Regierungsverordnung Nr. 129 / 1998 Coll.

Regierungsverordnungen zur Festlegung anderer Fälle, in denen keine Devisengenehmigung erforderlich ist

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.01.1999
Inhalt
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 6. Mai 1998
zur Festlegung weiterer Fälle, in denen keine Devisengenehmigung erforderlich ist
Die Regierung beauftragt gemäß § 19 des Gesetzes Nr. 219 / 1995 Coll., Foreign Exchange Act ("Gesetz"):
§ 1
Ausländische Austauschberechtigung ist nicht erforderlich, außer in den in dem Gesetz vorgesehenen Fällen
a) Erwerb oder Verkauf von Geldern in Fremdwährung oder Gold;
b) ausländische Wertpapiertransaktionen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes;
c) Transaktionen mit Finanzderivaten gemäß Abschnitt 12 Absatz 1 des Gesetzes;
d) Finanzkredite nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu erbringen;
e) die Sicherungsmittel gemäß Artikel 15 des Gesetzes zu verwenden;
f) andere Investitionen als Direktinvestitionen nach Artikel 16 des Gesetzes; oder
g) die Einrichtung oder Aufrechterhaltung eines Kontos in einer ausländischen oder tschechischen Währung im Ausland oder die Hinterlegung seiner Eigenmittel in einer ausländischen oder tschechischen Währung in einem nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes im Ausland gehaltenen Konto.
§ 2
(1) Regierungsverordnung Nr. 111/1997 Bei der Festlegung weiterer Fälle, in denen für den Erwerb ausländischer Wertpapiere keine Devisengenehmigungen erforderlich sind, wird die Abrechnung aufgehoben.
(2) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten die geltenden Bestimmungen über den Erwerb ausländischer Wertpapiere.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Tošovský v. r.
Finanzminister:
Ing. Pilip v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 129 / 1998 Slg., mit weiteren Fällen, in denen keine Devisengenehmigung erforderlich ist
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.06.1998
In Kraft seit01.01.1999
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Wertpapiere Finanzen
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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