Gesetz Nr. 121/1993

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 301 / 1992 Slg., über die Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und die Agrarkammer der Tschechischen Republik

Gültig In Kraft seit 01.05.1993
ANHANG
Recht
vom 25. März 1993
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 301 / 1992 Slg., über die Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und die Agrarkammer der Tschechischen Republik
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 301 / 1992 Slg., über die Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und die Agrarkammer der Tschechischen Republik, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 3 lautet wie folgt:
"(3) Komoren sind Vereinigungen von Unternehmern (juristische und natürliche Personen) 1) für ihre Mitglieder akzeptiert."
Anmerkung 1) unten:
"1) § 2 Absatz 2 Buchstabe a, b, d) des Handelsgesetzbuches.
2. In Artikel 3 Absatz 5 wird auf die Fußnote für das Wort "Gesetz" Bezug genommen 2). Fußnote 1) ist Nummer 2).
3. In Ziffer 4 Absatz 1 Buchstabe b wird auf die Fußnote für das Wort "Regel" Bezug genommen (3). Fußnote 2) ist zu nummerieren 3).
4. In Artikel 5 Absatz 1 kann das Wort "Kammer" ersetzt sein. Die Abbildung "3)" in der Fußnotenreferenz für die Tätigkeit "wird durch "1)" ersetzt und die Fußnote 3 wird gestrichen.
5. In Absatz 5 (2) kann "kann durch" ersetzt werden" nach dem Wort "Kammer".
6. Artikel 5 Absatz 3 lautet wie folgt:
"(3) Die Mitgliedschaft von Kammerunternehmern ist freiwillig. Auf Antrag des Unternehmers schriftlich entscheidet der Verwaltungsrat der Bezirkskammer oder des Commonwealth über die Zulassung. Die Rechte und Pflichten eines Mitglieds ergeben sich aus dem Zeitpunkt der Eintragung auf der Mitgliederliste."
7. Artikel 5 Absatz 4 lautet wie folgt:
"(4) Die Mitgliedschaft in der Kammer endet am Tag der Streichung aus der Liste der Mitglieder der Kammern auf der Grundlage von:
a) die Einstellung einer Betriebsgenehmigung;
b) Tod;
c) das Verschwinden einer juristischen Person;
d) Widerrufsbelehrung,
e) Ausschluss aus der Kammer.
8. Absatz 5 Absätze 5 bis 8 wird gestrichen.
9. In Artikel 8 Absatz 3 wird nach Buchstabe h folgende Nummer i eingefügt:
"(i) über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung entscheiden, ein Mitglied der Kammer nicht zu akzeptieren oder auszuschließen."
Buchstabe i wird unter Buchstabe j umnumeriert.
10. In Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte "mit Mitgliedern der Kammer gemäß Artikel 5 Absatz 6" gestrichen.
11. Artikel 21 wird gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik, die am 1. Juli 1992 gegründet wurde, läuft drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats Nr. 301 / 1992 Slg. über die Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und die Agrarkammer der Tschechischen Republik ab, es sei denn, diese Personen melden den Vorstand der Bezirkskammer zu diesem Zeitpunkt an.
Čl. III
Dieses Gesetz wird am 1. Mai 1993 wirksam.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 121/1993 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 301/1992 Slg., über die Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und die Agrarkammer der Tschechischen Republik
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.04.1993
In Kraft seit01.05.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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