Bestellung Nr. 125 / 2020 Coll.
Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen
Gültig
Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen:
23.03.2020
125
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 23. März 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution 194 vom 12. März 2020 hat die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg., über die Sicherheit der Tschechischen Republik, wegen einer gesundheitlichen Bedrohung im Zusammenhang mit dem Nachweis von Coronavirus / gemäß SARS CoV-2 / im Gebiet der Tschechischen Republik und im Sinne des § 5 a) bis c) und 240 6 Abs.
Regierung mit Wirkung vom 24. März 2020
I. verbietet alle Mitarbeiter, die im medizinischen Beruf gemäß Gesetz Nr. 95 / 2004 Coll. beschäftigt sind, über die Bedingungen für die Erlangung und Anerkennung der fachlichen Kompetenz und der Fachkompetenz für die Ausübung des medizinischen Berufes eines Arztes, Zahnarztes und Apothekers in der geänderten Fassung und gemäß Gesetz Nr. 96 / 2004 Coll., über die Bedingungen für die Erlangung und Anerkennung der Eignung für die Notaufnahme von nichtmedizinischen medizinischen Berufen und für die Ausübung der
II. Wiederholt die Regierung Entschließung vom 15. März 2020 Nr. 216.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Entschließung des Königreichs der Tschechischen Republik Nr. 125/2020 |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 23.03.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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