Dekret Nr. 122 / 2013 Coll.

Dekret über bestimmte Merkmale der Klangkomponente von Werbung, Teleshopping und der Benennung eines Sponsors im Fernsehen und der Messung des Volumens der Klangkomponente von Werbung, Teleshopping und der Benennung eines Sponsors im Fernsehen

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.06.2013
Inhalt
122.
Ordnung
vom 14. Mai 2013
über bestimmte Merkmale der Klangkomponente von Werbeanzeigen, Teleshopping und die Bezeichnung eines Sponsors im Fernsehsendern und wie die Lautstärke der Audiokomponente von Werbeanzeigen, Teleshopping und die Bezeichnung eines Sponsors im Fernsehsendern gemessen werden kann
Gemäß Artikel 49 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 231 / 2001 Slg. über den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehsendungen und zur Änderung anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 406 / 2012 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt bestimmte Merkmale des Klanganteils an Werbung, Teleshopping und der Benennung eines Sponsors im Fernsehen.
§ 2
Einige Merkmale der Klangkomponente von Werbung, Teleshopping und der Benennung eines Sponsors im Fernsehen
(1) Der Fernsehveranstalter stellt sicher, dass die Audiokomponente der Werbe-, Teleshopping- und Sponsoring-Sender den Anforderungen der Empfehlung der Europäischen Rundfunkunion EBU-R 128 "Volume-Normalisierung und maximal zulässige Schallsignale" Genf, August 2011 und den Anforderungen des technischen Dokumentes der Europäischen Rundfunkunion EBU Tech Doc 3343 "Practical Guidelines for Production and Implementation under EBU R 128, Oktober 2011" entspricht.
(2) Insbesondere zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sorgt der Sender dafür, dass
a) der Umfang der Werbung, Teleshopping- und Sponsorenbezeichnung wird auf ein Zielniveau von -23,0 LUFS mit einer maximalen Abweichung von + / - 1,0 LU standardisiert; und
(b) die maximal zulässige wahre Spitzenstufe von Werbung, Teleshopping und Sponsorenbezeichnung ist -1 dBTP (dB-Istpeak) bei der Messung von Messgeräten entsprechend der Empfehlung der Internationalen Telekommunikationsunion ITU-R BS.1770-2 "Algorithmen zur Messung des Schallvolumens und des tatsächlichen Schallpegels", März 2011 und das technische Dokument der Europäischen Rundfunkunion EBU Tech Doc 3341 "Volumenmessung"
(3) Der Rat veröffentlicht die Dokumente, in denen bestimmte Merkmale der in den Absätzen 1 und 2 genannten Audiokomponente festgelegt sind, so dass der Fernzugriff möglich ist.
§ 3
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Präsident des Rundfunks:
JUDr. Kalista gegen r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 122 / 2013 Coll., über bestimmte Merkmale der Audio-Komponente von Werbung, Teleshopping und Benennung des Sponsors im Fernsehen und wie die Lautstärke der Audio-Komponente von Werbung, Teleshopping und Benennung des Sponsors im Fernsehen zu messen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.05.2013
In Kraft seit01.06.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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