Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 129 / 1995 Coll.

Erlass des Ministeriums für Industrie und Handel über die Einzelheiten der Gewährung staatlicher Genehmigung für Unternehmen im Energiesektor

Gültig Ordnung In Kraft seit 25.07.1995
Textfassungen: 25.07.1995
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Industrie und Handel
vom 15. Juni 1995
über die Einzelheiten der Gewährung einer staatlichen Zulassung für Unternehmen im Energiesektor
Das Ministerium für Industrie und Handel gemäß § 45 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 222 / 1994 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Leistung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die staatliche Energieinspektion ("das Gesetz") sieht vor:
§ 1
Art der staatlichen Zulassung
Die staatliche Zulassung ("Autorisierung") wird natürlichen oder juristischen Personen für folgende Tätigkeiten im Energiesektor erteilt:
(a) Stromerzeugung (Gruppe 11);
b) Gaserzeugung (Gruppe 21);
c) Wärmeerzeugung (Gruppe 31);
d) Stromverteilung (Gruppe 12),
e) Gasverteilung (Gruppe 22),
(f) Wärmeverteilung (Gruppe 32).
§ 2
Antrag auf Zulassung
(1) Ein Antrag auf Zulassung ("Antrag") wird dem Ministerium für Industrie und Handel ("das Ministerium") auf dem vorgeschriebenen Formular für jede Art von Genehmigung gesondert vorgelegt.
(2) Das Antragsformular, dessen Muster der Nummer 1 dieser Bestellung beigefügt ist, wird vom Antragsteller beim Ministerium oder Territorial Inspectorate of State Energy Inspection ("Inspections") erhalten.
(3) Wird ein verantwortlicher Vertreter ernannt, so wird dem Antrag ein Zulassungsantrag beigefügt. Das Muster des Antragsformulars ist in Anhang Nr. 2 dieser Bestellung aufgeführt. Darüber hinaus ist eine Liste der Betriebe, deren Muster der Nr. 3 dieses Beschlusses beigefügt ist, und die grundlegenden Informationen über den Umfang des Strom-, Gas- und Wärmetechnik-Geschäfts auf den Formularen, deren Modelle die Anhänge 4a, 4b und 4c dieses Erlasses sind, beizufügen.
(4) Ein Antrag auf Scheidung in den Gruppen 12, 22 und 32 gemäß Artikel 1 ist mit einer Karte zu versehen, die die Grenzen des Ortes angibt, an dem die zugelassene Tätigkeit in einer Größenordnung von:
a) pro rozvod elektřiny 1 : 200 000,
b) pro rozvod plynu1 : 200 000,
c) pro rozvod tepla 1 : 5000 nebo 1 : 10 000.
(5) Die Karte ist mit einer Liste der auf dem Gebiet des Gebiets gelegenen Cadstralnummern zu versehen, die für die Durchführung der zugelassenen Tätigkeit bestimmt ist; Können die Grenzen des Tätigkeitsorts der zugelassenen Tätigkeit nicht gleichzeitig festgelegt werden, so sind die Nummern der Kataster oder Parzellen, auf denen die Probenahmeeinrichtungen, denen der Genehmigungsinhaber Energie erteilt, anzugeben.
§ 3
Erteilung, Beendigung und Widerruf der Genehmigung
(1) Das Ministerium veröffentlicht spätestens 30 Tage nach Ablauf dieser Frist im Amtsblatt die Erteilung, Beendigung und Widerruf der Genehmigung in den letzten sechs Monaten.
(2) Ist der Zulassungsinhaber nicht innerhalb der in der Genehmigungsentscheidung festgelegten Frist mit der Durchführung der genehmigten Tätigkeit beginnen kann, teilt er dem Ministerium unverzüglich die Gründe für die Genehmigung mit.
(3) Der Inhaber gilt für den Widerruf der Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes über das vorgeschriebene Formblatt, das der Nr. 5 dieses Beschlusses beigefügt ist.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Long CSc. v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Gesetzes Nr. 129/1995 Slg.
ANWENDUNG der Zulassung von Unternehmen im Energiesektor

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 129/1995 Slg.
Antrag auf Zulassung Eine Registrierung des Verantwortlichen

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 129/1995 Slg.
Liste der Betreiber

Příloha č. 4a

Anhang Nr. 4a des Erlasses Nr. 129/1995 Slg.
Daten über Range Entrepreneurship Produktion & Verteilung Elektrizität

Příloha č. 4b

Anhang Nr. 4b der Verordnung Nr. 129/1995 Slg.
Daten über Range Entrepreneurship Produktion & Verteilung Gas

Příloha č. 4c

Anhang Nr. 4c des Gesetzes Nr. 129/1995 Slg.
Daten über Range Entrepreneurship Produktion & Divorce Tepla

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5 des Gesetzes Nr. 129/1995 Slg.
REQUEST für den Widerruf der staatlichen Zulassung

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 129 / 1995 Slg., über die Einzelheiten der Gewährung staatlicher Genehmigung für Unternehmen im Energiesektor
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
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Verkündungsdatum25.07.1995
In Kraft seit25.07.1995
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