Dekret Nr. 127 / 2017 Coll.
Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 408 / 2015 Coll., über Strommarktregeln
Gültig
In Kraft seit 01.06.2017
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ANHANG
Ordnung
vom 12. April 2017
zur Änderung der Verordnung Nr. 408 / 2015 Coll., über Strommarktregeln
Gemäß § 98a Absatz 2 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg., zu den Geschäftsbedingungen und zur Erfüllung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und zur Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158/2009 Slg., Gesetz Nr. 211/2011 Slg., Gesetz Nr. 90/2014 Slg. und Gesetz Nr. 131/2015 Slg., und gemäß Gesetz Nr.
Erlass Nr. 408 / 2015 Coll., zu Strommarktregeln, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 10 (6) wird "oder durch" ersetzt.
2.
(1) Die Erfassungs- oder Übertragungsstellen der Strommarktteilnehmer, die nicht nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 6 registriert sind, werden vom lokalen Verteilernetzbetreiber mit dem Marktbetreiber als aggregierte Kundennachfragepunkte oder aggregierte Übertragungsstellen von Stromerzeugern einzeln nach der Art der Messung registriert. Für diese Anforderungspunkte oder Transferstellen übermittelt der lokale Verteilnetzbetreiber dem Marktbetreiber Daten in der für den betreffenden Messtyp gemäß § 20 bis 22 angegebenen Reichweite und Termine.
(2) Wird in einer neuen Stromerzeugungsanlage eine Versorgung mit und vom Stromnetz durchgeführt, so hat der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber einen separaten Ort für die Stromversorgung und einen separaten Ort für die Stromerzeugung zu registrieren.
(3) Der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber registriert das Fernleitungs- oder Verteilernetz getrennt für die Stromversorgung mit dem Stromnetz, in dem die Stromversorgung des Stromnetzes erfolgt, sowie den Strom aus dem Stromnetz, für die Stromversorgung und für den im ersten Satz genannten Strom nur auf Antrag des Stromerzeugers.
(4) Der Kundenprobenpunkt, an den die Stromerzeugungsanlage gemäß Artikel 28 Absatz 5 des Energiegesetzes angeschlossen ist, registriert der Verteilernetzbetreiber als Kundenstichstelle mit einer 10 kW-Marke, die mit einer kontinuierlichen Messung der Stromerzeugungsanlage ausgerüstet ist, und der Marktbetreiber unterrichtet den betreffenden Lieferanten und Clearingunternehmen unverzüglich davon. Wird ein Kunde, der ein Kraftwerk gemäß Artikel 28 Absatz 5 des Energiegesetzes betreibt, zu einer Lizenz für die Stromerzeugung, so teilt er dem Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber unverzüglich mit, der sich gesondert für die Strom- und Stromversorgung registriert.
(5) Bei einem Wechsel des Lieferanten an der Nachfragestelle des Kunden sorgt der neue Lieferant zusammen mit dem Verteilernetzbetreiber dafür, dass der Kundenbedarfspunkt in das Informationssystem des Marktbetreibers eingetragen ist, solange der Lieferant dem Kunden den Bedarfspunkt und dem Verteilernetzbetreiber die gemessenen Stromverbrauchsdaten gemäß den Absätzen 20 bis 22 über die Übermittlung von Daten und über die Dienstleistungen an diesen Kunden abgibt.
(6) Der registrierte Probenahmepunkt hat einen aktiven Status. Der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber ändert den Status des aktiven registrierten Nachfragepunktes auf Folgendes:
a) bei Unterbrechung der Lieferung auf Antrag des Lieferanten gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe d des Energiegesetzes unterbrochen;
b) bei der Aufnahme eines Abtastpunktes in die Summe der Datentransfers inaktiv; oder
c) ohne Elektrometer bei Nichteinbringung der Probenahmestelle durch ein Elektrometer, außer in den in a) genannten Fällen.
(7) Der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber behält den aktuellen Status des zugewiesenen Anforderungspunktstatus bei. Abflugpunkte mit einem unterbrochenen, inaktiven und einem Status ohne Elektrometer dürfen keinen Marktbetreiber bei der Bewertung von Abweichungen einschließen und keine Daten gemäß § 20 bis 22 erhalten. Die Änderung des Anforderungspunktstatus wird spätestens 4 Arbeitstage nach dem Datum der Änderung durch den Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber im Marktteilnehmerinformationssystem registriert. Der Marktteilnehmer unterrichtet die betreffenden registrierten Strommarktteilnehmer anschließend. Nach der Zuweisung des ausgesetzten, inaktiven oder nicht-elektronischen Status entfernt der Marktteilnehmer alle Werte der gemäß § 20 bis 22 im Marktbetreiberinformationssystem übermittelten Probenahmestelle ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Statuszuweisung und für diese Probenahmestellen der Marktteilnehmer die Bestimmung der Werte gemäß § 20 Abs. 2 nicht.
(8) Wird der Anforderungspunkt des Kunden nicht dem Abwicklungsunternehmen zugeordnet, so darf der Marktbetreiber bei der Beurteilung der Abweichungen keinen solchen Anforderungspunkt einschließen. Wird der Übertragungspunkt nicht dem Clearingunternehmen zugewiesen, so darf der Marktbetreiber bei der Bewertung von Ausnahmen keinen solchen Übertragungspunkt einschließen. Am Tag nach Beendigung der Zuweisung des Clearingunternehmens an den Übergabepunkt des Marktbetreibers bricht der Lieferant die Zuweisung des Übertragungspunktes der Produktionsanlage im Marktbetreiberinformationssystem ab, wenn ein neues Clearingunternehmen nicht dem Übergabepunkt der Produktionsanlage zugeordnet ist. Am Tag nach Beendigung der Zuweisung des Clearingunternehmens an die Probenahmestelle kündigt der Marktteilnehmer die Zuweisung des Lieferanten an die Probenahmestelle im Informationssystem des Marktbetreibers, wenn ein neues Clearingunternehmen nicht dem Probenahmepunkt zugeordnet ist und ab dem Tag nach Beendigung der Zuweisung des Clearingunternehmens die Zustellung des endgültigen Unternehmens gemäß Absatz 59 (4) zu diesem Probenahmepunkt beginnt. Der Marktbetreiber unterrichtet den Marktbetreiber über das Informationssystem über den Betreiber des Übertragungsnetzes oder den relevanten Vertriebsnetzbetreiber, den betreffenden Anbieter und das ursprüngliche Clearingunternehmen.
(9) Der Stromerzeuger registriert die Elektrizitätsanlage für die Zwecke der Übermittlung der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Daten, mit Ausnahme der Stromerzeugung, die gemäß Artikel 28 Absatz 5 des Energiegesetzes mit der Nachfragestelle verbunden ist, in dem Informationssystem des Marktbetreibers in geeigneter Weise gemäß der Verordnung über die Registrierung von Beihilfeverfahren mit dem Marktbetreiber und die Durchführung bestimmter anderer Bestimmungen des Gesetzes über die geförderten Energiequellen, ohne Daten über die Anlageverbindungen und ohne Daten über die Hilfe.
(10) Die Erfassungsstelle, auf die der Zinssatz für nicht gemessene Rücknahmen gemäß der Preisentscheidung der Behörde gewährt wurde, wird nicht in das Marktteilnehmerinformationssystem eingetragen.
(11) Bei Beendigung einer Nachfrage- oder Transferstelle hat der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber die Registrierung der Nachfrage- oder Transferstelle im Marktteilnehmerinformationssystem zu kündigen.
3. In Artikel 18 Absatz 2 werden die nach Artikel 17 Absatz 2 "eingeschriebenen "Stromerzeugungspunkte" durch die Begriffe" Produktionsstätten ersetzt, die einen separaten Versorgungspunkt und einen separaten Versorgungspunkt aufweisen.
4. In § 18 Abs. 3 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "nicht später als 22.00 Stunden des letzten Tages vor dem erforderlichen effektiven Datum" hinzugefügt.
5. In Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 werden die Worte "gemäß Artikel 17 Absatz 5" durch die Worte "oder in einem Nicht-Elektrometer-Status gemäß Artikel 17 Absatz 6" ersetzt.
6. In Paragraph 20 (1) (b) wird am Ende von Punkt 3 Komma durch "ein "und Punkt 4 wird gestrichen.
Punkt 5 ist umnummeriert Punkt 4.
7. In Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 werden die Worte "Lieferungen und " gestrichen.
8. Absatz 22 Absatz 2 Buchstabe c:
Der vorläufige Ersatzwert ist der vom Marktbetreiber auf der Grundlage von Daten des Verteilernetzbetreibers gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 20 Absätze 2 und 3 oder des Clearingunternehmens gemäß Artikel 21 Absatz 1 erhaltene oder ermittelte Wert; der Verteilernetzbetreiber ersetzt den Wert, der am fünften Arbeitstag nach Ende des Monats durch den in Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 2 Buchstabe b genannten Wert so gekennzeichnet ist.
9. In Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe e werden die Worte "Geschäftsname, Name, Sitz oder Geschäftsort" gestrichen.
10. in § 34 (4) (b):
"(b) der Anforderungspunkt, in dem der Lieferant geändert werden soll, ist nicht in den Schlussfolgerungsantrag oder in die Verhandlung einer Vertragsänderung mit einer Zusammenfassung der Nachfrage- oder Transferpunkte einbezogen, für die der Händler die Erbringung des Übertragungs- oder Vertriebssystemsdienstes im Rahmen eines Vertrags für kombinierte Stromversorgungsdienste (" Rahmenvertrag ") aushandelt."
11. In Absatz 34 (4) wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e eingefügt:
"(e) ein Antrag auf Lieferung eines Verteilernetzdienstes wird vom Lieferanten unter einem Vertrag für kombinierte Stromversorgungsdienste für den Übertragungspunkt eines Kraftwerks gestellt, das mit einem hohen oder hohen Spannungspegel verbunden ist;"
Die Buchstaben e und f werden als Buchstaben f und g umnumeriert.
12. In Artikel 35 wird am Ende des Absatzes 5 der Satz "Der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber darf keine Änderung der Vertragsart akzeptieren, wenn kein Vertrag zur Erbringung eines Fernleitungs- oder Verteilernetzdienstes vorliegt."
13. In § 35 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Wenn eine Änderung der Vertragsart für die kombinierten Stromversorgungsdienste für die Art des Stromversorgungsvertrags vorgenommen wird, stellt der Verteilernetzbetreiber zum Zeitpunkt der Registrierung sicher, dass die Änderung der Vertragsart den Verteilernetzdienst gemäß dem bestehenden Vertrag nicht mehr zur Verfügung stellt."
14. In Ziffer 35 (6) wird das Wort "Verweigerung " ersetzt durch" nicht akzeptiert und das Wort "Verweigerung " durch das Wort" ersetzt, das nicht akzeptiert wird".
15. In Ziffer 35 (7) werden die Worte "Anfangsversorgung" durch "Veränderung der Vertragsart" ersetzt.
16. In Absatz 36 Absatz 3 kann ein bestehender Lieferant die Änderung des Lieferanten mittels des Informationssystems des Marktbetreibers innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist einstellen.
17. In Absatz 40 Absatz 3 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "mit Ausnahme der Artikel 36 Absatz 2 und 37 Absatz 3" nach den Worten "Entrogation" eingefügt.
18. In Absatz 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Marktteilnehmer kann nach Ablauf der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Frist den Antrag auf Zustellung zusenden und den Antrag auf Zustellung nach dem in Absatz 3 Buchstabe b genannten Zeitpunkt, spätestens jedoch 10.00 Uhr des letzten Tages vor Beginn des Liefertermins zu akzeptieren oder abzulehnen, sofern alle betroffenen Marktteilnehmer dem in Absatz 3 genannten Zustellungsbeginn zustimmen."
19. in Ziffer 41 (5):
"(5) Der Vertriebsnetzbetreiber übermittelt Daten für die Abrechnung von Elektrizität und damit verbundenen Dienstleistungen über das Strukturinformationssystem des Marktbetreibers gemäß Anhang 20.
20. In Artikel 42 Absatz 5 wird der Text "Artikel 17 Absatz 7" durch "Artikel 17 Absatz 9" ersetzt.
21. In Ziffer 43 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "(nachstehend als "Rahmenvertrag" bezeichnet)" gestrichen.
22. In § 45 Abs. 1 wird das Wort "Verweigerung " durch" ersetzt" und das Wort "Verweigerung " durch" abgelehnt".
23. In § 45 Abs. 1 wird das Wort "Dienstleistungen" durch "Übertragungssystem oder Serviceleistungen" ersetzt.
24. In Ziffer 47 werden die Worte "und die Übertragung der Anlage oder eines Teils davon "nach dem Wort" dem Titel hinzugefügt.
25. In § 47 Abs. 1 werden nach dem Wort "Firma" die Worte "oder die Übertragung einer Pflanze oder eines Teils davon" eingefügt.
26. in Ziffer 47 Absatz 1 Buchstabe e) werden die Worte "wo ein Handelsunternehmen geteilt ist" durch die Worte "für den großen Transfer von Sammel- und Transferstellen vorgesehen" ersetzt.
27. In Artikel 47 Absatz 4 werden die Worte "am Tag nach Absatz 1 Buchstabe a" gestrichen.
28. Absatz 49 (1) lautet wie folgt:
"(1) Der Stromerzeuger übermittelt dem Marktbetreiber die Daten für den vorangegangenen Kalendermonat gemäß Anhang 9 dieser Verordnung spätestens am 10. Kalendertag des folgenden Kalendermonats oder am sechsten Arbeitstag des folgenden Kalendermonats, je nachdem, welcher später ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Elektrizitätsanlage mit dem Bedarfspunkt des Kunden verbunden ist, mit Ausnahme der Produktionsanlagen, die unter Ziffer 28 Absatz 5 des Energiegesetzes fallen."
29. In Ziffer 49 (2) werden die Worte "bis zum 11. Kalendertag nach Ende des Kalendermonats" durch die Worte "bis spätestens am folgenden Kalendertag nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten" ersetzt.
30. in § 50 Abs. 4 wird der Text "§ 48 Abs. 3 S" durch "§ 48 Abs. 1 a) (5) und (2) a) (7) ersetzt.
31. In Artikel 51 Absatz 4 wird der Text "Ziffer 9" durch den Text "Artikel 52 Absatz 4" ersetzt.
32. In Ziffer 52 (4) werden die Worte '8' ersetzt durch '100';
33.In Artikel 53 Absatz 2 wird am Ende von Buchstabe b das Wort "a ' durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c) gestrichen.
34. in Absatz 54 (1):
"(1) Der Hersteller der ersten Kategorie verhandelt die reservierte Kapazität nicht und zahlt die Zahlung nicht für die reservierte Kapazität oder die Zahlung für die Stromzufuhr für die Stellen, die für die Stromversorgung des Stromnetzes bestimmt sind, und für die Stellen, die für den technologischen Selbstverbrauch von Strom bestimmt sind, mit Ausnahme der Stromgewinnung aus dem Übertragungsnetz oder dem Verteilersystem zu einem Zeit-out-Zeitraum von mehr als 30 Tagen (nachstehend als "Langzeitstand" bezeichnet). Bei einem leistungserzeugenden Modul muss das leistungserzeugende Modul mit einem leistungserzeugenden Modul ausgestattet sein.
35. Artikel 56 Absätze 2 und 3:
"(2) Der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber hat nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags oder bei unbefugter Stromübertragung oder -verteilung über einen von Marktteilnehmern registrierten Marktteilnehmer, die den Marktbetreiber mit einer übertragenen oder eigenen Verantwortung für die Ausnahmeregelung für die Anforderungspunkte registriert haben, für die die Stromversorgung unterbrochen wird, spätestens 4 Arbeitstage vor dem ersuchten Tag der Unterbrechung der Stromversorgung.
(3) Der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber führt die Unterbrechung der Stromversorgung spätestens 2 Arbeitstage nach der in dem Antrag auf Unterbrechung der Stromversorgung angegebenen Frist durch. Im Falle von Kundenbedarfspunkten, wenn es aus besonderen Gründen nicht möglich ist, die Stromversorgung innerhalb der im ersten Satz genannten Frist zu unterbrechen, teilt der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber dem Lieferanten mit, der die Unterbrechung der Stromversorgung beantragt hat und die Unterbrechung der Stromversorgung spätestens 5 Arbeitstage nach dem in der Anfrage angegebenen Datum durchführt. Der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber führt die Unterbrechung der Stromversorgung innerhalb der in dem Antrag auf Unterbrechung der Stromversorgung festgelegten Frist nicht durch, wenn eine Änderung des Informationssystems des Marktbetreibers im Informationssystem des Marktbetreibers mit einem Start von fünf Arbeitstagen, einschließlich nach der erforderlichen Unterbrechung der Stromversorgung, registriert wird."
36. In Ziffer 56 (6) wird der letzte Satz gestrichen.
37. In § 57 Abs. 2 wird der Text "gemäß § 17 Abs. 5 b)" durch "unwirksamer oder nicht-elektrifizierter Status gemäß § 17 Abs. 6" ersetzt.
38. In § 58 Abs. 2 werden die Worte "mindestens 2 Arbeitstage vor den erwarteten Wirkungen" durch die Worte ersetzt" um 10.00 Stunden vor dem letzten Arbeitstag vor dem tatsächlichen Datum '.
39. In Absatz 58 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Ist das Abwicklungsunternehmen nicht verantwortlich für die Ausnahmeregelung an der Probenahmestelle und hat der Lieferant sich verpflichtet, die Ausnahmeregelung an der Probenahmestelle zu gewährleisten, so überträgt der Lieferant unmittelbar die Ausnahmeregelung an dieser Probenahmestelle an ein anderes Clearingunternehmen oder wird selbst das Clearingunternehmen, das für die Ausnahmeregelung an der betreffenden Probenahmestelle verantwortlich ist."
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
40. Absatz 58 (4) lautet:
„(4) Wird dem Marktbetreiber bekannt, dass der Anbieter, der Strom an den Kunden liefert, Strom verliert oder keinen Strom zur Stromversorgung hat oder keine Energie zur Bereitstellung des Übertragungs- oder Verteilersystems bei der Lieferung von Strom unter einem kombinierten Stromdienstvertrag hat oder wenn ein Abwicklungsunternehmen die finanziellen Bedingungen für die Abwicklung von Ausnahmen nicht erfüllt, so unterrichtet der Marktbetreiber unverzüglich den Betreiber des betreffenden Übertragungs- oder Verteilersystems, den betreffenden Anbieter und den Anbieter der letzten Angabe.
Paragraph 59 lautet wie folgt:
(1) Auf der Grundlage der in Artikel 58 Absatz 4 genannten Informationen können Lieferanten und Hersteller, die die Haftung für die Ausnahmeregelung auf ein nicht bei bilateralen Stromversorgungsgeschäften registriertes Abwicklungsunternehmen übertragen haben oder an den von einem Marktbetreiber organisierten Strommärkten gehindert wurden, innerhalb von 24 Stunden vor dem Tag, an dem die Stromlieferung durch den Lieferanten der letzten Instanz nach Artikel 58 Absatz 4 dem Marktbetreiber über das Informationssystem des Marktbetreibers an eine andere Ausnahmeregelung übermittelt.
(2) Auf der Grundlage der in Artikel 58 Absatz 4 genannten Informationen können registrierte Strommarktteilnehmer mit eigener oder übertragener Haftung für die Ausnahmeregelung in Zusammenarbeit mit dem Kunden, an den die Stromversorgung durch den Lieferanten der letzten Instanz und den Hersteller eingeleitet werden soll, innerhalb von 24 Stunden vor dem Tag, an dem die Stromversorgung durch den Lieferanten der letzten Instanz gemäß Artikel 58 Absatz 4 erfolgt, einen Antrag auf beschleunigte Änderung des Lieferanten an den Lieferanten stellen. Für die beschleunigte Änderung des Lieferanten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, die das Verfahren für die Änderung des Lieferanten im Rahmen des Devolutionssystems regelt, entsprechend.
(3) Wird ein Antrag auf Übertragung der Verantwortung für die in Absatz 1 genannte Ausnahmeregelung oder ein Antrag auf beschleunigte Änderung des Lieferanten gemäß Absatz 2 gestellt und stimmt der Verteilernetzbetreiber dem Antrag auf beschleunigte Änderung des Lieferanten um 10: 00 zu, an dem Tag, an dem die Stromversorgung des Lieferanten der letzten in Artikel 58 Absatz 4 genannten Instanz beginnt, diese Änderung von der ersten Geschäftsstunde dieses Tages wirksam wird. Beantwortet der Verteilernetzbetreiber nicht auf einen Antrag auf beschleunigte Änderung des Lieferanten gemäß Absatz 2 innerhalb der im ersten Satz festgesetzten Frist, so lehnt der Marktbetreiber den Antrag auf beschleunigte Änderung des Lieferanten ab.
(4) In Ermangelung einer Übertragung der Verantwortung für eine Ausnahmeregelung an ein anderes Abwicklungsunternehmen gemäß Absatz 1 oder einer beschleunigten Änderung des Lieferanten gemäß Absatz 3 hat der Marktbetreiber dem Lieferanten der letzten Instanz und dem betreffenden Vertriebsnetzbetreiber Kunden-Sampling-Codes zur Verfügung zu stellen, denen die Stromzufuhr durch die letzte Instanz nach dem Energiegesetz eingeleitet werden soll. Der Lieferant der letzten Instanz befindet sich im Informationssystem des Marktbetreibers, das dem betreffenden Zeitpunkt ab der ersten Geschäftsstunde des Tages zugeordnet ist, an dem der letzte Lieferant die Stromversorgung bis zum Zeitpunkt des Beginns der Lieferung durch den neuen Lieferanten, aber für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten, startet. Am Tag des Beginns der Stromversorgung durch den Lieferanten der letzten Instanz übermittelt der Betreiber des betreffenden Verteilersystems dem Lieferanten der letzten Instanz die Einzelheiten der Probenahmestelle, an der die Lieferung durch den Lieferanten der letzten Instanz eingeleitet wird, in der Struktur gemäß Anhang 17 dieses Erlasses. Wird anschließend eine Änderung des Lieferanten vorgenommen, einschließlich des Zeitraums, in dem der letzte Lieferer dem Stichprobenpunkt des Marktteilnehmers im Informationssystem zugeordnet ist, so wird das Verfahren gemäß Absatz 40 (2) verfolgt und der Marktbetreiber die Zuordnung der Stichprobenstelle zum letzten Lieferer zum Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung aufheben. Wird der Lieferer der letzten Instanz am Ende von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Lieferbeginns nicht auf der Grundlage eines Antrags auf Änderung des Lieferers nach § 33 der Probenahmestelle des Lieferers zugeordnet, so erfolgt das Verfahren nach § 56. Überträgt der Hersteller die Verantwortung nicht an ein anderes Clearingunternehmen gemäß Absatz 1 oder einen beschleunigten Lieferantenwechsel gemäß Absatz 2 von der ersten Geschäftsstunde des Tages nach dem Tag, an dem die in Absatz 58 Absatz 4 genannten Informationen veröffentlicht wurden, so gilt die Versorgung des Stromsystems als nach Absatz 52 des Energiegesetzes ungerechtfertigt.
(5) Der Lieferant der letzten Instanz sendet innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Beginn der Stromversorgung durch den Lieferanten der letzten Instanz eine Nachricht mit:
a) die Bekanntmachung über die Einleitung der Stromversorgung durch den Lieferanten der letzten Instanz und deren Begründung;
b) Meldung der Höhe des geregelten Preises für die Stromversorgung durch den Lieferanten der letzten Instanz oder deren Bestimmung;
c) die Mitteilung der Bedingungen für die Lieferung von Elektrizität durch den Lieferanten der letzten Instanz, insbesondere die Bedingungen für die Änderung des Lieferanten der letzten Instanz für einen anderen Lieferanten und die Bedingungen für die Zahlung von Vorschüssen und Zahlungen für die Lieferung von Strom durch den Lieferanten der letzten Instanz; und
d) ein Hinweis darauf, dass die Stromversorgung durch den Lieferanten der letzten Instanz höchstens 6 Monate dauern kann.
42. In § 62 Abs. 5 des Einleitungsteils erhält der erste Satz folgende Fassung: "Bei der Beurteilung und Rechnungsstellung von Zahlungen für die Bereitstellung eines Übertragungssystems oder eines Vertriebssystems im Betrieb zur Überprüfung der Technologie des Kunden werden die Preise vom Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber gemäß § 48 berechnet."
43.
"Anhang Nr. 5 zum Erlass Nr. 408 / 2015 Coll.
Verfahren zur Bestimmung des geplanten jährlichen Stromverbrauchs von Kunden mit Typ C-Messung
(1) Bestimmung des geplanten jährlichen Stromverbrauchs für die Probenahmestelle Typ C, für die Abzüge vorgenommen wurden, einschließlich in der Summe von mindestens hundert vorangegangenen Tagen, für die in diesem Zeitraum keine Änderung der Zuordnung der Typdiagrammklasse vorgenommen wurde:
a) die Summe der für den Kalenderzeitraum gültigen relativen Werte von Kf des für den Kalenderzeitraum gültigen neu berechneten Musterdiagramms wird ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abzüge zum Zeitpunkt der endgültigen Abzüge nach dem Verhältnis berechnet
Kf = VYD = dpo + 1d = dko VYh = 1h = 24 kTDDn, d, htp
wenn
Kf das Gesamtvolumen der relativen Werte über die Rechnungsperiode,
am Tag des Beginns der Lesezeit,
Tag des Endes der Lesezeit,
kTDDn, d, htp relative Wert des n. neu berechneten Typdiagramms am Tag d, in der Stunde h,
b) die Summe der relativen Werte von Kr des entsprechenden standardisierten Musterdiagramms für das Kalenderjahr, in dem der Abwicklungstermin für die Ausnahmeregelungen festgelegt wird, wird nach dem Verhältnis berechnet:
Kr = viz d = 1.1.akrd = 31.12.akr vihr = 1h = 24 kTDDn, d, hnorm
wenn
Cr die Summe der relativen Werte für das gesamte Kalenderjahr, auf das die Ausnahmeregelungen angewandt werden,
aktuelles Kalenderjahr,
kTDDn, d, hnorm relativer Wert des n. normalisierten Typdiagramms am Tag d, Stunde h,
c) der Wert des Stromverbrauchs aus der letzten, als Efak bezeichneten Lesezeit für diese Probenahmestelle verwendet wird. Der geplante jährliche Stromverbrauch für die Probenahmestelle Eplan ist dann proportional zum neuesten Wert zwischen den Messwerten im Verhältnis zu den entsprechenden relativen Werten der Musterdiagramme gemäß der Beziehung
Eplan = KrKf × Efak
(2) Der geplante jährliche Stromverbrauch für die Probenahmestelle Typ C des Kunden, für die das in Absatz 1 genannte Verfahren nicht angewandt wird, entspricht dem durchschnittlichen Stromverbrauch mit demselben Musterdiagramm und der gleichen Größe des Leistungsschalters wie der Stromverbrauch. Der durchschnittliche Stromverbrauch wird auf der Grundlage der von der Behörde erstellten Zollstatistiken auf der Grundlage der von den Vertriebsnetzbetreibern vorgelegten Belege ermittelt. Der Wert des durchschnittlichen Stromverbrauchs der Behörde, der während des gesamten Kalenderjahres gültig ist, wird vom Marktbetreiber in einer Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff spätestens drei Kalendermonate vor dem ersten Tag der Lieferung des betreffenden Kalenderjahres ermöglicht.
(3) Ist die Probenahmestelle mit einem mehrstelligen Messgerät (multi-tarif-Messung) ausgestattet, so wird die Summe der gemessenen Stromproben aller Ziffern zur Schätzung des Stromverbrauchs herangezogen.
(4) Der geplante jährliche Stromverbrauch der einzelnen Kunden, der ermittelt und in normale Klimabedingungen umgewandelt wird, wird vom Verteilernetzbetreiber individuell für Kundenwunschpunkte mit Typ C-Messungen bestimmt. Diese Informationen werden dem Marktbetreiber individuell für Kundenwunschpunkte mit Typ C-Messung zur Verfügung gestellt, die individuell im Informationssystem des Marktbetreibers mit gemäß § 17 Abs. 6 aktivem Status registriert und nach Klassentypdiagrammen für andere Kunden mit Typ C-Messung aggregiert werden. Der geplante jährliche Stromverbrauch wird in kWh angegeben.
44. In Anhang 6 wird "warm" durch Wärme ersetzt".
45. In Anhang 6 wird nach dem Text "C45d" der Text "C46d "und" D55d" eingefügt.
46. In Anhang 8 wird "§ 12 " durch" § 10" ersetzt.
47. Die Anhänge 11 und 12 sind wie folgt zu lesen:
"Anhang Nr. 11 zum Erlass Nr. 408 / 2015 Coll.
Modell
Monatlicher Bericht über den Stromverbrauch im lokalen Verteilungssystem
Příloha č. 12
Anhang Nr. 12 des Erlasses Nr. 408 / 2015 Coll.
Modell
über die Berechnung von Zahlungen für Systemdienstleistungen, für den Betrieb des Strommarktbetreibers und für die Förderung von Strom aus unterstützten Energiequellen im lokalen Verteilungssystem
"
48.
"Anhang Nr. 17 zum Erlass Nr. 408 / 2015 Coll.
Modell
Umfang und Struktur der Daten über Abtast- oder Übertragungspunkte
Modell
Umfang und Struktur der Daten über Abtast- oder Übertragungspunkte n
"
49. Die Anhänge Nr. 20 und 21 sind zu lesen:
"Anhang Nr. 20 zum Erlass Nr. 408 / 2015 Coll.
Struktur der vom Verteilernetzbetreiber gesendeten Daten zur Abrechnung des Stromverteilungsdienstes
A. Identifizierungsinformationen
1. Die Codenummer des regionalen oder lokalen Verteilernetzbetreibers EAN (13),
2. Nummerncode der EAN-Probenahmestelle (18),
3. Rechnungszeitraum,
4. Art der Rechnungsstellung (gemäß der Marktteilnehmer-Codeliste),
5. Invoice-Kennung,
6. Vertragsart.
B. Gesamtmess- und Zahlungsdaten
1. Für den Kunden-Sampling-Punkt mit Typ A oder B-Messung ohne Messung B, die vom Spannungspegel NN angeschlossen ist *
i. Gesamtsammlung von DS (kWh),
ii. Gemessenes Viertelstundenmaximum (kW),
iii. Datum und Uhrzeit der gemessenen Viertelstunde,
iv. Gesamtsammlung von DS VT (kWh); (optional)
v. Gesamterwerb von DS NT (kWh); (optional),
vi. Gemessenes Viertelstundenmaximum in NT (kW); (optional),
vii. Datum und Uhrzeit der gemessenen Viertelstunde in NT (kW); (optional)
viii. Unlösliche Versorgung mit Blindleistung (kVArh),
ix. Tg FI,
x. Rechnungsbetrag für geregelte Dienstleistungen in CZK ohne MwSt.
2. Für Kunden-Sampling-Punkt mit Typ C oder B-Messung verbunden aus Spannungspegel NN * * *
i. Gesamtsammlung von DS VT (kWh),
ii. Gesamtmenge an DS NT (kWh),
iii. VT insgesamt CZK,
iv. NT insgesamt CZK,
V. Hl. Leistungsschalter Zahlung insgesamt für Eingang CZK,
vi. Unterstützung von Strom aus unterstützten Energiequellen Zahlung insgesamt CZK,
vii. Gesamtzahl der Systemdienste CZK,
viii. OTE Aktivitäten Zahlung insgesamt CZK,
ix. Verteilungsleistungen insgesamt CZK,
x. Gebühren für das Lesen von CZK (falls aufgeladen).
C. Daten aus dem Gerät
1. Für den Kunden-Sampling-Punkt mit Typ A oder B-Messung ohne Messung B, die vom Spannungspegel NN angeschlossen ist * * *
i. Identifizierung des Messpunktes,
ii. Bezeichnung der Messstelle,
iii. Das gemessene Viertelstundenmaximum bezogen auf den Messpunkt (kW),
Datum und Uhrzeit der gemessenen Viertelstunde,
v. Gesamtprobe aus DS gemessen am Messpunkt (kWh),
vi. Tg fi,
vii. Unlösliche Versorgung mit Blindleistung (kVArh).
2. Für den Kunden-Sampling-Punkt mit Typ C oder B-Messung von Spannungspegel NN
i. Der Beginn der Periode,
ii. Ende des Zeitraums,
iii. Der Grund zu subtrahieren,
iv. Anzahl Elektrometer,
v. Multiplikationsfaktor,
vi. Erster Status von VT,
vii. Endzustand von VT,
viii. Gesamtsammlung von DS VT für den Zeitraum (kWh),
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 127 / 2017 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 408 / 2015 Coll., zur Strommarktordnung |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 24.04.2017 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.06.2017 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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