Dekret Nr. 125 / 2021 Coll.

Erlass zur Änderung des Erlasses Nr. 408 / 2015 Coll., über Strommarktregeln, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2022
125
ERKLÄRUNG
vom 9. März 2021
zur Änderung des Erlasses Nr. 408 / 2015 Coll., zu Strommarktregeln, geändert
Gemäß § 98a Absatz 2 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg., zu den Geschäftsbedingungen und zur Erfüllung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und zur Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158/2009 Slg., Gesetz Nr. 211/2011 Slg., Gesetz Nr. 90/2014 Slg. und Gesetz Nr. 131/2015 Slg., und gemäß Gesetz Nr.
Čl. I
Dekret Nr. 408 / 2015 Coll., über Regeln des Elektrizitätsmarktes, geändert durch Dekret Nr. 127 / 2017 Coll. und Dekret Nr. 302 / 2020 Coll., wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Buchstabe e wird gestrichen.
Die Buchstaben f bis y werden als Buchstaben e bis x umnumeriert.
2. In den Abschnitten 2 (q), 18 (4), 23 (6), 25, 26 (5), 41 (2), 42 (3), 54 (6) und 56 (4) wird das Wort "Verbrauch" durch das Wort "Sampling" ersetzt.
3. In Absatz 15 (1) wird nach dem Wort "Lieferanten" ein Komma eingefügt.
4. In Artikel 15 Absatz 3 wird "Artikel 16 Absatz 2" durch Artikel 16a ersetzt.
5. Absatz 16, einschließlich des Titels über dem Titel, lautet:
"Registrierung von Transferpunkten und Nachfragepunkten, Produktionsstandorten, Übertragungssystemen und Vertriebssystemen
§ 16
(1) Der Marktbetreiber erstellt und verwaltet die Codelisten von Nachfrage- und Übertragungspunkten und Verteilersystemen, die zur Identifizierung einzelner Nachfrage- und Transferpunkte erforderlich sind und den einzelnen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern eine Nummernzeile aus den Codelisten der Stichproben- und Übertragungspunkte zuteilen.
(2) Der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber hat einen 18-stelligen Identifikationscode zuzuweisen und den einzelnen Marktbetreiber zu registrieren
a) die Probenahmestellen und die Übergabestellen der Probenahmestelle;
b) Übergabestellen der Produktion, mit Ausnahme derjenigen, die nach § 28 des Energiegesetzes mit den Kundennachfragepunkten verbunden sind;
c) Transferstellen zwischen Systemen;
d) die Messpunkte zwischen den Versorgungstypdiagrammbereichen und
e) aggregierte Stichprobenpunkte gemäß Artikel 16a Absatz 5.
(3) Der Backup-Netzanschlusspunkt (s) auf einem Spannungspegel, der nicht gleichzeitig mit der Hauptnetzleitung verwendet werden kann und der als Backup-Netzteil (nachfolgend als Backup-Netzleitung bezeichnet) angezeigt wird, wird vom Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber als separater Übertragungspunkt registriert.
(4) Der Fernleitungsnetzbetreiber oder der Fernleitungsnetzbetreiber teilt dem Auftraggeber auf Verlangen die Kennnummern seiner Abtast- und Übertragungspunkte mit.
(5) Der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber hat bei Beendigung einer Nachfrage- oder Übertragungsstelle die Registrierung der Nachfrage- oder Transferstelle im Marktteilnehmerinformationssystem zu kündigen. Im Falle des Verschwindens eines Nachfragepunktes mit mehreren Übertragungspunkten hat der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber die Registrierung aller Übertragungspunkte dieses Anforderungspunktes im Marktteilnehmerinformationssystem zu kündigen.
6. Nach Abschnitt 16 werden die folgenden Abschnitte 16a bis 16c eingefügt:
„§ 16a
Verfahren zur Registrierung der Probenahmestelle und der Übergabestelle der Probenahmestelle
(1) Hat die Probenahmestelle einen Übergabepunkt, so ist der Identifizierungscode für die Übermittlungsstelle mit dem Identifizierungscode für die Probenahmestelle identisch.
(2) Hat die Probenahmestelle mehrere Übergabestellen, so hat der betreffende Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber für jeden der Übergabestellen dieser Probenahmestelle einen 18-stelligen Identifikationscode zuzuweisen und zu registrieren und einen 18-stelligen Identifikationscode für einen dieser Übergabestellen zu erstellen, an den die Probenahmestelle identifiziert wird. Sind mehr als eine Übertragungsstelle vorhanden, so stellt der Marktteilnehmer auf Anfrage den Marktteilnehmern eine Liste der Übertragungsstelle zur Verfügung.
(3) Ist der Abtastpunkt über eine gemeinsame Hausanlage oder über eine elektrische Verbindung und eine gemeinsame Hausanlage verbunden, so ist der Übertragungspunkt der Punkt, an dem sich das Messgerät befindet.
(4) Der Verteilernetzbetreiber registriert den Kundenbedarfspunkt, an den die Elektrizitätsanlage gemäß § 28 Abs. 5 Energiegesetz als Anforderungspunkt mit einem Produktionsetikett von bis zu und einschließlich 10 kW mit einer Messung nach einem anderen Gesetz (7) angeschlossen ist. Wird ein Kunde, der ein Kraftwerk gemäß § 28 Abs. 5 Energiegesetz betreibt, Inhaber einer Lizenz für die Stromerzeugung, so geht es nach § 46 und der Verteilernetzbetreiber registriert anschließend den Übergabepunkt des Kraftwerks gemäß § 16b.
(5) Ist der Kunde am Bedarfspunkt dieselbe Person wie der Stromlieferant und der Verteilernetzbetreiber, der den Verteilernetzdienst an diesen Bedarfspunkt erbringt, und gleichzeitig für diesen Bedarfspunkt die für die Ausnahmeregelung zuständige Person an dem genannten Punkt, der die Verluste des Verteilernetzbetreibers abdeckt, kann der Verteilernetzbetreiber alle solchen Anforderungspunkte und deren Übergabestellen nach dem Messtyp als Gesamtanforderungspunkt dieses Verteilersystems registrieren.
(6) Der Erfassungspunkt, für den der nicht gemessene Abzug gemäß der Preisentscheidung der Überwachungsbehörde vereinbart wurde, ist im Informationssystem des Marktbetreibers nicht eingetragen.
§ 16b
Verfahren zur Registrierung der Produktionsstätte
(1) Hat eine Produktionsstätte einen oder mehrere Versorgungspunkte, so hat der betreffende Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber jedem der Übertragungspunkte dieser Produktion einen 18-stelligen Identifikationscode zuzuweisen und zu registrieren.
(2) Hat eine Produktionsanlage eine oder mehrere Übertragungs- oder Verteilernetzübertragungsstellen, die nur zum Verbrauch von technologischem Eigenverbrauch dienen (nachstehend als "Übertragungspunkt der Produktionsanlage für das TVS" bezeichnet), so hat der betreffende Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber für jede der Übertragungsstellen dieser Produktion einen 18-stelligen Identifikationscode zuzuweisen und zu registrieren.
(3) Hat eine Produktionsanlage eine oder mehrere Übertragungsstellen für die Erfassung von Elektrizität nicht nur für den technologisch-eigenen Verbrauch, so teilt der betreffende Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber für die in Artikel 16a genannte Probenahmestelle einen 18-stelligen Identifikationscode zu und registriert sie.
§ 16c
Systemregistrierungsverfahren und Übertragungspunkt zwischen Systemen
(1) Der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber registriert mit dem Marktbetreiber jedes von ihm betriebene Stromsystem. Bei der Registrierung eines Übertragungssystems oder eines Verteilersystems ist ein Marktbetreiber oder ein Vertriebssystem auch einem 18-stelligen Code im Informationssystem des Marktbetreibers für einen Standort zuzuordnen, der Verluste dieses Systems aufzeichnen soll.
(2) Der Übertragungsnetzbetreiber registriert mit dem Marktbetreiber alle Übertragungsstellen, die das Übertragungssystem mit dem fremden Übertragungssystem verbinden, und alle Übertragungsstellen, die das Übertragungssystem mit dem daran angeschlossenen Verteilersystem verbinden, als einzelne Übertragungsstellen auf Spannungsebenen.
(3) Der Verteilernetzbetreiber hat sich mit dem Marktbetreiber alle Übertragungsstellen zu registrieren, die das Verteilersystem mit einem anderen mit ihm verbundenen Verteilersystem als einzelne Übertragungsstellen auf Spannungsebene verbinden, und alle Messstellen, die die Versorgungstypdiagrammbereiche verbinden.
(4) Betreibt der Verteilernetzbetreiber einen Teil des Verteilersystems, der nicht mit dem Stromnetz der Tschechischen Republik verbunden ist, so registriert er mit dem Marktbetreiber die Übertragungsstelle, die diesen Teil des Verteilersystems mit dem ausländischen Stromnetz verbindet. Für die Zwecke der Registrierung im Marktteilnehmersystem ist der Messtyp A oder B anzugeben.
(5) Ist das Verteilersystem mit einem fremden Verteilersystem verbunden, das nicht mit dem Stromsystem des Staates verbunden ist, in dessen Hoheitsgebiet es sich befindet, so registriert der Verteilernetzbetreiber mit dem Marktbetreiber einen Übergabepunkt, der das Verteilersystem mit dem fremden Verteilersystem verbindet. Für die Zwecke der Registrierung im Marktteilnehmersystem ist der Messtyp A oder B anzugeben.
7) Dekret Nr. 359 / 2020 Coll., zur Strommessung.
8) Verordnung Nr. 9 / 2016 Slg. über die Verfahren zur Registrierung von Beihilfen mit einem Marktbetreiber und der Umsetzung bestimmter anderer Bestimmungen des Gesetzes über geförderte Energiequellen (Registrierungsordnung).
7. Artikel 17, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 17
Status
(1) Die registrierte Übertragungsstelle hat einen aktiven Status, es sei denn, der Betreiber des Übertragungs- oder Verteilernetzes ändert den aktiven Status auf ausgesetzt, inaktiv oder ohne Elektrometer gemäß Absatz 2, 3 oder 4.
(2) Der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber ändert den am Übergabepunkt der Nachfragestelle aktiven Status
a) bei Unterbrechung der Lieferung gemäß § 24 Abs. 3 c) (3) und (5), § 25 Abs. 3 c) (3) und (4) oder § 30 Abs. 1 d) Energiegesetz unterbrochen;
b) bei der Aufnahme eines Abtastpunktes in die Summe der Datentransfers inaktiv; oder
c) ohne Elektrometer bei Nichteinbringung der Probenahmestelle durch ein Elektrometer, außer in den in a) genannten Fällen.
(3) Der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber ändert den Status an der Übertragungsstelle der Versorgungseinrichtung
a) bei Unterbrechung der Lieferung gemäß den Artikeln 24 Absatz 3 Buchstaben d und 4 und 25 Absatz 3 Buchstaben d und 5 des Energiegesetzes unterbrochen wird, oder
b) ohne Elektrometer bei Nichteinbringung des Übergabepunktes durch ein Elektrometer.
(4) Der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber ändert den Status der Übertragungsstelle zwischen den Systemen, die dem Status ohne das Elektrometer aktiv sind, bei Nichteinstellung der Übertragungsstelle zwischen Systemen durch das Elektrometer. Die Änderung des Übertragungsstellenstatus zwischen den Systemen darf die Probenahmestellen und deren Übergabestellen und Produktionsstellen in diesen Systemen nicht beeinträchtigen.
(5) Der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber hält den Status der Übergabestelle auf dem neuesten Stand. Die Übertragungsstelle, für die der aktive Status zugewiesen wird, umfasst den Marktbetreiber bei der Bewertung von Ausnahmen und wird gemäß § 19 bis 22 an diese Daten übermittelt. Die Änderung des Übertragungsstellenstatus wird spätestens 4 Arbeitstage nach dem Datum der Änderung durch den Betreiber des Übertragungs- oder Verteilernetzes im Marktteilnehmerinformationssystem registriert. Der Marktteilnehmer unterrichtet die betreffenden registrierten Strommarktteilnehmer entsprechend. Ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der in den Absätzen 2, 3 oder 4 genannten Zustandsänderung übermittelt der Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber die Daten über die Erhebung und Lieferung von Strom nicht an die Übertragungsstelle und der Marktbetreiber entfernt alle gemäß den Absätzen 19 bis 22 dieses Artikels übermittelten Daten in seinem Informationssystem und erstellt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Werte nicht."
8. Absatz 18 Absätze 1 und 2 lautet wie folgt:
"(1) Die Verantwortung für die Ausnahmeregelung bezieht sich auf jeden Bedarfspunkt, auf den Zeitpunkt der Stromübertragung, auf den Zeitpunkt des Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers, der die Verluste dieses Systems oder den in Artikel 16a Absatz 5 genannten Gesamtbedarf festsetzen soll.
(2) Die Verantwortung für die Ausnahmeregelung an der Probenahmestelle und an der für die Aufzeichnung der Verluste des Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers bestimmten Stelle ist stets auf eine Clearinggesellschaft beschränkt. Die Verantwortung für die Ausnahmeregelung für die Produktionsanlage kann von zwei verschiedenen Clearingstellen getragen werden, wobei eine Clearingstelle für die Ausnahmeregelung an der Produktions- und Übertragungsstelle der Produktionsanlage für das TVS zuständig ist und die andere für die Ausnahmeregelung an den Übertragungsstellen der Stromversorgungsanlage für das System verantwortlich ist. Ist die Elektrizitätserzeugungsanlage an den Bedarfspunkt des Kunden gemäß § 28 Abs. 5 Energiegesetz gebunden, so darf die Ausnahmeregelung nicht an zwei Clearingstellen übertragen werden."
9. Absatz 18 (5) lautet:
„(5) Beendet der Zeitpunkt der Übermittlung von Strom oder der Verlustrechnung des Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers, der die Verantwortung für die Ausnahmeregelung übertragen hat, die Stromversorgung und folgt nicht dem neuen Stromangebot, das für die Ausnahmeregelung verantwortlich ist, oder wenn die Übertragung der Verantwortung für die Ausnahmeregelung an das Clearingunternehmen endet, so teilt der Marktbetreiber dem betreffenden Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber und registrierten Strommarktteilnehmern, die von der übertragenen Ausnahmeregelung bei dem Marktbetreiber registriert sind oder Ferner unterrichtet der Marktbetreiber den Lieferanten über die Stromversorgung an den Bedarfspunkt, die Übertragungsstelle der Produktionsstätte für das TVS oder den Zeitpunkt für die Erfassung der Verluste des Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers oder der Strom aus der betreffenden Übertragungsstelle der Produktionsanlage nach dem in Artikel 50 Absatz 1 des Energiegesetzes vorgesehenen Vertrag spätestens 30 Kalendertage vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausnahmeregelung. Der Lieferant unterrichtet den Kunden, den Hersteller oder den Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber über die Beendigung des Angebots mit der Verantwortungsübertragung für die Ausnahmeregelung oder die Beendigung der Verantwortungsübertragung für die Ausnahmeregelung zu diesem Zeitpunkt, der Übergabestelle der Produktionsanlage oder der für die Eintragung von Verlusten des Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreibers benannten Stelle spätestens 25 Kalendertage vor dem Tag der Beendigung der Verantwortung für die Ausnahmeregelung."
10. In Artikel 18 Absatz 6 werden die Worte "und registrierter Strommarktteilnehmer " durch die Worte" relevante Lieferanten und Abwicklungsgesellschaften ersetzt und die Worte "oder Transferpunkte" durch die Worte "Punkt, Produktionspunkt oder Transferpunkt zur Aufzeichnung der Verluste des Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibers " ersetzt.
11. Der folgende Abschnitt 18a wird nach Abschnitt 18 eingefügt:
„§ 18a
(1) Wird der Anforderungspunkt des Kunden nicht dem Abwicklungsunternehmen zugeordnet, so darf der Marktbetreiber bei der Beurteilung der Abweichungen keinen solchen Anforderungspunkt einschließen. Wird eine neue Clearinggesellschaft an dem Tag, der auf das Ende der Zuteilung des Abwicklungsunternehmens an die Probenahmestelle folgt, nicht dieser Abwicklungsstelle zugeordnet und hat der Lieferant keine Abrechnungsvereinbarung mit dieser Probenahmestelle, so erfüllt der Lieferant als Clearinggesellschaft nicht die finanziellen Bedingungen für die Abrechnung der Ausnahmen und der Marktbetreiber storniert die Zuweisung des Lieferanten an diese Probenahmestelle im Informationssystem des Marktbetreibers. Ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lieferant der letzten Instanz die Lieferung gemäß Absatz 59 (4). Der Marktbetreiber unterrichtet den Marktbetreiber über das Informationssystem über den Betreiber des Übertragungsnetzes oder den relevanten Vertriebsnetzbetreiber, den betreffenden Anbieter und das ursprüngliche Clearingunternehmen.
(2) Wird der Übertragungspunkt nicht dem Clearingunternehmen zugewiesen, so darf der Marktbetreiber bei der Bewertung von Ausnahmen keinen solchen Übertragungspunkt einschließen. Wird am Tag nach Beendigung der Zuweisung des Clearingunternehmens an den Übergabepunkt der Produktionsanlage ein neues Clearingunternehmen nicht diesem Standort zugeordnet, so nimmt der Marktbetreiber die Zuweisung des Lieferanten an diesen Übergabepunkt der Produktionsanlage im Marktbetreiberinformationssystem auf. Der Marktbetreiber unterrichtet den Marktbetreiber über den Betreiber des Fernleitungsnetzes oder den betreffenden Verteilernetzbetreiber, den betreffenden Anbieter und dessen ursprüngliche Clearinggesellschaft über das Informationssystem."
12. In § 19 (1) a) bis c), § 20 (4), § 21, § 24 (1), (3) und (4), § 26 (5), § 28 (2) und § 56 (4) wird das Wort "ausgestattet" durch "s" ersetzt.
13. in Absatz 20 (1):
"(1) Der Vertriebsnetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber jeden Tag innerhalb von 11.00 Stunden für jede Geschäftsstunde des vorangegangenen Tages und für jedes von ihm betriebene Vertriebssystem.
(a) Istwerte
1. die Versorgung und Erfassung von Strom an einzelnen Übertragungsstellen von Kraftwerken mit Typ A-Messung;
2. Stromversorgungen und Rücknahmen an einzelnen Kunden-Samplingstellen mit Typ A-Messung;
3. die Versorgung und Erfassung von Strom an einzelnen Übertragungsstellen zwischen verschiedenen Bereichen von Typdiagrammen oder Verteilersystemen mit Typ A-Messungen;
4. Lieferung und Erfassung von Strom an einzelnen Bedarfsstellen mit Stromerzeugung gemäß § 28 Abs. 5 Energiegesetz mit Typ A-Messung;
5. Stromentnahmen für andere nicht unter den Nummern 1 bis 4 genannte Probenahmestellen mit Typ A-Messungen; und
b) Vorwerte für die Versorgung und den Verbrauch von Strom an einzelnen Übertragungsstellen zwischen verschiedenen Bereichen von Typdiagrammen oder Verteilersystemen mit Typ B-Messungen;
14. in Absatz 20 (1):
"(1) Der Vertriebsnetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber jeden Tag innerhalb von 11.00 Stunden für jede Geschäftsstunde des vorangegangenen Tages und für jedes von ihm betriebene Vertriebssystem.
(a) Istwerte
1. die Versorgung und Erfassung von Strom an einzelnen Übertragungsstellen von Kraftwerken mit Typ A-Messung;
2. Stromversorgungen und Rücknahmen an einzelnen Kundenwunschpunkten mit Typ A-Messung;
3. Stromzuführungen und -entnahmen an einzelnen Messpunkten zwischen verschiedenen Bereichen von Typdiagrammen oder Übertragungspunkten zwischen Verteilersystemen mit Typ A-Messung;
4. Lieferung und Erfassung von Elektrizität an den einzelnen Stellen der Versorgungsstellen mit der Stromerzeugung gemäß § 28 Abs. 5 Energiegesetz mit Typ A-Messung;
5. die Lieferung und den Verbrauch von Elektrizität, die nicht unter den Nummern 1 bis 4 mit den Messungen des Typs A angegeben ist, und
b) Vorwerte für die Versorgung und den Verbrauch von Strom an einzelnen Meßpunkten zwischen verschiedenen Bereichen von Typdiagrammen oder Übertragungspunkten zwischen Verteilungssystemen mit Typ B-Messung;
15. in Artikel 20 Absätze 3 und 4 wird das Wort "Übertragung" gestrichen und das Wort "Messung" nach dem Wort "Beortung" eingefügt;
16. In Artikel 20 Absätze 3 und 4 werden nach den Worten "Diagramme oder" die Wörter "Übertragungspunkte zwischen" eingefügt.
17. Absatz 20 (5) lautet:
"(5) Der Vertriebsnetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber spätestens 18:00 Uhr am fünften Arbeitstag nach Ende des Kalendermonats für jede Betriebsstunde vor dem Monat und für jedes von ihm betriebene Vertriebssystem.
(a) Istwerte
1. Lieferung und Erfassung von Strom an jedem Übertragungspunkt der Stromerzeugungsanlagen des Typs B;
2. Stromversorgungen und Rücknahmen an einzelnen Kundenwunschpunkten mit Typ B-Messung;
3. die Versorgung und Erfassung von Strom an einzelnen Übertragungsstellen zwischen verschiedenen Bereichen von Typdiagrammen oder Verteilersystemen mit Typ B-Messung;
4. die Versorgung und den Verbrauch von Elektrizität an einzelnen Nachfragestellen mit Stromerzeugung gemäß Artikel 28 Absatz 5 des Energiegesetzes mit Typ B-Messung;
5. Stromentnahmen für andere nicht unter den Nummern 1 bis 4 genannte Probenahmestellen mit Typ B-Messungen; und
b) der tatsächliche Wert der Stromzuführungen und -entnahmen in Form der gelieferten Summe und der Summe der im vorangegangenen Monat gesammelten Elektrizität;
1. an jedem Übertragungspunkt, Stromerzeugung mit Typ C-Messung und
2. an Transferstellen zwischen Verteilersystemen mit Typ C-Messung;
18. Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a:
"(a) Istwerte
1. Lieferung und Erfassung von Strom an jedem Übertragungspunkt der Stromerzeugungsanlagen des Typs B;
2. Stromversorgungen und Rücknahmen an einzelnen Kundenwunschpunkten mit Typ B-Messung;
3. Stromzuführungen und -entnahmen an einzelnen Messpunkten zwischen verschiedenen Bereichen von Typdiagrammen oder Übertragungspunkten zwischen Verteilersystemen mit Typ B-Messung;
4. die Lieferung und Erfassung von Strom an den einzelnen Übergabestellen der Nachfragestellen mit der Stromerzeugung gemäß § 28 Abs. 5 Energiegesetz mit dem Messtyp B,
5. die Lieferung und Erfassung von Elektrizität, die nicht unter den Nummern 1 bis 4 mit den Typ B-Messungen a ' angegeben ist;
19. in Absatz 20 (6) werden die Worte "an der Stelle der Übermittlung" nach den Worten "an der Stelle der Sammlung" eingefügt und die Worte "an der Stelle der Sammlung" durch die Worte "an der Stelle der Sammlung" ersetzt;
20. In den Artikeln 21 Absatz 1, 23 Absatz 3 und 28 Absatz 2 Buchstabe b wird der Text "oder M" gestrichen.
21. In § 21 Abs. 1 werden nach den Worten "Stromerzeugung" die Worte "Übertragungspunkte, Produktionspunkte für TVS und" eingefügt; die Worte "Übertragungspunkte für das System" werden eingefügt.
22. In Artikel 21 Absatz 2 werden die Worte "Übertragungspunkte der Produktion für TVS und" nach den Worten "individuell" und den Worten "Übertragungspunkte für das System" eingefügt.
23. In Artikel 21 Absatz 3 werden die Worte "in den Sendestellen der Produktion für TVS" nach den Worten "im System" eingefügt.
24. in Absatz 22 (1):
"(1) Die Übertragung der tatsächlichen Werte der Stromversorgung und -entnahme unterliegt:
a) die Übergabestelle der Probenahmestelle;
b) zum Zeitpunkt der Übertragung jedes einzelnen Elektrizitätswerks;
c) die Übertragungsstelle des Übertragungsnetzbetreibers oder des Verteilernetzbetreibers; oder
d) die Messpunkte zwischen den Versorgungstypdiagrammbereichen;
25. In den Artikeln 22 (2), 54 (5), 56 (4) und 60 (2) wird der Text "A, B oder M" durch "A oder B" ersetzt.
26. in Paragraph 22 (2) (c) werden die Worte "und 2" nach den Worten "Paragraph 21 (1)" eingefügt.
27. in den Artikeln 23 Absatz 3 und 26 Absatz 1 Buchstabe a wird "M" gestrichen.
28. In den Artikeln 23 Absatz 3 und 26 Absatz 1 Buchstabe b wird "A, B und M" durch "A und B" ersetzt.
29. In Absatz 23 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Region" durch die Worte "Region" ersetzt und im dritten Satz das Wort "Region" nach dem Wort "Eintritt" eingefügt;
30. In Ziffer 24 Absatz 1 wird "geplanter Jahresverbrauch" durch den geplanten Jahresverbrauch ersetzt".
31. In den Artikeln 24 (1), (2) und (3), 26 (2) (a), 26 (5), (6) und 30 (5) und (6) werden die Worte "geplanter Jahresverbrauch" durch die Worte "geplante jährliche Erhebung" ersetzt.
32. In § 25 Abs. 1 wird "aktueller Verbrauch" durch "aktuelle Sammlung" ersetzt.
33. In Ziffer 25 (3) wird das Wort "Verbrauch" durch Probenahme ersetzt und das Wort "Verbrauch" durch Probenahme ersetzt".
34. In Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Worte "aus Probenahmestellen" durch die Worte "an Probenahmestellen" ersetzt.
35. In Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "und M" gestrichen.
36. In Artikel 26 Absatz 5 wird "für "durch" ersetzt und "aggregierte Stichprobenpunkte" durch aggregierte Stichprobenpunkte ersetzt".
37.Paragraph 27 (2) liest:
"(2) In jeder Handelsstunde hat der Marktbetreiber für die Verpflichtung zur Stromversorgung des Stromsystems (nachstehend „Gesamtkontraktmenge des Stroms“ genannt) und die vertragliche Strommenge zur Rücknahme von Strom aus dem Stromnetz (nachstehend „Gesamtkontraktmenge des Stroms“ genannt) in MWh, auf 3 Dezimalstellen gerundet, als Summe von:
a) die vereinbarte Stromversorgung des Clearingunternehmens in einem organisierten kurzfristigen Strommarkt;
b) die vertragliche Menge an Strom für die Verpflichtung zur Stromversorgung des Stromsystems durch bilaterale Transaktionen;
c) den Stromabbau des Clearingunternehmens in einem organisierten kurzfristigen Strommarkt vereinbart; und
d) den vertraglichen Strombetrag für die Verpflichtung, Strom aus dem Stromnetz durch bilaterale Transaktionen zu entziehen;
auf der Grundlage der in den Abschnitten 4 bis 9 vorgesehenen Daten ermittelt wird;
38. Absatz 27 (5) wird gestrichen.
Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 5 und 6.
39 in Absatz 30 Absatz 1 wird der dritte Satz gestrichen.
40. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird der Satz "Wer später als 10.00 an einen Marktbetreiber wechselt, wird der Antrag durch den folgenden Arbeitstag ergänzt."
41. In Absatz 33 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Ein Antrag auf Änderung des Lieferanten an der Probenahmestelle ist als Antrag auf Änderung des Lieferanten an jeder Übergabestelle der Probenahmestelle zu verstehen. Wenn sich der Lieferant an der Übertragungsstelle der TVS-Produktionsanlage ändert, ändert sich der Lieferant an jedem Übertragungspunkt der Produktionsstätte des TVS.
Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 4 bis 8 umnummeriert.
42. In Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe f werden die Worte "Sampling oder Transferpoint Code" durch die Worte "Sampling Point Code oder Produktionspunkt für TVS" ersetzt.
43. Absatz 33 (5) wird gestrichen.
Die Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5 bis 7.
44.Paragraph 33 (5) lautet wie folgt:
"(5) Der Marktbetreiber kann einen Antrag auf Änderung eines Lieferanten für einen Nachfragepunkt oder einen Übergabepunkt für eine TVS-Produktionsanlage stellen, auch wenn das Informationssystem des Marktbetreibers den Nachfragepunkt nicht mit seinen Übergabepunkten oder dem Produktionspunkt für eine TVS-Produktionsanlage registriert."
45. In den Artikeln 33 (6) und 35 (1) wird "3" durch "4" ersetzt.
46. In § 34 Abs. 1 wird das Wort "Punkt "nach dem Wort" eingefügt; die Worte "Produktionszentrum für TVS "nach dem Wort" Produktionszentrum für TVS" werden eingefügt; der Satz "Antrag für den Abschluss oder die Änderung eines Dienstleistungsvertrags für das Übertragungs- oder Vertriebssystem für die Übertragungsstelle der Produktionsanlage für TVS" wird nach dem Wort "Produktionszentrum für TVS" eingefügt; der Satz "Antrag für die Übertragung"
47. In Absatz 34 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Antrag auf Abschluss eines Vertrags über die Erbringung eines Übertragungs- oder Vertriebssystems an einer Nachfragestelle bedeutet den Antrag auf Abschluss eines Vertrags über die Bereitstellung eines Übertragungs- oder Vertriebssystems an jeder Nachfragestelle."
Die Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8 umnummeriert.
48. in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b) werden die Worte "oder der Absatzpunkt für TVS" und die Worte "Sampling- oder Transferpunkte" durch die Worte "Produktionspunkte oder Produktionspunkte für TVS" ersetzt.
49. In § 34 Abs. 5 Buchstabe d werden die Worte "mit einem Kunden" nach dem Wort "Verbindung" eingefügt.
50. In Artikel 34 Absätze 6 und 7 wird "4" durch "5" ersetzt.
51. In § 35 Abs. 1 wird der Satz "Wenn ein Antrag auf Änderung der Vertragsart spätestens 10.00 an einen Marktteilnehmer gestellt wird, so wird der folgende Arbeitstag nach dem ersten Satz hinzugefügt."
52. Absatz 35 (1) e) lautet:
„(e) die Kennnummer des Stichprobenpunktes oder der Übergabestelle der Produktionsanlage für das TVS; und
53. Absatz 35 (2) lautet wie folgt:
"(2) Ein Antrag auf Änderung der Vertragsart an der Probenahmestelle bedeutet einen Antrag auf Änderung der Vertragsart an jedem Übergabepunkt der Probenahmestelle. Ein Antrag auf Änderung der Vertragsart an der Übertragungsstelle der TVS-Produktionsanlage bedeutet einen Antrag auf Änderung der Vertragsart an jeder Übertragungsstelle der Produktionsstelle des TVS."
54. In Artikel 35 Absätze 3, 4 und 5 werden die Worte "oder 2" gestrichen.
55. In Artikel 35 Absatz 5 wird nach den Worten "Antrag zur Änderung der Vertragsart" das Wort "gemeldet" eingefügt.
56. Absatz 35 (6) lautet:
"(6) Der Marktbetreiber unterrichtet den bestehenden Anbieter unverzüglich über die Ergebnisse der Bewertung des Antrags auf Änderung des Vertragstyps nach Erhalt der in Absatz 5 genannten Informationen. Im Falle der Vereinbarung des Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreibers mit einer Änderung des Vertragstyps, dem die Stromversorgung unterliegt, registriert der Marktbetreiber die Änderung am Übertragungspunkt der Nachfrage- oder Übertragungsstelle der Produktionsanlage für die TVS ab dem erforderlichen Zeitpunkt der Effizienz, solange der Lieferant an der Nachfragestelle oder der Übertragungsstelle der Produktionsanlage für den Marktbetreiber registriert ist. Ist eine Änderung der Vertragsart für kombinierte Elektrizitätsversorgungsdienste auf die Art des Vertrags für die Stromversorgung gegeben, so sorgt der Verteilernetzbetreiber zum Zeitpunkt der Registrierung der Vertragsänderung für die Beendigung der Angebotsbereitstellung des Verteilernetzdienstes an die Anforderungs- oder Übertragungsstelle der Produktionsanlage für das TVS gemäß dem bestehenden Vertrag.
57. In Artikel 36 Absatz 3 wird "3 bis 5" durch "5 bis 7" ersetzt.
58. In § 37 Abs. 1 wird das Wort "Ort "nach dem Wort" eingefügt" und die Worte "Produktionszentrum für TVS" nach dem Wort" Punkt" eingefügt.
59. Absatz 37 (5) lautet wie folgt:
"(5) Nach Bekanntgabe der Registrierung des Lieferantenwechsels schließt der neue Lieferant einen Vertrag oder eine Änderung des Vertrags über die Erbringung eines Übertragungs- oder Vertriebssystems mit einer Nachfragestelle mit seinen Übergabestellen oder einer Übergabestelle für die von der Änderung betroffene TVS-Produktionsanlage ab. Der betreffende Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber sorgt zum Zeitpunkt einer wirksamen Änderung des Lieferanten für die Übermittlung oder Verteilung von Strom an den Bedarfspunkt oder die Übertragungsstelle der Produktionsanlage für einen ÜNB im Rahmen eines nach dem ersten Satz geschlossenen Vertrags und beendet die Übertragung oder Verteilung von Strom an einen bestehenden Lieferanten. Ist die Stromversorgung gemäß Absatz 56 Absatz 1 an der Nachfragestelle oder der Übertragungsstelle der Produktionsstätte für das TVS unterbrochen worden, so sorgt der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber innerhalb von 2 Arbeitstagen nach einer wirksamen Änderung des Lieferanten für die Übertragung von Strom oder die Verteilung von Strom an die Nachfragestelle oder die Übergabestelle der Produktionsstätte für den Strommarktteilnehmer im Rahmen des nach dem ersten Satz abgeschlossenen Vertrags und schließt die Übertragung oder den bestehenden Strommarktteilnehmer ab.
60. Absatz 38 (1) lautet:
"(1) Der Marktbetreiber hat zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung des Lieferanten jede individuelle Zuordnung des Übergabepunktes des Nachfragepunktes oder des Übergabepunktes des Produktionspunktes für das TVS an die Lieferanten, deren Lieferungen dem Übergabepunkt des Nachfragepunktes oder dem Übergabepunkt des Produktionspunktes für das TVS an den neuen Lieferanten zugeordnet sind, zu kündigen und den betreffenden Lieferant, das betreffende Clearingunternehmen und den Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber unverzüglich zu informieren."
61. In § 38 Abs. 2 wird nach dem Wort "Subtraktion" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Worte "im Falle von Probenahme- oder Transferstellen" durch die Worte "im Falle einer Probenahmestelle oder eines Übergabepunktes einer Produktionsanlage für TVS" ersetzt.
62. In § 38 Abs. 3 wird "geplanter Jahresverbrauch" durch eine geplante Jahreserhebung ersetzt".

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 125 / 2021 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 408 / 2015 Coll., zur Strommarktordnung, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.03.2021
In Kraft seit01.01.2022
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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