Dekret Nr. 124 / 2018 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 162 / 2015 Coll., über Einzelheiten der amtlichen Prüfung

Gültig In Kraft seit 01.08.2018
Inhalt
ANHANG
Ordnung
vom 14. Juni 2018
zur Änderung des Erlasses Nr. 162 / 2015 Coll., über Einzelheiten der amtlichen Prüfung
Das Innenministerium sieht gemäß § 41 des Gesetzes Nr. 234 / 2014 Coll., über den Zivildienst vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 162 / 2015 Slg., über die Einzelheiten der amtlichen Prüfung, wird wie folgt geändert:
1. Im vierten Satz von Absatz 1 Absatz 1 wird "60" durch "30" ersetzt und am Ende des Textes des vierten Satzes die Worte "; im Falle einer besonderen Betrachtung kann diese Frist auf maximal 60 Minuten verlängert werden."
2. In § 2 Abs. 1 können am Ende des zweiten Satzes die Worte "; im Falle besonderer Berücksichtigung kann die Vorbereitungszeit auf maximal 60 Minuten verlängert werden."
3. Im ersten Satz von Ziffer 3 (2) wird "22 " durch" 23" ersetzt.
4. Im zweiten Satz von Absatz 3 (2) wird das Wort "gefalzt " durch" ausgeführt".
5. Im ersten Satz von Artikel 4 Absatz 1 wird das Wort "normalerweise "löschen und die Worte" am Ende des Textes des ersten Satzes" angefügt; dies gilt nicht, wenn nur ein Teil der amtlichen Prüfung geprüft wird, weil der Rest der amtlichen Prüfung bereits erfolgreich durchgeführt wurde oder wenn die Prüfung, die dem allgemeinen oder besonderen Teil der amtlichen Prüfung entspricht, durchgeführt worden ist."
6. In Ziffer 4 Absatz 2 werden die Worte "offizielle Prüfung " durch die Wörter" ersetzt, die für einen bestimmten Teil der amtlichen Prüfung vorbereitet sind".
7. Im ersten Satz von Artikel 4 Absatz 3 wird das Wort "nach dem geprüften Wort" eingefügt.
8. In Anhang Nr. 1, Teil II wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"(c) Verordnung (EU) 2016 / 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95 / 46 / EG (General Data Protection Regulation)."
Die Buchstaben c bis c werden umnummeriert.
9. In Anhang Nr. 1, Teil II, Buchstabe g wird gestrichen.
Die Buchstaben h bis c werden als Buchstaben g bis c umnumeriert.
10. in Anhang Nr. 1, Teil II Buchstabe k wird gestrichen.
Die Punkte (l) bis (za) werden umnummeriert.
11. In Anhang Nr. 1 wird am Ende von Teil II Folgendes angefügt:
"(za) das Cybersicherheitsgesetz,
(zb) das Recht auf Haftung und Klage gegen Straftaten;
(zc) das Recht auf Verarbeitung personenbezogener Daten.
12. In Anhang Nr. 1, Teil III werden die Worte "Ethik-Code eines Beamten " durch die Worte ersetzt" Regeln der Ethik der Beamten.
13. In Anhang 2 der Staatsdienstfinanzierung ist der erforderliche Wissensumfang:
„(a) das Preisgesetz;
b) das Rechnungslegungsgesetz;
c) das Recht auf Bewertung von Vermögenswerten;
d) Haushaltsregeln;
e) das Gesetz über die Haushaltsregeln der territorialen Haushalte;
f) das Finanzkontrollgesetz;
g) das Gesetz über die haushaltspolitische Verantwortung;
(h) das Gesetz über die Haushaltsbestimmung der Steuern.
14. In Anhang 2 sind für den Bereich der öffentlichen Dienstleistungen, Steuern, Gebühren und andere ähnliche Cash-Transaktionen die erforderlichen Wissensbereiche:
"(a) das örtliche Gebührengesetz;
b) das Recht auf gerichtliche Gebühren;
c) das Immobiliensteuergesetz;
d) das Einkommensteuergesetz;
e) das Straßensteuergesetz;
f) das Verbrauchsteuergesetz;
(g) das Mehrwertsteuergesetz;
(h) das Verwaltungsabgabengesetz;
— das Gesetz über die Stabilisierung der öffentlichen Haushalte im Rahmen der Bestimmungen über Erdgas und bestimmte andere Gase, feste Brennstoff- und Stromsteuern;
(j) die Steuervorschriften;
k) Gesetz über die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik,
(l) die gesetzliche Maßnahme des Senats zur Erwerbssteuer auf unbewegliches Vermögen;
(m) Glücksspielsteuergesetz '.
15. In Anhang 2 der Zivildienstprüfung ist der erforderliche Wissensumfang:
"a) Verordnung (EU) Nr. 1303 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über gemeinsame Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Fonds für die Fischerei und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083 / 2006,
b) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fonds für die Fischerei und den Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums;
c) das Finanzkontrollgesetz;
d) das Gesetz über die Prüfung der Verwaltung der Gebietskörperschaften und der freiwilligen Vereinigungen der Gemeinden;
e) die Kontrollregeln;
(f) Der internationale Rahmen der beruflichen Praxis der Internen Prüfung, der vom Internationalen Institut für Interne Auditoren herausgegeben wird.
16. In Anhang 2 ist für das Feld der Staatsdienstlotterie und andere ähnliche Spiele der erforderliche Wissensbereich:
"(a) Empfehlung der Europäischen Kommission vom 14. Juli 2014 über die Grundsätze für den Schutz der Verbraucher und Online-Glücksspiel-Spieler und die Verhinderung von Online-Glücksspielen durch Minderjährige,
b) das Verbraucherschutzgesetz;
c) das Werbeverordnungsgesetz;
d) das Recht, Barzahlungen einzuschränken;
e) die Verwaltungsregeln;
f) das Gesetz über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
g) Regelregeln;
(h) Glücksspielrecht;
(i) Glücksspielsteuergesetz '.
17. In Anhang 2 ist der Finanzmarkt für staatliche Dienstleistungen:
"(a) das Bankgesetz,
b) das Gesetz über die Tschechische Nationalbank,
c) das Gesetz über Gebäudeersparnisse und staatliche Beihilfen für Gebäudeersparnisse;
d) die ergänzende Altersversorgung mit einem staatlichen Beitrag;
e) das Gesetz über Spar- und Kreditgenossenschaften;
f) die Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer,
(g) das Fahrzeughaftpflichtversicherungsgesetz;
(h) das Finanz Schiedsgesetz;
(i) Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebsrecht;
(j) das Anleiherecht;
(k) das Recht, Barzahlungen einzuschränken;
(l) Kapitalmarktgeschäftsrecht;
(m) das Zahlungsgesetz;
(n) das Versicherungsgesetz;
(o) das Gesetz über den Umlauf von Banknoten und Münzen;
(p) ergänzendes Rentenersparnisrecht,
b) den Zivilgesetzbuch im Rahmen der Bestimmungen über Wertpapiere,
(r) das Investitions- und Investitionsfondsgesetz;
(s) das Börsengesetz;
(t) das Verbraucherkreditgesetz '.
18. In Anhang 2 des Sektors des öffentlichen Dienstes ist der erforderliche Wissensumfang:
"(a) Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Kontrolle von Bargeld, das in die Gemeinschaft ein- oder ausgeht,
b) Verordnung (EU) 2015 / 847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Begleitung der Mittelübertragungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781 / 2006;
c) der Strafprozessordnung;
d) das Recht, Barzahlungen einzuschränken;
e) das Recht auf Anwendung internationaler Sanktionen;
f) das Gesetz über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erlösen aus Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
(g) den Strafcode;
(h) die Steuervorschriften;
— das Recht auf strafrechtliche Haftung und Verfahren gegen juristische Personen;
(j) Zentralbuchhaltungsgesetz '.
19. In Anhang 2 für den Bereich der Auswärtigen Beziehungen des Staates und der Dienstleistungen, die nach dem Wissensumfang erforderlich sind:
"(a) die Charta der Vereinten Nationen,
b) Satzung des Internationalen Gerichtshofs,
c) das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen,
d) das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen,
e) das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge,
f) das Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation (WTO),
g) den Nordatlantikvertrag,
h) das Übereinkommen über bestimmte Missionen;
— die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte;
(j) Römische Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs;
c) den Vertrag über die Europäische Union,
(l) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
(m) die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
(n) Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union,
o) den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
p) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Drittländer, deren Staatsangehörige bei Überschreitung der Außengrenzen im Besitz von Visa sein müssen und deren Staatsangehörige von dieser Anforderung ausgenommen sind,
(q) Verordnung (EG) Nr. 562 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Festlegung eines Gemeinschaftskodex für den Personenverkehr über Grenzen hinweg (Schengen Borders Code),
(r) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Gemeinschaftskodex für Visa (Visa-Code),
(s) Richtlinie 2004 / 38 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Freizügigkeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612 / 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64 / 221 / EWG, 68 / 360 / EWG, 72 / 194 / EWG, 73 / 148 / EWG, 75 / 34 / EWG, 75 / 35 / 35 / EWG, 90 /
(t) Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und Funktionsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2010 / 427 / EU),
(u) Richtlinie (EU) 2015 / 637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes nicht vertretener Unionsbürger in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95 / 553/EG;
— Geschäftsordnung der Europäischen Kommission;
(w) Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,
(x) Geschäftsordnung des Rates der Europäischen Union;
— die Geschäftsordnung des Europäischen Rates;
z) Projekte der bilateralen Zusammenarbeit der Tschechischen Republik, die von der Regierung der Tschechischen Republik genehmigt wurde,
(za) den Entwicklungskonsens der Europäischen Union,
(zb) die Verfassung der Tschechischen Republik,
(zc) die Charta der Grundrechte und Freiheiten,
(zd) Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik,
z) Gesetz über die Einrichtung von Ministerien und anderen zentralen Stellen der Landesverwaltung der Tschechischen Republik,
(zf) Gesetz über den Wohnsitz von Ausländern in der Tschechischen Republik,
(zg) Reisedokumente Gesetz;
(zh) die Verwaltungsregeln;
(zi) Arbeitsgesetzbuch,
(j) das Gesetz über die Zusammenarbeit im Bereich der Außenentwicklung und Humanitär Im Ausland gewährte Beihilfen und zur Änderung der damit zusammenhängenden Gesetze;
(zk) das Zivildienstgesetz;
(zl) Auswärtiges Dienstleistungsgesetz,
m) die Satzung des Regierungsvertreters für die Vertretung der Tschechischen Republik vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz,
(zn) die Satzung des Sicherheitsrates des Staates,
(Z) Richtlinie der Regierung der Tschechischen Republik über Verhandlungen, nationale Verhandlungen und Beendigung internationaler Verträge,
(zp) Richtlinie der Regierung der Tschechischen Republik über Verhandlungen und nationale Verhandlungen über internationale Abkommen innerhalb der Europäischen Union;
(zq) die von der Regierung der Tschechischen Republik genehmigte Satzung des Ausschusses für die Europäische Union,
(z) Geschäftsordnung des Ausschusses für die Europäische Union auf Regierungsebene, die von der Regierung der Tschechischen Republik genehmigt wurde,
z) Geschäftsordnung des Ausschusses für die Europäische Union auf der von der Regierung der Tschechischen Republik genehmigten Ebene,
Zt) Abkommen zwischen dem Ministerium für Industrie und Handel und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten über die Grundsätze der Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Ausfuhrunterstützung und der wirtschaftlichen Diplomatie der Tschechischen Republik, einschließlich der Durchführungsvereinbarungen,
zu) Konzept der einheitlichen Präsentation der Tschechischen Republik, die von der Regierung der Tschechischen Republik genehmigt wurde,
zv) Konzept der Außenpolitik der Tschechischen Republik von der Regierung der Tschechischen Republik genehmigt. "
20. In Anhang Nr. 2 im Bereich der staatlichen Bildung, Bildung und Bildung ist der erforderliche Wissensumfang:
„(a) das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen für die Hochschulbildung in der Europäischen Region;
b) das Gesetz über die Hochschulbildung;
c) das Gesetz über die Gewährung von Zuschüssen an private Schulen, Vorschul- und Schuleinrichtungen;
d) das Gesetz über die Durchführung der Verfassungsbildung oder der Schutzerziehung in Bildungseinrichtungen und über die präventive Erziehung in Bildungseinrichtungen;
e) Bildungsrecht;
(f) das Bildungsgesetz;
g) das Recht auf Anerkennung der Ergebnisse der betrieblichen Bildung;
h) die Strategie der Bildungspolitik der Tschechischen Republik bis 2020, die von der Regierung der Tschechischen Republik genehmigt wurde;
i) langfristige Absicht, das von der Regierung der Tschechischen Republik genehmigte Bildungssystem der Tschechischen Republik für den Zeitraum 2015-2020 zu erziehen und zu entwickeln,
(j) das langfristige Ziel von Bildung und Wissenschaft, Forschung, Entwicklung und Innovation, künstlerische und andere kreative Aktivitäten auf dem Gebiet der Universitäten für den Zeitraum 2013-2020 vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport genehmigt.
21. In Anhang 2 für den Bereich staatlicher Dienste Jugend, Sport und Sport ist die erforderliche Bandbreite an Kenntnissen:
"(a) das Gesetz über die Förderung des Sports,
b) das Bildungsgesetz;
c) das Bildungsarbeitergesetz;
d) Konzept der Jugendförderung 2014-2020, genehmigt von der Regierung der Tschechischen Republik,
e) das Konzept der Förderung der Entwicklung von Talenten und der Betreuung der begabten 2014-2020 vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport genehmigt,
f) Konzept der Unterstützung des Sports 2016-2025, SPORT 2025 von der Regierung der Tschechischen Republik genehmigt. "
22. In Anhang 2 ist für den Bereich staatliche Dienstleistungen Forschung, Entwicklung und Innovation der erforderliche Wissensumfang:
„(a) Verordnung (EU) Nr. 651 / 2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Erklärung bestimmter mit dem Binnenmarkt vereinbarer Beihilfekategorien gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags;
b) Mitteilung der Kommission - Rahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2014 / C 198 / 01),
c) Gesetz über die Akademie der Wissenschaften der Tschechischen Republik,
d) das Gesetz über die Hochschulbildung;
e) Recht auf Förderung von Forschung, experimenteller Entwicklung und Innovation;
f) Gesetz über öffentliche Forschungseinrichtungen.
23. In Anhang 2 ist für den Bereich des Staatlichen Dienstes Art der erforderliche Wissensbereich:
a) das Gesetz über nicht-Periodische Veröffentlichungen;
b) eine Druckhandlung;
c) Urheberrecht;
d) Haushaltsregeln;
e) das Gesetz über bestimmte Arten von kultureller Unterstützung.
24. In Anhang 2 des Staatlichen Schutzes des Kulturerbes, der Staatlichen Denkmalpflege und der Sammlung des Museums ist das erforderliche Maß an Wissen:
"(a) das Übereinkommen zum Schutz von Kulturgütern unter bewaffneten Konflikten und das Protokoll dazu,
b) das Übereinkommen über den Schutz des Weltkulturerbes;
c) das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas;
d) das Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes Europas,

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 124 / 2018 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 162 / 2015 Coll., über Einzelheiten der amtlichen Prüfung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.06.2018
In Kraft seit01.08.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf