Dekret des Ministeriums für Inneres Nr. 13 / 1968

Erlass des Innenministeriums zur Erklärung der Geschäftsregeln

Gültig In Kraft seit 15.02.1968
13)
Ordnung
Ministerium für Binnenhandel
vom 25. Januar 1968
Erklärung der Geschäftsregeln
Das Innenministerium sieht gemäß § 1 und 2 des Gesetzes Nr. 160 / 1949 Coll., über den Innenhandel vor:
§ 2
Errichtung von Geschäften und Räumlichkeiten
(1) Bei der Genehmigung des Einsatzes von Geschäften und Räumlichkeiten kann der lokale (städtische) nationale Ausschuss Anforderungen an die Grundausstattung und technische Ausrüstung festlegen.
(2) Besondere Vorschriften gelten für die Genehmigung der hygienischen, sicherheits-, feuer- und bautechnischen Aspekte.
§ 3
Pflichten der Organisation im Unternehmen
(1) Die Organisation ist verpflichtet, den Verkaufsplatz (Erstellung, Stand oder gegebenenfalls die Verkaufseinrichtung) durch den Handelsnamen anzuzeigen und am Eingang oder an der Tür den genauen Namen und die Adresse der Verwaltungsorganisation, den Namen des verantwortlichen Managers, die Verkaufszeit und, falls eine öffentliche Verpflegungsanlage (Begleitung), die Preisgruppe anzuzeigen.
§ 4
Stabile, ambulante und andere gelegentliche Verkäufe
Im Zuge der kommerziellen Tätigkeiten auf Märkten, Ständen, Verkaufsautomaten und Krankenwagen, Marktregelungen und andere allgemein verbindliche Vorschriften des betreffenden nationalen lokalen (städtischen) Ausschusses unterliegen die Marktorganisation.
§ 6
Verkauf von Waren an Bürger
(1) Die Bürgerinnen und Bürger können landwirtschaftliche Erzeugnisse aus ihrer eigenen pflanzlichen und tierischen Erzeugung verkaufen, außer wie in den spezifischen Verordnungen *) vorgesehen, sowie Waldfrüchte.
(2) Nach der Herstellung oder Verarbeitung von Inlandserzeugnissen können die Bürger auf der Grundlage der Genehmigung des nationalen lokalen (städtischen) Ausschusses die Bedingungen und den Umfang des Verkaufs verkaufen. Diese Genehmigung gilt für den nationalen örtlichen (städtischen) Ausschuss, der sie ausgestellt hat.
(3) Brokerage und Tür-zu-Tür-Handel sind nicht gestattet.
§ 7
Aufsicht des nationalen Bezirksausschusses
Die regionalen nationalen Ausschüsse führen in ihren Aufsichtstätigkeiten Analysen der Handelsnetze durch und überwachen die Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 6 Absatz 2.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Es wird Folgendes gestrichen:
Verordnung Nr. 125 / 1959 der Ú. l., die die Grundregeln für die Arbeit der Geschäfte festlegt;
Verordnung Nr. 203 / 1959 der Ú. l., die die Grundregeln für die Arbeit der öffentlichen Gaststätten festlegt;
Verordnung Nr. 144 / 1952 Ú. l. (188 / 1952 Ú. v.) über die Erweiterung des Warenverkaufs:
Erlass Nr. 378 / 1952 Ú l. (11 / 1953 Ú v.), auf Nettowiege- und Wiegetechniken;
Verordnung Nr. 221 / 1953 Ú. l. (254 / 1953 Ú. v.), das Verbieten der Schließung von Einzelhandelsgeschäften und Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben auf Grund des Arbeitnehmerurlaubs;
Verordnung Nr. 202 / 1957 der Ú. l. über die Regelungen für die Lieferung und Sammlung von Konsumgütern;
Verordnung Nr. 379 / 1952 Ú. l. (12 / 1953 Ú. v.) zur Festlegung von Normen für Mank-Lebensmittel im Großhandel aufgrund natürlicher Verluste;
Verordnung Nr. 381 / 1952 Ú. l. (14 / 1953 Ú. v.) zur Festlegung von Normen für Mank-Lebensmittel in Glasbehältern im Groß-, Lager-, Einzelhandels- und Massenbesitzer;
Verordnung Nr. 382 / 1952 Ú. l. (15 / 1953 Ú. v.) zur Festlegung von Normen für Mank-Chemikalienerzeugnisse im Großhandel aufgrund natürlicher Verluste;
Verordnung Nr. 384 / 1952 Ú. l. (17 / 1953 Ú. v.) zur Festlegung von Normen für Glas, Porzellan, Keramik oder Keramik im Großhandel;
Verordnung Nr. 386 / 1952 Ú. l. (19 / 1953 Ú. v.) über die Methode der Anerkennung von Manks;
Verordnung Nr. 210 / 1954 Ú. l. (234 / 1954 Ú. v.) zur Festlegung von Normen für Manks, die sich aus natürlichen Verlusten von Steinkohle und Brennholz ergeben;
Dekret Nr. 189 / 1964 Slg., über die Normen der Nicht-Güte-Manks in internen Handelsorganisationen.
(2) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Uher v. r.
*) Staatliche Organisationen im Einrichtungsinstrument, kooperative Organisationen im Einrichtungs- oder Satzungsinstrument und soziale Organisationen in der Satzung oder den Verordnungen.
*) Dekret Nr. 124 / 1961 Slg., auf Feuerwaffen und Munition, Dekret Nr. 62 / 1965 Slg., auf Sprengstoff, Gesetz Nr. 20 / 1966 Slg., auf die Betreuung der Menschen, Regierungsverordnung Nr. 56 / 1967 Slg., auf Gifte und andere gesundheitsschädliche Stoffe.
*) Dekret Nr. 48 / 1963 Coll., über die Hausschlachtung von Schweinen, den obligatorischen Verkauf von Schweinen und den Kauf von Häuten vor solchen Schlachtungen, geändert durch Dekret Nr. 100 / 1965 Coll., Gesetz Nr. 61 / 1964 Coll., über die Entwicklung der Pflanzenproduktion, Dekret Nr. 62 / 1964 Coll., über die Umsetzung des Gesetzes über die Entwicklung der Pflanzenproduktion, Gesetz Nr. 20 / 1966 Coll.

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ZitierungDekret des Ministeriums für Inneres Nr. 13 / 1968 Coll., die die Geschäftsregeln erklärt
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Verkündungsdatum15.02.1968
In Kraft seit15.02.1968
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