Dekret Nr. 13 / 2009 Coll.
Verordnung über die Festlegung von Anforderungen an die Kraftstoffqualität für stationäre Quellen im Hinblick auf den Luftschutz
Gültig
In Kraft seit 28.01.2009
13)
ERKLÄRUNG
vom 22. Dezember 2008
zur Festlegung der Anforderungen an die Kraftstoffqualität für stationäre Quellen im Hinblick auf den Luftschutz
Gemäß Artikel 55 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 86 / 2002 Slg., über den Schutz der Luft und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über den Luftschutz), geändert durch Gesetz Nr. 92 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 695 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 180 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 385 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 212 / 2006 Slg., Gesetz Nr.
Gegenstand
Diese Verordnung (1) erfüllt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft2) und enthält Anforderungen an die Qualität der Brennstoffe für stationäre Quellen im Hinblick auf den Luftschutz, Fristen für ihre Erreichung, Anforderungen für die Probenahme von Kraftstoffen, die Überprüfung und Zertifizierung der Kraftstoffqualität sowie die Art und das Datum der Meldung von Schwefelgehaltsdaten in bestimmten flüssigen Brennstoffen.
Grundkonzepte
Im Sinne dieses Erlasses:
a) brennstofffestes festes, flüssiges oder gasförmiges Material, das für die Verbrennung in stationären Quellen bestimmt ist, um seinen Energiegehalt freizusetzen; der Brennstoff nach diesem Erlass wird nicht als Abfall nach anderen Rechtsvorschriften angesehen (3), ausgenommen Pflanzenabfälle, deren Verbrennung nicht in den Anwendungsbereich eines anderen Gesetzes fällt (4);
b) durch Gasöl, alle flüssigen Brennstoffe, die aus anderen Ölen als Meeresfrüchten gewonnen werden (5), die unter den Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 45 oder 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur (6) aufgeführt sind, oder alle flüssigen Brennstoffe außer Meeresfrüchten), von denen weniger als 65 Vol.-% einschließlich der Verluste und 85 Vol.-% einschließlich der Verluste durch die technische Norm CSN EN ISO 3405 bis 250 ° C abgeführt werden;
c) durch schweres Heizöl, flüssigen Brennstoff, der sich aus anderen Ölen als Meerespalmitat 5 oder Gasöl gemäß b) gemäß den Codes 2710 19 51 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur (6) ableitet, das aufgrund seines Destillationsbereichs in die Kategorie der Schweröle fällt, die als Brennstoff bestimmt sind, von denen weniger als 65 Vol.-% der Verluste gemäß der technischen Norm CS05 auf 250 °C destilliert werden;
d) einen spezifischen Schwefelgehalt des Gesamtschwefelgehalts im ursprünglichen Zustand im Verhältnis zum Heizwert des verbrauchten Brennstoffs im ursprünglichen Zustand, ausgedrückt in g.MJ- 1
Anforderungen an die Kraftstoffqualität
(1) Der gemessene Schwefelgehalt der zur Verbrennung in kleinen und mittleren stationären Quellen vorgesehenen Kohle darf 0,50 g.MJ- nicht überschreiten 1
(2) Der spezifische Schwefelgehalt von Braunkohle und Braunkohle für die Verbrennung in kleinen und mittleren stationären Quellen darf 1,07 g.MJ-1 nicht überschreiten, darf ab 1. Januar 2010 0,95 g.MJ-1 nicht überschreiten und darf ab 1. Januar 2014 0,75 g.MJ-1 nicht überschreiten
(3) Der gemessene Schwefelgehalt der zur Verbrennung in kleinen und mittleren stationären Quellen bestimmten Kohlebriketts darf 0,50 g.MJ- nicht überschreiten 1
(4) Der minimale Heizwert von festen Brennstoffen, die zur Verbrennung in kleinen stationären Quellen bestimmt sind, darf im wasserfreien Zustand nicht weniger als 12 MJ betragen. Kg-1. Der minimale Heizwert fester Brennstoffe für die Verbrennung in mittelfesten Quellen darf im wasserfreien Zustand nicht weniger als 10 MJ.kg-1 betragen.
Qualitätsanforderungen an flüssige Brennstoffe
(1) Der maximale Schwefelgehalt von Gasöl darf 0,1 Gew.-% nicht überschreiten.
(2) Der maximale Schwefelgehalt an Schweröl darf 1 Gew.-% nicht überschreiten. Diese Anforderung gilt nicht für Schwerölverbrennung
(a) in Verbrennungsquellen, für die eine weitere rechtliche Transkription gegeben ist (7), die Emissionsgrenze für Schwefeldioxid,
b) in Raffinerien, wenn der monatliche Durchschnitt der Emissionen von Schwefeldioxid aus allen Quellen in der Raffinerie, mit Ausnahme von besonders großen Verbrennungsquellen unter Buchstabe a, unabhängig von der Art des Kraftstoffs oder der Kombination der verwendeten Brennstoffe, 1700 mg.m-3 nicht überschreitet und diese Bedingung in einer nach Artikel 17 des Gesetzes oder anderen Rechtsvorschriften erlassenen Genehmigung festgelegt ist (8),
c) in anderen Quellen, wenn die Emissionsgrenze für Schwefeldioxid, die für diese Quellen in einer nach Artikel 17 des Gesetzes oder anderen Rechtsvorschriften erlassenen Genehmigung festgelegt ist, 1700 mg.m-3 bei einem Sauerstoffgehalt im Rauchgas von 3 % vol bei Trockengas nicht überschreitet.
(3) Der maximale Gehalt an polychlorierten Biphenylen in flüssigem Brennstoff darf 5 mg.kg.1 nicht überschreiten
(4) Der minimale Heizwert des für die Verbrennung in kleinen und mittleren stationären Quellen vorgesehenen flüssigen Brennstoffs darf im wasserfreien Zustand nicht weniger als 30 MJ.kg-1 betragen.
Überprüfung und Zertifizierung der Kraftstoffqualität
(1) Die Prüfung der Qualität des Kraftstoffs erfolgt insbesondere durch Analyse der entnommenen Kraftstoffprobe. Die Einhaltung der Probenahme- und Analyseverfahren für spezifische Schwefelgehalte und Heizwert für Brennstoffe in § 3 und Schwefelgehalt, polychlorierte Biphenyle und Heizwerte für Brennstoffe gemäß § 4 gilt als Erfüllung der Anforderungen an die Kraftstoffqualitätsprüfung dieses Erlasses.
(2) Eine Bescheinigung über die Kraftstoffqualität, die auf der Grundlage einer Kraftstoffqualitätsprüfung durch eine Person ausgestellt wird, die als erster Teil der Tschechischen Republik Kraftstoff für den Vertrieb oder die Übertragung der Rechte des Eigentümers auf diesen Kraftstoff überträgt oder anbietet und die die Daten in dem in Anhang 1 dieses Erlasses genannten Format enthält, wird zur Einhaltung der in diesem Erlass festgelegten Anforderungen an die Kraftstoffqualität erklärt. Die Bescheinigung wird für jede erste Kraftstofflieferung an jeden Kunden und danach für eine Änderung der Kraftstoffqualität und auf Anfrage des Kunden ausgestellt.
Angaben zum Schwefelgehalt in bestimmten flüssigen Brennstoffen
In der Tschechischen Republik meldet die Person, die erstmals für den Vertrieb oder die Verwendung von Schweröl oder Gasöl überträgt oder die Eigentumsrechte an diesen Brennstoffen überträgt, jährlich dem Umweltministerium den Schwefelgehalt dieser Brennstoffe, spätestens am 31. März des vorangegangenen Kalenderjahres, in dem in Anhang 2 dieses Erlasses genannten Format.
Aufhebung
Dekret Nr. 357 / 2002 Coll. zur Festlegung der Anforderungen an die Kraftstoffqualität im Luftschutz wird aufgehoben.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
RNDr. Bursík v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 13/2009 Slg.
PALIVA-QUALITÄTSBESCHEINIGUNG
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 13/2009 Slg.
BERICHT ÜBER DIE QUALITÄT DER GEMEINSCHAFT
1) Sie wird auf der Grundlage und in den Grenzen des Rechts ausgestellt, deren Inhalt es gestattet, die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften durch Dekret aufzunehmen.
2) Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 zur Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG. Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen.
3) Gesetz Nr. 185 / 2001 Slg., über Abfälle, geändert.
4) Regierungsverordnung Nr. 354 / 2002 Coll., Festlegung von Emissionsgrenzwerten und anderen Bedingungen für die Verbrennung von Abfällen, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 206 / 2006 Coll.
5) Dekret Nr. 455 / 2006 Coll. zur Festlegung der Qualitätsanforderungen an Kraftstoffe, die für Binnenschiffe und Seeschiffe im Luftschutz verwendet werden.
(6) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der geänderten Fassung.
7) Regierungsverordnung Nr. 146/2007 Slg. über Emissionsgrenzwerte und andere Betriebsbedingungen der Verbrennung stationäre Quellen der Luftverschmutzung.
8) Gesetz Nr. 76 / 2002 Slg., über integrierte Vermeidung und Kontrolle von Umweltverschmutzungen, über integriertes Verschmutzungsregister und über die Änderung bestimmter Gesetze (Integrated Prevention Act), geändert.
9) Absatz 4a Absatz 1 des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 13/2009 Slg. über die Festlegung von Anforderungen an die Kraftstoffqualität für stationäre Quellen im Luftschutz |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 13.01.2009 |
|---|---|
| In Kraft seit | 28.01.2009 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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