Regierungsverordnung Nr. 125 / 2017 Coll.

Verordnung der Regierung über den Abbau bestimmter Feuerwaffen, die Bescheinigung über die Zerstörung von Feuerwaffen und die gemeinsame eindeutige Benennung aller Teile der Feuerwaffen, die zum Zwecke ihrer Degradation geändert wurden

Gültig In Kraft seit 01.07.2017
125
Regierungsverordnung
vom 29. März 2017
über den Abbau bestimmter Feuerwaffen, die Bescheinigung über die Zerstörung von Feuerwaffen und die gemeinsame eindeutige Bezeichnung aller Teile von Feuerwaffen, die zum Zwecke des Abbaus verändert wurden
Gesetz Nr. 119 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 119 / 2002 Coll., über Feuerwaffen und Munition (Gesetz Nr. 119 / 2002 Coll., geändert durch Gesetz Nr. 320 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 227 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 228 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 437 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 206 / 2006 Coll., Gesetz Nr.
§ 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung ändert nach der unmittelbar anwendbaren Deaktivierungsverordnung (1) der Europäischen Union das Verfahren zur Ausstellung eines Feuerwaffen-Deaktivierungszertifikats, das alle Teile der Waffe umfasst, die die unmittelbar anwendbare Deaktivierungsverordnung der Europäischen Union erfordert, in einem Zustand, der eine solche Deaktivierung erlaubt ("die komplette Feuerwaffe"), die Kennzeichnung der abgebauten vollständigen Feuerwaffe und die Änderung der Kategorie der abgebauten vollständigen Feuerwaffen.
(2) Die Zerstörung einer nicht vollständigen Waffe oder einer gesonderten Hauptfeuerwaffe erfolgt nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift (2).
§ 2
Bescheinigung über den vollständigen Abbau der Feuerwaffen, die Kennzeichnung der abgebauten vollständigen Feuerwaffe und die Änderung der Kategorie der abgebauten vollständigen Feuerwaffe
(1) Wurde eine vollständige Feuerwaffe gemäß der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union-Feuerwaffen-Deaktivierungsverordnung abgebaut und hat sie auf der Grundlage der Feststellungen der tschechischen Feuerwaffe-Prüfbehörde ("die vom Inhaber der Waffenlizenz vorgelegte Bescheinigung") zusammen mit der zuständigen Polizeibehörde der Tschechischen Republik (4) eine Bescheinigung über die Deaktivierung der gesamten Feuerwaffe gemäß dem Muster der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union-Feuerwaffen-Dequigradation ausgestellt.
(2) Die Bescheinigung wird von der Polizei der Tschechischen Republik auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt ist. Die Bescheinigung gilt als eine Bescheinigung über die Zerstörung der Waffe oder Munition oder das Abschneiden der Waffe oder Munition.
(3) Die Musterbezeichnung ist in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt. Im Falle der Zerstörung einer kompletten Schusswaffe, wie sie im unmittelbar anwendbaren Deaktivierungscode der Europäischen Union vorgesehen ist, legt der Inhaber der Waffenlizenz zusammen mit dem vom tschechischen Amt für die Prüfung von Waffen und Feuer 5 zugewiesenen Kontrolldeaktivierungszeichen ein Zeichen auf diese Schusswaffe. Die Kennzeichnung und das Kontrollzeichen sind so auf die Waffe zu legen, dass sie deutlich sichtbar und unbeweglich sind.
(4) Die zuständige Abteilung der Polizeibehörde der Tschechischen Republik wird die Änderung der Waffenkategorie im Zentralwaffenregister bestätigen.
§ 3
Schlussbestimmung
Diese Verordnung wurde gemäß dem Verfahren der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über das Verfahren zur Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienste der technischen und der Informationsgesellschaft mitgeteilt.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Innenminister:
Zucht v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 125/2017 Coll.
Muster der Bescheinigung

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 125/2017 Coll.
Muster für die Kennzeichnung

1) Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien für Normen und Techniken für den Abbau von Feuerwaffen, um sicherzustellen, dass abgebaute Feuerwaffen irreversibel feuerungsunfähig sind.
2) Verordnung Nr. 371 / 2002 Slg., zur Festlegung des Verfahrens für die Zerstörung und Zerstörung von Waffen, Munition und die Herstellung ihrer Schnitte, geändert durch Verordnung Nr. 632 / 2004 Slg.
3) Artikel 17 des Gesetzes Nr. 156 / 2000 Slg. über die Verifizierung von Feuerwaffen und Munition in der geänderten Fassung.
4) § 10 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 119 / 2002 Slg., in der Fassung.
5) Artikel 6 des Erlasses Nr. 371 / 2002 Slg., geändert durch das Erlass Nr. 632 / 2004 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 125 / 2017 Slg., zur Deaktivierung bestimmter Schusswaffen, zur Deaktivierung einer Schusswaffe und zur gemeinsamen eindeutigen Bezeichnung aller zum Zwecke ihrer Deaktivierung geänderten Teile der Schusswaffe
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum20.04.2017
In Kraft seit01.07.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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