Dekret Nr. 123 / 2022 Coll.

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Sicherheit des Betriebs von speziellen elektrischen Geräten im Bergbau, Bergbau und Sprengstoffbetrieb

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2022
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 5. Mai 2022
über die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und Sicherheit des Betriebs von dedizierten elektrischen Geräten im Bergbau, Bergbau und Sprengstoffmanagement
Die tschechische Bergbaubehörde bestimmt gemäß § 5 Abs. 3 § 6 Abs. 6 Abs. 6 Abs. 6 a) und b) und § 8a Abs. 8 des Gesetzes Nr. 61/1988 Slg., über Bergbautätigkeiten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch Gesetz Nr. 542/1991 Slg. und Gesetz Nr. 124/2000 Slg., und nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 18/2004 Sl., über die Anerkennung der Mitgliedstaaten

ČÁST PRVNÍ

BASISCHE BESTIMMUNGEN
§ 1
Gegenstand
(1) Der Auftrag sieht vor:
a) spezielle elektrische Geräte und ihre Einstufung in Klassen und Gruppen;
(b) Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit an dedizierten elektrischen Geräten1) und deren Betrieb und Sicherheit des Betriebs solcher Geräte ("Sicherheit der Arbeit und des Betriebs")
1. in der Bergbautätigkeit 2),
2. im Zuge einer Bergbautätigkeit (3);
3. beim Umgang mit Sprengstoffen,
4. an Arbeitsplätzen mit den in den Nummern 1, 2 oder 3 genannten Tätigkeiten, wie Umspannwerken, Kompressorstationen, Tankstellen, Kontroll-, Mess- und Sicherheitszentren und Baustellen;
c) die Bedingungen für die Kompetenz von Konstruktion, Montage, Reparatur, Revision, Prüfung und Betrieb von dedizierten elektrischen Geräten und deren notwendige technische Ausrüstung sowie für die Kompetenz der Mitarbeiter von Organisationen und anderen natürlichen Personen, wenn sie an dedizierten elektrischen Geräten arbeiten oder arbeiten;
(d) detailliertere Anforderungen an Arbeitsplatz, technische Ausrüstung und Arbeitsumgebung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
a) Konformitätsbewertung der Erzeugnisse, bevor sie in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden, für die die technischen Anforderungen dieser Erzeugnisse durch eine andere Rechtsvorschrift geregelt werden4);
b) elektrische Ausrüstung von Straßen und Sonderfahrzeugen, die auf der Straße (5) zugelassen sind, einschließlich ihrer untrennbaren Ausrüstung;
c) Eisenbahnfahrzeuge auf der Schiene (6);
d) elektrische Geräte für mobile Geräte (7), Rad-, Roll- und Gurtfahrzeuge, insbesondere Lastkraftwagen, Bagger, Ladegeräte und Bulldozer, es sei denn, sie benötigen die Verbindung eines Kraftwerks mit einem elektrischen Netz oder mit einem elektrischen Zentrum.
§ 2
Definition der Begriffe
(1) Im Sinne dieses Erlasses:
(a) berufliche Qualifikationen
1. abgeschlossene Ausbildung im Bildungsbereich der Gruppe 26 "Elektronik, Telekommunikation und Informatik" 8),
2. abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Bereich, der den Anforderungen der elektrischen Bildung entspricht oder
3. abgeschlossene Berufsqualifikationen 9) im Bereich der Qualifikation "Elektronik, Telekommunikation und Computing", veröffentlicht im National Qualifications System;
(b) Berufsqualifikationen (10) im Bereich der Qualifikation "Elektronik, Telekommunikation und Computing", veröffentlicht im National Qualifications System;
c) Arbeiten an dedizierten elektrischen Geräten für die Installation, Reparatur, Wartung, Inspektion, Revision und Prüfung von dedizierten elektrischen Geräten sowie alle Arbeiten für die Bereitstellung von Arbeitsplätzen und die Messung von tragbaren Geräten;
d) durch die Sicherung der Arbeitsstation der Operation, die an einem eigenen elektrischen Gerät unter Spannung durchgeführt wird, um die Arbeitsstation für die sichere Leistung dieses Geräts oder in der Nähe von unter Spannung stehenden lebenden Teilen zu sichern; von der Zeit, in der die Arbeitsstation gesichert ist, ist die Arbeit an diesem Gerät als Arbeit an einem elektrischen Gerät ohne Spannung zu betrachten;
e) den Betrieb und Betrieb der dedizierten elektrischen Geräte, wie Steuerung, Schalten, Regelung, Verwaltung der technologischen Leitung, Überwachung des Betriebs und der Daten von fest installierten Geräten, Synchronisieren und Austausch von Gewinde- und Instrumentensicherungen;
f) ein kompetenter Sachverständiger, eine kompetente natürliche Person, die sicherstellt, dass die Organisation ordnungsgemäß auf dedizierten elektrischen Geräten und deren Betrieb und den sicheren Betrieb solcher Geräte durchgeführt wird;
g) Anweisungsbefugter für eine Mine, einen Steinbruch, eine Rennstrecke und für Tätigkeiten, für die diese Funktion nicht erforderlich ist, eine gesetzliche oder eine unternehmenseigene natürliche Person;
h) Begleitdokumentation einer Reihe von Dokumenten in der tschechischen Sprache, die vom Hersteller, Importeur, vom Hersteller oder Importeur zugelassene Person oder Händler, gegebenenfalls, die sichere Installation, Betrieb, Reparatur, Wartung, Inspektion, Revision und Prüfung sowie den Austausch von Einzelteilen ermöglicht;
(i) die Inspektion der Operation, um zu überprüfen, ob die betreffenden elektrischen Geräte den Betriebsbedingungen entsprechen, nach der Begleit- und Betriebsdokumentation installiert und betrieben wird und durch den Betrieb der betreffenden elektrischen Geräte nicht sichtbar beschädigt wird, so dass die Sicherheit von Arbeit und Betrieb gefährdet wird;
(j) ein schriftliches Dokument im Rahmen der Betriebsdokumentation, auf die die Organisation die Anforderungen, Fristen, Verfahren, Regeln und Aufzeichnungen im Betriebsbuch für die Inspektion und Wartung von bestimmten elektrischen Geräten der Klasse A, einschließlich vorbeugender Wartung, festlegt und die Fristen für regelmäßige Revisionen festlegt;
(k) durch Überprüfung einer Zusammenfassung der Vorgänge, in denen der technische Zustand der dedizierten elektrischen Ausrüstung hinsichtlich der Arbeits- und Betriebssicherheit durch Inspektion, Messung und Funktionsprüfung bestimmt wird.
(2) Wird der Begriff in diesem Dekret verwendet
a) die Organisation ist eine Organisation nach dem Bergbau-, Explosiv- und staatlichen Bergbaugesetz und, wenn sie natürliche Personen beschäftigt, abhängige Arbeit zu leisten, ist sie ein Arbeitgeber;
(b) ein Arbeitgeber, es ist ein Arbeitgeber nach dem Arbeitsgesetzbuch.
(3) Eine Person ausgebildet, Elektrotechniker, Elektrotechniker, Revisionstechniker, Koordinations- und Aufsichtsperson wird in diesem Dekret als natürliche Person verstanden.

ČÁST DRUHÁ

EXTENDED ELEKTRISCHE VERZEICHNISSE, IHRE SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND GRUPPEN UND WETTBEWERBSFÄHIGKEITEN FÜR MONITOREN, KORRECHUNG, ÜBERWACHUNG UND PRÜFUNGEN FÜR EXTENDED ELEKTRISCHE DEVICEs
§ 3
Klassifizierung reservierter elektrischer Geräte in Klassen und Gruppen
(1) Vorbehaltliche elektrische Geräte sind in Klasse A oder Klasse B nach dem Gefährdungsgrad der Arbeits- und Betriebssicherheit einzustufen.
(2) Die reservierte Klasse A ist:
a) elektrische Geräte für die Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung und Sammlung von Strom;
b) elektrische Geräte in Räumen und Umgebungen (nachstehend „Umwelt“ genannt) mit einer Gefahr einer Explosion von Gasen, Dämpfen, Nebel, Aerosolen oder Staub oder einer Explosions- und Explosionsgefahr;
c) Ausrüstung zum Schutz vor Wirkungen
1. Luftstrom;
2. statischer Strom in einer Umgebung, die Gefahr einer Explosion von Gasen, Dämpfen, Nebel, Aerosolen oder Staub oder in einer Umgebung mit Explosionsgefahr und Explosionsgefahr besteht;
mit Ausnahme von elektrischen Geräten gemäß den Absätzen 4 und 6.
(3) Vorbehaltliche Klasse elektrische Ausrüstung A ist im Sinne dieses Erlasses in absteigender Ordnung nach dem Grad der Gefahr für Sicherheit und Betrieb in den Kategorien A1, A2, A3 und A4 gemäß Anhang 1 Teil A dieses Erlasses einzustufen.
(4) Die reservierte Klasse B ist:
a) elektrische Handwerkzeuge, elektronische Geräte und elektrische Geräte ähnlicher Art, bis zu einer Spannung von 400 V, es sei denn, sie sollen fest mit dem elektrischen Netz verbunden werden;
(b) Verlängerungsleitung und abnehmbare Versorgung mit 400 V Spannung.
(5) Für die Zwecke dieses Erlasses sind die reservierten elektrischen Geräte der Klasse B in absteigender Reihenfolge des Gefahrengrades für die Sicherheit von Arbeit und Betrieb in den Kategorien B1, B2, B3 und B4 gemäß Anhang 1 Teil B einzureihen.
(6) Die reservierte elektrische Ausrüstung ist nicht:
a) elektrische Geräte und Anlagen mit Strom oder Spannung, die unter den Gesetzen und Vorschriften nicht über die Sicherheit von Arbeit und Betrieb hinausgehen11), es sei denn, es ist für die Verwendung in explosionsgefährdeten explosionsgefährdeten, dampf-, nebel-, staub- oder staubgefährdeten Umgebungen bestimmt;
b) elektrische Geräte mit eigener Stromquelle, es sei denn, es ist eine Verbindung zum elektrischen Netz erforderlich, einschließlich abnehmbares Zubehör, das zur Ladung seiner Quelle bestimmt ist, wenn es nicht dauerhaft mit dem elektrischen Netz verbunden ist;
c) medizinische elektrische Geräte und Messgeräte;
d) lebenserhaltende Apparate, Atemgeräte und künstliche Lungenentlüftungsvorrichtungen sowie deren Zubehör, Kontroll- und Prüfgeräte und Rettungstechnik12;
e) dielektrische Schutz- und Arbeitsgeräte, Geräte und Werkzeuge zum Arbeiten an einem eigenen elektrischen Gerät (nachfolgend "Gerät" genannt).
§ 4
Professionelle Kompetenzanforderungen für Betreiber und Arbeiten an dedizierten elektrischen Geräten
(1) Die Installation, Reparatur, Wartung, Inspektion und Prüfung von speziellen elektrischen Geräten kann nur durchgeführt werden
a) eine juristische Person durch kompetente natürliche Personen (13);
b) eine natürliche Person, wenn sie für sich oder durch eine zuständige natürliche Person zuständig ist, oder
c) eine kompetente natürliche Person.
(2) Speziell für die Installation, Reparatur, Revision und Prüfung einer Klasse A für elektrische Geräte ist eine natürliche juristische oder geschäftliche Person, die in dem erforderlichen Umfang gemäß Anhang 2 dieser Verordnung vom Kreisamt für Bergbau zugelassen ist.
§ 5
Genehmigung für die Installation, Reparatur, Revision und Prüfung der Klasse A dedizierte elektrische Geräte
(1) Die Organisation, die das Bezirksbergbauamt ersucht, eine Genehmigung für die Installation, Reparatur, Überarbeitung und Prüfung von reservierten elektrischen Geräten zu erteilen, zeigt, dass
a) sie verfügt über die erforderlichen technischen Geräte und Einrichtungen für die Installation, Reparatur, Überarbeitung und Prüfung von dedizierten elektrischen Geräten;
b) mindestens eine verantwortliche Berufsperson, die Leiter eines Elektrotechnikers gemäß Artikel 8 Absatz 2 ist, oder einen Revisionstechniker gemäß Artikel 9 Absatz 2 mit einer nach Artikel 10 Absatz 4 ausgestellten Bescheinigung über einen angemessenen Umfang;
c) in der Lage sein, durch seine eigene Tätigkeit oder vertraglich zu gewährleisten, dass die Arbeit, die erforderlich ist, oder ein Teil der Arbeit, die sie ersucht, durchgeführt wird.
(2) Nach Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen erhält die Organisation von der Stromerzeugungsbehörde eine Genehmigung für den Einbau, die Reparatur, die Überarbeitung und die Prüfung von speziellen elektrischen Geräten mit dem in Anhang 2 dieses Erlasses genannten Umfang, der für 5 Jahre nach ihrer Erteilung gültig ist.
(3) Die Organisation unterrichtet alle Änderungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zulassungsbedingungen innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Niederlassung an das Bezirksbergbauamt, das sie ausgestellt hat.
(4) Für eine Organisation, die
a) nur elektrische Geräte der Klasse B,
b) sie hat die Installation, Reparatur oder Revision und die vom Auftragnehmer mit dem entsprechenden Genehmigungsumfang versehenen Prüfungen.
(5) Genehmigungen für Bergbau- und Bergbautätigkeiten (14) sowie für die Gestaltung von Gegenständen und Ausrüstungen, die Teil dieser Tätigkeiten sind, nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung (15) sind nicht erforderlich, wenn die Organisation ausschließlich die Montage, Reparatur oder Überprüfung von dedizierten elektrischen Geräten oder die Konstruktion der Installation von dedizierten elektrischen Geräten gemäß § 13 Abs. 2 und 3 durchführt.

ČÁST TŘETÍ

ANFORDERUNGEN FÜR PERSONEN "ELECTRIC EQUIPMENT UND ARBEITSBEDINGUNGEN
§ 6
Anweisung
(1) Die Person ist die Person, die ein Elektrotechniker, ein führender Elektrotechniker oder ein Revisionstechniker in den letzten 3 Jahren richtig war
(a) über Rechtsvorschriften und andere Vorschriften geschult, um die Sicherheit von Arbeit und Betrieb für Tätigkeiten an und in der Nähe von dedizierten elektrischen Geräten zu gewährleisten;
b) in den Bereichen potenzieller Quellen und Ursachen von Risiken in und in der Nähe von dedizierten elektrischen Anlagen ausgebildet;
c) die potenzielle Bedrohung für ein bestimmtes elektrisches Gerät alarmiert;
d) die Verfahren für die Gewährung einer ersten Beihilfe für Elektroschock unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der Arbeit an dedizierten elektrischen Geräten und dieser Kenntnisse.
unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Arbeit an den zu leistenden elektrischen Geräten und der Kenntnisse überprüft worden ist.
(2) Der Inhalt und die Dauer der in Absatz 1 genannten Ausbildung, Vertrautheit und Prüfung wird vom zuständigen Sachverständigen oder Anweisungsbefugten bestimmt.
(3) Die Organisation stellt der Person ein vom zuständigen Sachverständigen oder Anweisungsbefugten unterzeichnetes Dokument zur Schulung, Meldung, Vertraulichkeit und Wissensüberprüfung aus. Das Dokument legt den Umfang der Anweisung fest, einschließlich der Spezifikation des Arbeitsplatzes, an dem die ausgebildete Person arbeiten soll. Eine Kopie des Dokuments wird von der Organisation mindestens 3 Jahre lang aufbewahrt. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung, im Falle anderer Rechtsvorschriften Unterlagen zu halten16).
§ 7
Elektrotechniker
(1) Elektrotechniker ist eine in der Elektrotechnik erfahrene Person mit:
a) die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten beruflichen Qualifikationen oder
b) die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Berufsqualifikationen, vorbehaltlich der in Absatz 7 festgelegten Anforderungen, die die erforderliche Erfahrung gemäß Absatz 2 haben und die nach ihrer Ausbildung im Zuge der Überprüfung der Leistungsfähigkeit von Elektrotechniktätigkeiten in Organisationen des Geltungsbereichs des Gremiums (nachfolgend „Prüfung“), die innerhalb von drei Jahren nach der vorherigen Prüfung wiederholt werden, erfüllt sind.
die die erforderliche Erfahrung gemäß Absatz 2 hat und die nach ihrer Ausbildung die Prüfung der Kompetenz bei der Durchführung von elektrotechnischen Tätigkeiten in der vor der Kommission benannten Organisation ("die Prüfung") erfüllt hat, die innerhalb von drei Jahren nach der vorherigen Prüfung wiederholt wird.
(2) Die erforderliche Praxis wird vom zuständigen Sachverständigen oder Anweisungsbefugten gemäß einer Bewertung der Risiken der verschiedenen Tätigkeiten des Elektrotechnikers festgelegt. Für einen Bewerber, der nicht über die Berufsqualifikationen verfügt, die mindestens durch das Bachelor-Studienprogramm erworben werden, ist die Erfahrungsdauer unter der Aufsicht eines Elektrotechnikers, der mindestens 2 Jahre Erfahrung hat,
a) berufliche Qualifikationen von mindestens 12 Monaten;
b) berufliche Qualifikationen von mindestens 6 Monaten;
c) Berufsqualifikationen im Rahmen des Sekundarbereichs mit einer Abschlussprüfung von mindestens 3 Monaten.
(3) Die Prüfung und Nachprüfung erfolgt vor der Ausbildung von mindestens 8 Unterrichtsstunden, deren Inhalt vom verantwortlichen Sachverständigen oder Anweisungsbefugten unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der Tätigkeiten auf dedizierten elektrischen Ausrüstungen, die vom Elektrotechniker durchzuführen sind, bestimmt wird; sie darf nicht während der Ausbildung mit anderen Aufgaben betraut werden. Für die Ausbildung stellt die Organisation geeignete Bedingungen mit geeigneten Geräten, qualifizierten Personen gemäß § 7 bis 9 oder Designer von elektrischen Anlagen (nachfolgend "Designer" genannt) und erfahrenen Ausbildern aus anderen Disziplinen sicher.
(4) Die Prüfung des Kandidats für die Zuständigkeit eines Elektrotechnikers oder seiner Nachprüfung erfolgt durch ein vom Anweisungsbefugten bestelltes dreigliedriges Prüfungsgremium oder durch einen verantwortlichen Sachverständigen, dessen Vorsitzender das Know-how eines Elektrotechnikers, eines Revisionstechnikers oder eines Designers hat, und mindestens ein Mitglied hat die Zuständigkeit, an einer eigenen elektrischen Ausrüstung zu arbeiten. Die Kommission erhält eine Kopie der Prüfung, einschließlich einer Kopie davon, in Anhang 3 dieser Verordnung. Datum und Ort der Prüfung oder Wiederprüfung werden von der Organisation mindestens 4 Wochen vor ihrer Durchführung an das Bergbauamt gemeldet; diese Frist kann von der Bergbaubehörde auf Antrag verkürzt werden.
(5) Auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten erfolgreichen Prüfung stellt die Organisation dem Elektrotechniker ein vom zuständigen Sachverständigen oder Anweisungsbefugten unterzeichnetes Dokument aus, dessen Kopie mindestens 3 Jahre von der Organisation aufbewahrt wird. Das Dokument gibt an:
a) Name und gegebenenfalls Name der elektrischen Geräte;
b) Zeitpunkt und Geburtsort;
(c) erreichte Ausbildung in der Elektrotechnik;
d) Zeitpunkt der Prüfung;
e) den Zeitraum der Erfahrung auf dedizierten elektrischen Geräten bis zu 1 kV AC oder 1,5 kV DC und über 1 kV AC oder 1,5 kV DC;
f) den Umfang der dedizierten elektrischen Ausrüstung gemäß Anhang 2 Teil A und B der vorliegenden Verordnung, entsprechende Überprüfung,
(g) für einen Elektrotechniker mit beruflicher Qualifikation, eine Liste von spezifischen Arbeiten an speziellen elektrischen Geräten, die der Überprüfung entsprechen;
(h) das Datum der Ausstellung des Dokuments.
(6) Wenn ein elektrischer Techniker diese Tätigkeit in einer anderen Organisation ausführen soll, so ist diese Organisation
a) die vorherige elektrische Kompetenz erkennen; oder
b) sicherstellen, dass sie gemäß den Absätzen 3 und 4 ausgebildet und überprüft wird.
(7) Auf der Grundlage einer Risikobewertung ist die zuständige Berufsperson berechtigt, spezifische Arbeiten an speziellen elektrischen Geräten vorzusehen, die die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten beruflichen Qualifikationen ersetzen können. In einem solchen Fall stellt die zuständige Berufsperson ein schriftliches Dokument gemäß dem Muster in Anhang 4 dieser Bestellung aus, in dem genau der Umfang der Arbeit unter Berücksichtigung der erworbenen beruflichen Qualifikationen angegeben wird. Das schriftliche Dokument gilt nur für die Organisation, in der es ausgestellt wurde.
(8) Eine Organisation einer Elektrotechnik mit einer beruflichen Qualifikation gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und 7 darf nicht
(a) Leistung der Arbeit von Vorarbeitern an dedizierten elektrischen Geräten
1. über 1 kV AC oder 1,5 kV DC,
2. in einer Umgebung mit Gefahr einer Explosion von Gasen, Dämpfen, Nebel, Aerosolen oder Staub oder in einer Umgebung mit Explosionsgefahr und Explosionsgefahr;
b) die Ausübung der Tätigkeiten der koordinierenden Personen gemäß den Artikeln 16 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 9;
c) die Durchführung der Tätigkeit des Arbeitsleiters gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a;
d) die Ausübung der Tätigkeiten einer beaufsichtigten Person gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b;
e) die Erteilung eines Sicherheitsauftrags (im Folgenden „B-Befehl“) gemäß Artikel 22 Absatz 3.
§ 8
Leiter Elektrotechnik
(1) Der Leiter des Elektrotechnikers ist eine in der Elektrotechnik erfahrene Person und ist für die Verwaltung der Installation, des Betriebs, der Überarbeitung, der Prüfung, der Inspektion und des Betriebs der eigenen elektrischen Ausrüstung zuständig.
(2) Der Leiter der Elektrotechnik kann auf der Grundlage eines schriftlichen Mandats des Anweisungsbefugten die Tätigkeiten der verantwortlichen Berufsperson ausführen.
(3) Leiter Elektrotechnik
a) die beruflichen Qualifikationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a;
b) für Zertifikate mit einer Unterscheidungsmarke C2, C3 und C4 gemäß Anhang 2 dieses Erlasses, mindestens die Sekundärelektrik mit einer Abschlussprüfung, sofern nicht andere Rechtsvorschriften andere als 18 Bedingungen vorsehen;
c) die Mindestdauer der Berufserfahrung gemäß Absatz 4 erfüllt; und
d) hat eine gültige Bescheinigung, die vom Circular Mining Office gemäß Artikel 10 Absatz 4 ausgestellt wurde.
(4) Die erforderliche Berufserfahrung ist:
a) für Bescheinigungen mit einer Unterscheidungszahl von C4 gemäß Anhang 2 dieses Erlasses für 5 Jahre;
b) für Zertifikate mit Unterscheidungszeichen C2 und C3 gemäß Anhang 2 dieser Regelung für Betriebsspannung
1. E3 2 Jahre,
2. E2 3 Jahre,
3.E1 4 Jahre,
c) für Zertifikate mit einer Unterscheidungsmarke C1 gemäß Anhang 2 dieser Regelung für Betriebsspannung
1. E3 1 Jahr,
2. E2 2 Jahre,
3. E1 3 Jahre.
(5) Die Berufspraxis des Anmelders umfasst eine Tätigkeit in der Erfüllung der fachlichen Kompetenz von Elektrotechnikern gemäß § 7 und maximal 1 Jahr in der Erfüllung der fachlichen Kompetenz des Prüfers gemäß § 9 oder des Designers. In den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c Absatz 3 genannten Fällen wird mindestens die Hälfte der erforderlichen Berufserfahrungsdauer an dedizierten elektrischen Geräten über 1 kV AC oder 1,5 kV DC durchgeführt.
§ 9
Revisionstechniker
(1) Die Revisionstechnik ist eine in der Elektrotechnik erfahrene Person und ist für die Durchführung von Überarbeitungen und Prüfungen der Klasse A reservierte elektrische Geräte zuständig.
(2) Ein Revisionstechniker kann auf der Grundlage eines schriftlichen Mandats des Anweisungsbefugten oder Vertrags mit der Organisation die Tätigkeiten des verantwortlichen Sachverständigen für die ordnungsgemäße Durchführung der Überarbeitungen und Prüfungen der elektrischen Ausrüstung der Klasse A in der Organisation durchführen.
(3) Der Revisionstechniker hat die in § 2 Abs. 1 a) genannten beruflichen Qualifikationen im Bereich mindestens des Sekundarbereichs mit Abschlussprüfung, erfüllt die Anforderung für einen Mindestzeitraum der Berufserfahrung gemäß Absatz 4 und besitzt eine vom Circular Mining Office gemäß § 10 Abs. 4 ausgestellte gültige Bescheinigung.
(4) Die erforderliche Berufserfahrung nach Anhang 2 dieses Erlasses sieht eine Bescheinigung mit einem Unterscheidungszeichen vor
(a) C4 6 Jahre,
b) C2 und C3 5 Jahre,
c) C1 4 Jahre.
(5) Die berufliche Praxis des Antragstellers umfasst eine Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit der in Abschnitt 7 genannten elektrischen Techniker, der in Abschnitt 8 genannten führenden elektrischen Techniker, die aktuelle Tätigkeit des Revisionstechnikers und maximal 2 Jahre Berufserfahrung in der Leistungsfähigkeit der professionellen Kompetenz des Designers, wobei mindestens die Hälfte der erforderlichen Berufserfahrung auf dedizierten elektrischen Geräten über 1 kV AC oder 1,5 kV DC für die Betriebsspannung E1 gemäß Teil dieses Erlasses durchgeführt wird.
§ 10
Prüfung der fachlichen Kompetenz des Leiters der Elektrotechnik und der Revisionstechnik
(1) Die fachliche Kompetenz des Leiters der Elektrotechnik und des Revisionstechnikers wird von der Bezirksbergbaubehörde gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe h des Bergbau-, Explosiv- und Staatsbergbaugesetzes durch eine Prüfung in dem in Anhang 2 dieses Erlasses genannten Umfang geprüft.
(2) Um die fachliche Kompetenz zu überprüfen, muss der Antragsteller Originale oder offiziell zertifizierte Kopien von Beweisen für formale berufliche Qualifikationen und Nachweise vorlegen, die gegebenenfalls allgemeine Erfahrungen über spezielle elektrische Ausrüstungen des betreffenden Geltungsbereichs gemäß Anhang 2 dieses Erlasses zeigen. Sind die Dokumente in einer anderen Sprache als in der Verfahrenssprache (19) enthalten, so stellen sie auch eine offiziell zertifizierte Übersetzung in die tschechische Sprache vor.
(3) Die Zuständigkeit des Kandidats wird vom Prüfungsausschuss bewertet; sein Vorsitzender ist eine natürliche Person, die an der Ausübung der Befugnisse des Kirkularen Bergbauamtes beteiligt ist - eine offizielle Person, die vom Vorsitzenden des Kirkularen Bergbauamtes ernannt wird. Im Prüfausschuss kann auch ein externer Experte für Elektrotechnik mit Erfahrung von mindestens 5 Jahren anwesend sein.
(4) Für den erfolgreichen Abschluss der Prüfung gemäß Absatz 1 wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung ersetzt den Nachweis der Überprüfung der Elektrotechnik gemäß § 7 Abs. 5 und die Bescheinigung der technischen Aufsicht über die Durchführung einer elektrotechnischen Tätigkeit, die von einer Organisation nach einem anderen Gesetz 20 ausgestellt wird.
§ 11
Gültigkeit der Bescheinigung des Leiters der Elektrotechnik und der Revisionstechnik und deren Änderung
(1) Die Bescheinigung des Leiters der Elektrotechnik und des Revisionstechnikers gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Ausstellungsdatum. Die Gültigkeit der Bescheinigungen für einen weiteren Zeitraum von 5 Jahren wird auf der Grundlage einer erfolgreichen Prüfung verlängert. Ein Antrag auf Erneuerung einer Bescheinigung wird 60 Tage vor Ablauf der Bescheinigung gestellt.
(2) Wird ein Antrag auf Verlängerung einer gültigen Bescheinigung über zusätzlichen Umfang gemäß Anhang 2 Teil A oder Teil B der vorliegenden Verordnung vom Leiter des Elektrotechnik- oder Revisionstechnikers gestellt, so wird eine neue Bescheinigung auf der Grundlage einer weiteren erfolgreichen Prüfung mit erweitertem Inhalt ausgestellt.
(3) Die Fehlerprüfung kann innerhalb der angegebenen Frist höchstens zweimal wiederholt werden, jedoch nicht früher als 28 Kalendertage nach der Fehlerprüfung.
(4) Wird bei der Ausübung der obersten Aufsicht der staatlichen Bergbauverwaltung ein schwerwiegender Verstoß gegen die Sicherheit von Arbeit und Betrieb festgestellt, so kann der Inhaber der Bescheinigung außerhalb der wiederholten Prüfung einer Prüfung unterzogen werden. Der Umfang der Bescheinigung kann geändert oder widerrufen werden.
(5) Die Änderung des Umfangs der Bescheinigung des Leiters der Elektrotechnik und des Revisionstechnikers erfolgt gemäß Abschnitt 10.

ČÁST ČTVRTÁ

INSTALLATION DER ELEKTRONISCHEN INSTALLATIONEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT UND IHRE ZUSAMMENARBEIT
§ 12
Wesentliche Anforderungen an die Arbeitssicherheit und den Betrieb von Elektrogeräten
(1) Die Arbeiten an den dedizierten elektrischen Geräten und deren Betrieb werden von einem leitenden Elektrotechniker oder gegebenenfalls von anderen Rechtsvorschriften (21) oder, sofern von der Organisation festgelegt, von der Verwaltung der elektrischen Geräte verwaltet, die eine Person oder Personen, die mindestens gemäß § 7 zuständig sind, weitervertrauen, deren Aufgaben die Gewährleistung der Sicherheit der Arbeit und des Betriebs der betreffenden elektrischen Ausrüstung umfassen und diese Verpflichtung nach ihrem Erfüllungsort festlegen.
(2) Vorgesehene elektrische Geräte können eingebaut, betrieben, gewartet und repariert werden und dürfen nur dann überprüft, geprüft und überprüft werden, wenn sichergestellt ist, dass die dem Entwurf, der Zeichnung, den Begleitdokumenten und den Betriebsunterlagen entsprechenden technischen Konstruktionen, Installationen und Standorte 22) Personen vor Verletzungs- und Eigentumsgefahr vor Beschädigungen des elektrischen Stroms oder der Spannung und gegebenenfalls vor den Auswirkungen von Strom und von der nicht elektrischen Beschaffenheit der elektrischen Ausrüstung geschützt sind.
(3) Vor der Anzeige der vom zuständigen Sachverständigen bewerteten und vom Anweisungsbefugten genehmigten elektrischen Ausrüstung der Klasse Ein Protokoll über die Ermittlung externer Einflüsse gemäß Anhang 5 dieser Verordnung ist für die betreffende Arbeit zu erstellen, sofern die Ermittlung externer Einflüsse nicht Teil der Betriebsdokumentation ist.
(4) Vorbehaltliche Klassenelektrik A unterliegen der Erstrevision und gegebenenfalls den periodischen und gegebenenfalls außergewöhnlichen Überarbeitungen, mit denen die in Anhang 6 Teil A dieser Verordnung genannte Inspektion und die Prüfung mit Prüfungen und Messungen gemäß Anhang 6 Teil B dieser Verordnung ihren sicheren Zustand und gleichzeitig die Sicherheit der nachgeschalteten technischen Ausrüstung, unabhängig von ihrer Art, überprüfen. Ist eine der in erster Satz genannten Punkte der Inspektion oder Prüfung für eine überarbeitete elektrische Ausrüstung technisch nicht machbar oder für die Überprüfung ihrer Sicherheit nicht gerechtfertigt, so ist eine solche Prüfung oder Prüfung nicht erforderlich; die Unfähigkeit oder Ungerechtigkeit der Inspektion und Prüfung wird vom Revisionstechniker beschlossen.
(5) Nach der Überarbeitung der Elektroausrüstung der Klasse erstellt ein Revisionstechniker gemäß Anhang 7 Teil C der vorliegenden Verordnung einen Überprüfungsbericht auf der Grundlage der erforderlichen Belege gemäß Anhang 7 Teil A der vorliegenden Verordnung. Der Revisionsbericht muss die Beurteilung des Zustands der dedizierten elektrischen Ausrüstung zum Zeitpunkt der Überarbeitung und die Einhaltung der ihm auferlegten Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit von Arbeiten und Betrieben gemäß den zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens, des Wiederaufbaus oder der Modernisierung geltenden Rechtsvorschriften (11) nachweisen, sofern in dieser Gesetzgebung nichts anderes vorgesehen ist.
(6) Vorbehaltliche elektrische Geräte der Klasse B unterliegen regelmäßigen Kontrollen innerhalb der in Anhang 8 Teil B dieser Regelung festgelegten Fristen oder gegebenenfalls außergewöhnlichen Kontrollen durch einen Elektrotechniker oder zumindest durch eine unter Aufsicht eines Elektrotechnikers ausgebildete Person.
(7) Ein dediziertes elektrisches Gerät, bei dem eine unmittelbare Gefahr für die Arbeits- oder Betriebssicherheit festgestellt wird, muss sofort von der Stromversorgung getrennt und gegen unerwünschte Verbindungen gesichert werden; Ist dies nicht möglich, sollte die Verwendung vermieden werden. Die reservierte elektrische Ausrüstung gilt als eine Bedrohung für die Sicherheit von Arbeit und Betrieb.
a) Klasse A,
1. am Arbeitsplatz betrieben, für den kein Protokoll über die Bestimmung externer Einflüsse gemäß Anhang 5 dieses Erlasses erstellt wurde;
2. dem der Betreiber keinen gültigen Revisionsbericht zur Verfügung stellt, so dass die betreffende Anlage in der Lage ist, einen sicheren Betrieb zu gewährleisten;
3. die unter Verstoß gegen die in Artikel 14 Absatz 3 genannten Kontroll-, Instandhaltungs- und Revisionsvorschriften betrieben wird, oder
4. auf die die Vorschriften über Inspektion, Wartung und Revision nicht erlassen wurden,
b) Klasse B,
1. die vor der Verwendung nicht in die betreffende Gruppe eingestuft wurden oder
2. dem der Betreiber keine gültige Prüfungsbescheinigung gemäß Anhang 9 Teil C dieses Erlasses mit dem Ergebnis "guter Zustand" oder "zufriedenstellender Zustand" vorgelegt hat.
(8) Die Beihilfe wird in gutem Zustand gehalten und gemäß den Anweisungen und Anweisungen verwendet. Für die in Anhang 8 Teil C aufgeführten Beihilfen werden regelmäßige Kontrollen und Prüfungen innerhalb der in diesem Anhang festgesetzten Fristen durchgeführt. Wird durch die Prüfung eine zufriedenstellende Bedingung festgestellt, so ist die Vorrichtung schädigend zu kennzeichnen, so dass überprüft werden kann, wer und wann die Prüfung durchgeführt wurde, andernfalls muss die Vorrichtung verworfen werden. Eine erfolgreiche Prüfung kann durch eine Prüfung der Beihilfe ersetzt werden, wenn die Prüfung zum Zeitpunkt der Prüfung durchgeführt wird.
§ 13
Sicherheits- und Betriebsanforderungen an dedizierte elektrische Geräte bei der Inbetriebnahme
(1) Die Installation von elektrischen Geräten der Klasse A ist nach folgenden Kriterien durchzuführen:

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 123 / 2022 Slg., über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Sicherheit des Betriebs von dedizierten elektrischen Geräten im Bergbau, Tätigkeiten im Bergbau und der Handhabung von Sprengstoffen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.05.2022
In Kraft seit01.07.2022
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

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25.05.2026
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02.06.2025
Benachrichtigungen
Dodatek č. 1_Energetik_Štola
České vysoké učení technické v Praze Pavel Lundák
27.05.2025
Benachrichtigungen
2 419 642 CZK
23.09.2024
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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