Dekret Nr. 124 / 2015 Coll.
Ordonnance über die Einrichtung von Schutzzonen der natürlichen medizinischen Quelle des Peloidlagers Habbánka Kurort Veličkovky und die Definition von spezifischen Schutzmaßnahmen
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.06.2015
Textfassungen:
01.06.2015
26.05.2015
ANHANG
Ordnung
vom 19. Mai 2015
über die Einrichtung von Schutzzonen für die natürliche Gesundheitsquelle des Beckenlagers Habbánka Kurort Velichovka und die Definition von spezifischen Schutzmaßnahmen
Gemäß § 46 Abs. 3 b) Gesetz Nr. 164 / 2001 Slg., über natürliche medizinische Ressourcen, natürliche Mineralwasserressourcen, natürliche Spa- und Spa-Bereiche und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Spa-Gesetz):
Einrichtung von Schutzzonen
(Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 3 des Spa Act)
(1) Für den Schutz der natürlichen medizinischen Quelle des Peloidlagers Habbánka (nachfolgend "die Quelle") wird der Bezirk Náhěd durch die Schutzzonen I und II bestimmt.
(2) Schutzzone der Ebene I besteht aus dem Gebiet, auf dem sich die Quelle befindet. Das Gebiet besteht aus Landpaketen Nr. 408 / 1, 408 / 2, 423 / 1, 423 / 2, 423 / 3, 423 / 4, 423 / 5, 423 / 6, 427 / 2, 430 / 6, 430 / 7, 436 / 8, 436 / 9, 457 / 1, 457 / 3, 457 / 4, 457 / 5, 457 / 6, 457 / 7, 457 / 8, 457 / 9, 458 /
(3) Die Definition der Schutzzone I ist auf der Basiskarte der Tschechischen Republik im Maßstab 1: 10 000, die in Anhang 1 dieses Dekrets dargestellt ist, und auf der Basiskarte der Tschechischen Republik im Maßstab 1: 50 000, die in Anhang 2 dieses Dekrets dargestellt ist, grafisch gekennzeichnet.
(4) Die II-Grad-Schutzzone befindet sich auf dem kadastralen Gebiet der Gemeinden Rožnov, Rtyna und Veličkovky und ist auf der Basiskarte der Tschechischen Republik im Maßstab 1: 10 000, in Anhang 1 dieser Ordnung aufgeführt, und auf der Basiskarte der Tschechischen Republik im Maßstab 1: 50 000, die in Anhang 2 dieser Ordnung gezeigt ist.
Festlegung spezifischer Schutzmaßnahmen
(Artikel 22 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absätze 2 und 3 des Spa Act)
(1) Teil I der Schutzzone an der Stelle, an der die Quelle entnommen wird, muss eingezäunt sein. Dieser Teil der ersten Grad Schutzzone ist nach dem Kurrecht verboten.
(2) In der Schutzzone der Stufe II ist Folgendes verboten:
(a) öffentliche Bestattungsstellen einrichten;
b) den Aufbau von Autobahnen oder Fernleitungen;
c) zum Bau oder Betrieb von Tankstellen oder Ölkesseln;
d) zum Bau oder Betrieb von Deponien von Erdölerzeugnissen, Düngemitteln und chemischen Erzeugnissen;
e) Durchführung von Meliorationsarbeiten;
f) die Möglichkeit, Felddünger oder Silagelagerstätten zu platzieren;
g) chemische Pflanzenschutzmittel anwenden, für die die Qualität oder Menge des Grundwassers oder der Quelle nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann;
(h) Abwasser oder fehlerhafte Stoffe, die die Qualität von Oberflächen oder Grundwasser gefährden können, in Oberflächen- oder Grundwasser oder in den Wasserstrom, einschließlich deren Anwendung auf die Oberfläche des Geländes;
— zur Durchführung von Arbeiten zur Ableitung oder Änderung von Wasserläufen, die das natürliche Grundwasserregime gefährden könnten, mit Ausnahme der Durchführung des routinemäßigen Wasserflussmanagements oder des Bodens im Wasserflussmanagement;
(j) den Bau von Gegenständen für die landwirtschaftliche Produktion oder den Bau oder den Betrieb von Gegenständen für die industrielle Produktion oder andere Gegenstände, bei denen es sich um einen wesentlichen Bestandteil der Technologie zur Behandlung von Schadstoffen handelt, die die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden können;
(k) den Inhalt der unmittelbaren Grube, Urin oder Gülle der Tiere ins Land zu führen;
(l) die Einrichtung von Lagern, Lagern oder sonstigen Beherbergungseinrichtungen, ohne die Entsorgung von Abwasser in eine unmittelbare Grube oder öffentliche Kanalisation zu gewährleisten;
m) Brunnen oder Wärmepumpen implementieren oder Brunnen bauen;
(n) Bergbau-, Bergbau- oder Reißarbeiten durchführen oder
(o) verwenden nicht-inert Sprinklermaterialien für die Instandhaltung der Infrastruktur.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Minister:
MUDr.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 124 / 2015 Coll.
Schutzzonen der natürlichen medizinischen Quelle des Peloidlagers Habbka
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 124 / 2015 Coll.
Schutzzonen der natürlichen medizinischen Quelle des Peloidlagers Habbka
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 124 / 2015 Coll., über die Einrichtung von Schutzzonen der natürlichen medizinischen Quelle des Lagers Habbánka Spa Punkt Veličkovky und die Definition von spezifischen Schutzmaßnahmen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 26.05.2015 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.06.2015 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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