auszuüben. Der Nennwert aller Inhaberanleihen wird zusammen mit der Zahlung der letzten Rendite an die Person, die die Anleihen am 12. Mai 2020 hält, zurückgezahlt. Ist das Datum der Rückzahlung des Nominalwerts der Anleihen und die Zahlung der letzten Rendite kein Arbeitstag, so werden diese Zahlungen am ersten folgenden Arbeitstag ohne Anspruch auf Zahlung des Renditens für diese Störung geleistet.
24. Der Emittent verpflichtet sich, die Rückzahlung des Nennwerts der Anleihen zusammen mit der Zahlung der letzten Rückzahlung an die Inhaber der Anleihen unter diesen Emissionsbedingungen sicherzustellen. Die Zentralverwahrer, a.s., die Tschechische Nationalbank und das Ministerium sind an der Sicherung der Rückzahlung von Anleihen und der Zahlung von Einnahmen beteiligt. Der Nominalwert der Anleihen wird zusammen mit der Zahlung des letzten Einkommens nach Steuern zurückgezahlt, indem er mit einem Sondersteuersatz durch eine bargeldfreie Übertragung auf ein in Landeswährung im Heimatland gehaltenes und im Vermögenskonto des Inhabers der Anleihen im Register des Ministeriums eingetragenes Zahlungskonto zurückerstattet wird, es sei denn, der Schuldner hat eine Reinvestition von Anleihen unter Nummer 25 dieser Emissionsbedingungen zugesagt. Jede Änderung des Zahlungskontos wird vom Schuldner dem Ministerium über den Verteiler mitgeteilt. Der Gesamtbetrag des letzten Ertrags aller an den Schuldner gezahlten Schuldverschreibungen des Schuldners wird nach Steuern auf einen bestimmten Steuersatz auf einen Pfennig gerundet.
25. Ein Schuldner ist berechtigt, eine Neuinvestition von Schuldverschreibungen durch einen Vertreiber zu beantragen, um die letzte Rendite und den Nominalwert aller oder eines Teils der Schuldverschreibungen, die er von dieser Schuldverschreibung gehalten hat, zu reinvestieren. In einem solchen Fall wird der Schuldverschreibungsinhaber seine letzte Rendite nicht entrichtet und sein Gesamtnennwert oder der betreffende Teil davon nicht durch eine Barüberweisung auf ein Zahlungskonto gemäß Nummer 24 dieser Emissionsbedingungen zurückgezahlt, sondern wird vom Inhaber in vom Ministerium vorbestimmten Staatsanleihen auf den erforderlichen Betrag reinvestiert. Der Antrag auf Neuinvestitionen von Anleihen kann nicht in den Nominalwert von Anleihen, die durch die Rechte Dritter, insbesondere Darlehen, belastet werden, oder in den Nominalwert von Anleihen, für die die Aussetzung der Ausübung des Veräußerungsrechtes des Eigentümers in das Register des Ministeriums eingetragen wird, reinvestiert werden. Die Notifizierung des Datums, ab dem der Antrag auf Neuinvestition von Anleihen gestellt werden kann, sowie von Staatsanleihen, in denen der letzte Rück- und Nominalwert von Anleihen reinvestiert werden kann, wird rechtzeitig auf der Website des Ministeriums veröffentlicht. Ein Schuldner kann über einen Antrag auf Neuinvestition von Anleihen eine Neuinvestition des Nominalwerts seiner vom Finanzministerium ermittelten Anteile an Staatsanleihen von mindestens 1 000 Einheiten (d. h. 1 000) und eine Neuinvestition des letzten Ertrags nur in seiner Gesamtheit beantragen. Die Reinvestition der letzten Rendite und der Nennwert aller von ihr gehaltenen Anleihen werden vom Ministerium verlangt, indem ein Antrag auf Neuinvestition der Anleihen über den Verteiler gestellt wird. Der Gesamtbetrag der Anleihenerträge des Eigentümers für die letzte Rückgabe wird nach Steuern, die zum Sondersteuersatz zur Neuinvestierung des letzten Ertrags erhoben werden, auf die volle Krone aufgerundet. Der letzte Tag für die Einreichung eines Antrags auf Neuinvestitionen von Anleihen ist der 11. Mai 2020. Bei Schuldverschreibungen, die sich auf die Reinvestition der letzten Erlöse beworben haben, wird der Betrag der letzten Erlöse nach Steuern umgerechnet, indem zum Zeitpunkt der Reinvestition der Anleihen ein Sondersteuersatz zurückgehalten wird. Bei Schuldverschreibungen, die keinen Wohnsitznachweis und eine ehrliche Erklärung des tatsächlichen Einkommensbesitzes vorsehen, kann der durch Abzug nach dem aus einem Doppelbesteuerungsvertrag oder dem Inlandseinkommensteuergesetz resultierenden Sondersteuersatz nicht angewandt werden. Werden die oben genannten Dokumente nach dem Datum der Neuinvestition der Anleihen dokumentiert, so wird der Betrag der Erstattung durch eine unwirksame Übertragung auf ein in Landeswährung gehaltenes Zahlungskonto gezahlt, das gemäß Nummer 24 dieser Emissionsbedingungen im Eigentumskonto des Inhabers der Anleihen im Register des Ministeriums eingetragen ist.
26. Für alle im Register des Ministeriums eingetragenen Staatsschulden des im Register des Ministeriums eingetragenen Eigentümers werden nur ein Zahlungskonto für die Zwecke der Einkommenszahlung, der Rückzahlung von Anleihen vor ihrem fälligen Zeitpunkt und der Rückzahlung des Nominalwerts von Anleihen eingetragen. Alle im ersten Satz genannten Zahlungen werden an ein im Register des Ministeriums eingetragenes Zahlungskonto zwei Arbeitstage vor dem Tag der Ausführung der betreffenden Zahlung geleistet.
27. Die valide Bewertung der finanziellen Kapazität (Rating) der langfristigen Crown-Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Bestimmung dieser Emissionsbedingungen durch Standard & Poor's ist auf AA-Ebene, Moody's Level A1 und Fitch Ratings auf AA-Ebene.
28. Anleihen sind direkte, bedingungslose und unvorhergesehene Verbindlichkeiten der Tschechischen Republik, die auf der gleichen Ebene mit allen anderen bestehenden und zukünftigen direkten, bedingungslosen und unvorhergesehenen Verbindlichkeiten der Tschechischen Republik sind.
29. Die mit Anleihen verbundenen Rechte sind nach Artikel 42 des Anleihegesetzes auf 10 Jahre ab dem Zeitpunkt beschränkt, an dem sie zum ersten Mal ausgeübt werden können.
30. Diese Emissionsbedingungen werden vom Ministerium in der Sammlung der Gesetze bekannt gegeben. Die Mitteilung an die Öffentlichkeit über diese Anleihen wird auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.
31. Die Betriebsregeln der Aufzeichnungen des Ministeriums werden in der geänderten Fassung auf der Website des Ministeriums veröffentlicht und sind für alle Inhaber von Anleihen und Verteilern sowie für alle Personen, die an der Rückzahlung von Anleihen und der Zahlung von Einnahmen beteiligt sind, verbindlich.
32. Das Ministerium behält sich das Recht vor, alle Handlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Aufzeichnungen des Ministeriums, der Abschreibung von Anleihen, der vorzeitigen Rückzahlung von Anleihen, der Neuinvestition der letzten Rendite und dem Nominalwert der Anleihen, Einträge in den Aufzeichnungen des Ministeriums, Änderungen der Daten und anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten, die durch die Betriebsordnung des Ministeriums definiert sind, durchzuführen.
33. Diese Emissionsbedingungen können in Fremdsprachen übersetzt werden. Wenn es einen Konflikt zwischen verschiedenen Sprachversionen von Emissionsbedingungen gibt, wird die tschechische Version entscheidend sein.
Minister:
Ing. Kalousek v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Mitteilung des Ministeriums für Finanzen Nr. 130 / 2013 Coll., Bestimmung der Emissionsbedingungen für Antiinflation Sparanleihe der Tschechischen Republik, 2013-2020, VPI% |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Kommunikation |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 27.05.2013 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Wertpapiere
Finanzen
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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