Dekret des Innenministeriums Nr. 123 / 1993 Coll.

Dekret des Innenministeriums zur Änderung des Dekrets Nr. 99/1989 Slg. über Straßenverkehrsregeln (Straßenverkehrsregeln), geändert durch Dekret Nr. 24/1990 Slg.

Gültig In Kraft seit 16.04.1993
Inhalt
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Inneres
vom 14. April 1993
zur Änderung des Bundesministeriums für Inneres Dekret Nr. 99 / 1989 Slg., über Straßenverkehrsregeln (Straßenverkehrsregeln), geändert durch Dekret Nr. 24 / 1990 Slg.
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Regierungsverordnung Nr. 54 / 1953 Coll., auf dem Straßenverkehr, geändert durch die gesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 13 / 1956 Coll.:
Čl. I
Die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres Nr. 99/1989 Slg. über die Straßenverkehrsregeln (Straßenverkehrsregeln), geändert durch die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres Nr. 24/1990 Slg., wird wie folgt geändert:
Paragraph 34 (1), (2) und (3) lautet wie folgt:
"(1) Autobahn, Straße für Kraftfahrzeuge, Straße der ersten Klasse und Straße für den internationalen Verkehr sind für Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 7500 kg und für LKW mit Anhängern verboten
(a) an Sonn- und anderen Arbeitstagen 12a) zwischen 0,00 und 22.00 Uhr,
(b) am Samstag, vom 1. Juli bis 31. August, von 7 Uhr bis 20 Uhr.
(2) In der Zeit vom 15. April bis 30. September ist die Klasse I und die Straße für den internationalen Betrieb außerhalb der Gemeinde für spezielle Kraftfahrzeuge, beschichtete Fahrzeuge und Handwagen mit einer Gesamtbreite von mehr als 600 mm verboten.
(a) am letzten Arbeitstag vor Samstag oder Arbeitstag zwischen 15.00 und 21.00 Uhr,
b) am ersten Tag der Arbeit und am Samstag, wenn gefolgt von einem Arbeitstag, zwischen 7 und 11 Uhr;
c) am letzten Arbeitstag zwischen 15.00 und 21.00 Uhr.
(3) Das in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Fahrverbot gilt nicht für Busse, Wohnwagen, Fahrzeuge der Streitkräfte und bewaffnete Sicherheitskräfte sowie für Fahrzeuge, die für den notwendigen landwirtschaftlichen Saisontransport, den Transport von verderblichen Gütern, den Transport von Nutztieren, das Be- und Entladen von Schiffen oder Eisenbahnwaggons sowie für Naturkatastrophen verwendet werden."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
Čl. II
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ruml v. r.
12a) Gesetz Nr. 93 / 1951 Slg., an einem öffentlichen Feiertag, an Arbeitstagen und an unvergesslichen und wichtigen Tagen, geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 123 / 1993 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 99 / 1989 Slg., über Straßenverkehrsregeln (Straßenverkehrsregeln), geändert durch Dekret Nr. 24 / 1990 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.04.1993
In Kraft seit16.04.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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