Dekret Nr. 120 / 2019 Coll.

Erlass zur Änderung des Erlasses Nr. 157 / 2005 Slg., über die Anforderungen des Antrags auf einen Test zum Nachweis der fachlichen Kompetenz für den Betrieb von Funkgeräten, über den Umfang der Kenntnisse, die für jede Art von Kompetenz erforderlich sind, über die Durchführung von Tests, über die Arten von Leistungszeugnissen und deren Dauer

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.09.2019
KAPITEL
ERKLÄRUNG
vom 29. April 2019
zur Änderung des Erlasses Nr. 157 / 2005 Slg. über die Elemente des Antrags auf einen Test, um die Kompetenz zum Betrieb von Rundfunkgeräten, über das Ausmaß der für jede Art von Kompetenz erforderlichen Kenntnisse, über die Durchführung der Tests, über die Arten von Leistungszertifikaten und über ihre Dauer zu demonstrieren
Gemäß Artikel 150 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 127 / 2005 Slg., über elektronische Kommunikation und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über elektronische Kommunikation), geändert durch Gesetz Nr. 110 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 153 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 468 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 214 / 2013 Slg. und Gesetz Nr. 258 / 2014 Slg., ("Gesetz") zur Umsetzung.
Čl. I
Erlass Nr. 157 / 2005 Slg., über die Anforderungen des Antrags auf Prüfung zur Nachweis der Kompetenz für den Betrieb von Rundfunkgeräten, über das Ausmaß der für jede Art von Kompetenz erforderlichen Kenntnisse, über die Durchführung der Prüfungen, über die Arten von Zeugnissen und deren Dauer, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 einschließlich der Fußnoten 1 und 6 lautet wie folgt:
„§ 1
Im Sinne dieses Erlasses:
a) Funkgerätestationen wie ein oder mehrere Sender oder eine Reihe von Sendern und Empfängern, einschließlich ihres Zubehörs, die an einer bestimmten Station zur Durchführung eines bestimmten Funkkommunikationsdienstes benötigt werden;
b) der Betreiber der Station,
c) eine andere als eine Rettungsstation an Bord eines Luftfahrzeugs. Die Position auf dem Luftfahrzeug gilt auch als ein weiterer Standort der Station, der es ermöglicht, den Piloten eines Luftfahrzeugs zu kommunizieren, das ohne Pilot auf Deck 6 fliegen kann),
d) die Luftstation der Bodenstation des Luftbewegungsdienstes, in manchen Fällen kann sich die Luftstation beispielsweise an Bord eines Schiffes oder auf einer Plattform auf See befinden;
e) durch eine Erdstation, die entweder auf der Oberfläche der Erde oder im Hauptteil der Erdatmosphäre liegt und zur Verbindung bestimmt ist durch:
1. mit einem oder mehreren Satellitenstationen oder
2. mit einer oder mehreren Stationen gleicher Art mit einem oder mehreren reflektierenden Satelliten oder anderen Objekten im Raum,
(f) eine Flugzeug-Erdstation, eine mobile Erdstation, ein Satelliten-Luft-Mobilfunkdienst an Bord eines Flugzeugs. Die Position auf dem Luftfahrzeug gilt auch als ein weiterer Standort der Station, der es ermöglicht, den Piloten eines Luftfahrzeugs zu kommunizieren, das ohne Pilot auf Deck 6 fliegen kann),
(g) durch eine Flugplatzstation, eine ortsfeste Satellitendienststation oder, in bestimmten Fällen, einen Satelliten-Luft-Mobilfunkdienst, der sich an einem festen Ort auf dem Land befindet, um Modulationsverbindungen für Satelliten-Luft-Mobilfunkdienste zu implementieren;
(h) Funktelefonie auf Binnenwasserstraßen Mobilfunkdienst zwischen Küstenstationen und Schiffsstationen oder zwischen Schiffen oder zwischen Küstenstationen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Betriebs der Binnenschifffahrt dienen,
— eine Mobilstation auf Binnenwasserstraßen an Bord eines Schiffes, das nicht fest verankert ist, außer einem Rettungsfahrzeug, einer Mobilstation oder einem Funktelefondienst;
(j) Küstenstation der Landstation der maritimen Mobilfunkdienste oder Funktelefondienste auf Binnenwasserstraßen;
(k) GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) weltweites Seenot- und Sicherheitssystem zur Funkkommunikation im maritimen Mobilfunkdienst;
(l) ein Amateurfunk-Kommunikationsdienst für Selbsterziehung, gegenseitige Verknüpfungen und technische Studien, die von Amateuren durchgeführt werden, d.h. ordnungsgemäß zugelassene Personen, die an der Funktechnologie nur von persönlichem Interesse und gemeinnützigen Interesse interessiert sind;
(m) Funkkommunikationsbetrieb der Verbindung, Leitung und Beendigung der Funkverbindung;
(n) Funk-Telefonie-Service, Funk-Kommunikationsdienst oder Satelliten-Mobile-Service, der Funk-Telefonie-Service bietet;
(o) durch Funktelefoniebetrieb, der Betrieb, der die Übertragung von Funktelefonrufen gewährleistet;
(p) per Funktelefon, einem Telefonanruf, der von einer bewegten Station oder einer bewegten Erdstation kommt oder für eine bewegte Station vorgesehen ist, der auf dem Weg durch, teilweise oder in vollen, Funk-Kommunikationskanälen von mobilen Diensten oder Satelliten-Mobildienste übertragen wird.
1) Dekret Nr. 138 / 2000 Coll., auf Funktelefonie auf Binnenwasserstraßen.
6) Verordnung Nr. 105/2010 Slg. über den Zuteilungsplan für Frequenzbänder (nationale Frequenztabelle).
2. In Artikel 2 Buchstabe b werden die Worte "Flugzeugstation oder "durch die Worte" ersetzt; die Worte "oder die Luftwaffe" werden nach den Wörtern" der Bodenstation eingefügt; die Worte "Sender" werden durch die Worte" ersetzt; am Ende Buchstabe b wird der Punkt durch eine Komma ersetzt und der folgende Text wird angefügt: "Nur in der Tschechischen Republik. Die Flugverkehrsdienste dürfen nicht bei einem Flugplatz erbracht werden.
3. Artikel 2 Buchstaben e und f:
„(e) eine allgemeine Lizenz eines Funktelefoniebetreibers für einen maritimen Mobilfunkdienst, der seinen Inhabern gestattet, eine Schiffsstation oder Küstenstation auf Binnenwasserstraßen zu betreiben oder eine Schiffsstation in einem maritimen Mobilfunkdienst zu betreiben, ohne dass GMDSS-Elemente verwendet werden;
f) eine begrenzte Lizenz eines maritimen Mobilfunkbetreibers, der seinen Inhabern gestattet, innerhalb von 20 nautischen Meilen von der vom Küstenstaat offiziell anerkannten Tide-Linie nur Frequenzbänder sehr kurzer Wellen ohne Verwendung von GMDSS-Elementen zu betreiben, sofern die Kontrolle der Station nur im Betrieb einfacher externer Kontrollen besteht,
4. Artikel 2 Buchstaben h und i:
"(h) HAREC (Harmonised Amateur Radio Examination Certificate) Karte des Klassenbetreibers Und seine Besitzer anlocken, eine Amateurfunkstation zu betreiben,
(i) eine NOVICE-Lizenz (einschließlich CEPT Novice Amateur Radio License) eines Klasse-N-Betreibers, der seine Inhaber ermächtigt, einen Amateurfunkdienst zu betreiben, ';
5. In Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe k der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (l) angefügt:
"(l) eine begrenzte Lizenz für einen Fernsprech-Inland-Wasserstraßenbetreiber, der seine Besitzer ermächtigt, eine Schiffsstation auf Binnenwasserstraßen im Rahmen eines Funktelephoniedienstes zu betreiben, sofern die Kontrolle der Station nur im Betrieb einfacher externer Kontrollen besteht."
6. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b werden die Worte "in der aktuellen Fassung" nach den Worten "CEPT" eingefügt.
7. in Absatz 3 Absatz 2 Buchstabe a, Fußnote 2 lautet:
"(2) Entscheidung CEPT ERC / DEC / (99) 01 [Die harmonisierte Prüfungssyllabi für das Zertifikat des Generalunternehmers (GOC) und das Zertifikat des eingeschränkten Betreibers (ROC)], geändert am 3. Juli 2015.
8. in Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe b, Fußnote 4 lautet:
"(4) Empfehlung CEPT ERC / REC 31-04 [Harmonisierte CEPT-Prüfverfahren für das Short Range-Zertifikat (SRC) für Nicht-Soals-Schiffe], geändert im Oktober 2009, und Empfehlung CEPT / ERC / REC 31-05E [Harmonisierte Prüfungsverfahren für Schiffsfunkbetreiber-Zertifikate, die für Schiffe, die die die Frequenzen und Techniken des globalen Seerechts-Konflikations- und Sicherheitssystems auf nicht- und Sicherheitssystems 1994 verwenden, geändert],
9. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c, einschließlich Fußnote 5,
„(c) in den Abschnitten 2 (a) bis (g), (j) bis (l) muss das Foto unterstützt werden; für die technische Ausführung des Fotos gelten die Bestimmungen der besonderen Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die technische Ausführung des Fotos für die Erteilung der ID (5) sinngemäß.
5) Erlass Nr. 400 / 2011 Coll., Umsetzung des Zivilausweisgesetzes und des Reisedokumentgesetzes, geändert.
10. Absatz 4 (2), einschließlich Fußnoten 8 bis 12, lautet:
"(2) Die nach Absatz 1 verlangten Kenntnisse müssen den in den Empfehlungen der internationalen Organisationen ITU8), CEPT9), IMO10, ICAO11 oder IARU12 (Region 1) für die jeweilige Kompetenz festgelegten Wissensstandards entsprechen.
8) ITU (Internationale Telekommunikationsunion) Internationale Telekommunikationsunion.
9) CEPT (Conférence Européene des Administrations des Postes et des Télécom Communications) Europäische Konferenz der Post- und Telekommunikationsverwaltungen.
10) IMO (International Maritime Organization) International Maritime Organisation.
11) ICAO (International Civil Aviation Organisation) Internationale Zivilluftfahrtorganisation.
12) IARU (International Amateur Radio Union) Internationale Amateurfunkunion. '
11. Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b:
"(a) in § 2 (a), (c), d), (e), (f), (j) und (k) die Prüfung des Wissens der englischsprachigen Kommunikation über Luft- oder Seefrazeologie;
b) in § 2 b) die Prüfung des Wissens der funktelephonischen Kommunikation in der tschechischen Sprache, einschließlich der Luftfrazeologie,
12. In Artikel 4 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
"(d) in § 2 (l) ist die Verifikation des Wissens der funktelephonischen Kommunikation in der tschechischen Sprache einschließlich der maritimen Friazeologie."
13. In Abschnitt 5 können am Ende des Absatzes 6 die Worte "der Antrag auf Prüfung vom Bieter spätestens 20 Tage vor dem Datum der vom Bieter beantragten Prüfung" hinzugefügt werden.
14. In Artikel 5 (8) wird "web" durch "Internet" ersetzt.
15. In Artikel 6 Absatz 3 wird "90" durch "60" ersetzt.
16. In Artikel 6 wird am Ende von Absatz 3 folgender Satz angefügt:
"Wenn ein Antragsteller, der nicht von dem mündlichen oder praktischen Teil der Prüfung profitiert hat, verlangt, dass er wiederholt wird, so gestattet es ihm, den mündlichen oder praktischen Teil der Prüfung zu wiederholen, ohne dass die schriftliche Prüfung wiederholt werden muss, nicht früher als 14 Tage nach dem Zeitpunkt der Nichterfüllung des mündlichen oder praktischen Teils der Prüfung.
17. In Absatz 7 (1) wird das Wort "Law" in Klammern nach der Abbildung 4 hinzugefügt.
18. in Ziffer 7 (2) (a), "und (k)" wird durch "zu (l)" ersetzt.
19. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, einschließlich Fußnote 7:
"(c) in § 2 (i) wird in vier Sprachen in tschechischer, deutscher, französischer und englischer Sprache veröffentlicht. Sie enthält:
1. ein Hinweis, dass es ein Dokument ist, das der CEPT Novice Amateur Lizenz entspricht,
2. die Bestimmung, dass der Lizenzinhaber die von CEPT7) geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat,
3. Name und Name des Lizenzinhabers,
4. das Geburtsdatum des Lizenzinhabers,
5. Lizenznummer,
6. Datum der Erteilung und Dauer der Lizenz,
7. Name des Amtes.
7) Empfehlung CEPT ECC / REC (05) 06 [CEPT Novice Radio Amateur License] vom 27. Mai 2016 in der geänderten Fassung und Bericht ERC / REP 032 [Amateur Radio Novice Prüfung Syllabus und Amateur Radio Novice Prüfung in CEPT- und Nicht-CEPT-Ländern zertifiziert] als aktuell ab Oktober 2016.
20. in § 8 Absatz 1 Buchstabe b:
„b) in Artikel 2 Buchstaben a, b, e) bis g, j) bis l), 10 Jahre bei der ersten Ausgabe; nach der ersten Gültigkeitsdauer beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenz fünf Jahre;
21. In Ziffer 8 Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Buchstabe b durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
„(c) in den Abschnitten 2 Buchstaben c und d) werden fünf Jahre an erster Stelle gestellt; nach der ersten Gültigkeitsdauer beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenz fünf Jahre.“
22. In Ziffer 8 (2) wird "und (k)" durch "zu (l)" ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die nach § 2 Buchstabe f des Erlasses Nr. 157 / 2005 Slg. ausgestellten Bescheinigungen über die fachliche Kompetenz, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam sind, gelten für den dort genannten Zeitraum. Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen kann nicht verlängert werden, der Lizenzinhaber wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bescheinigung mit der Lizenz gemäß § 2 Buchstaben f und l des Erlasses Nr. 157 / 2005 Slg. erteilt, sofern er die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Berufslizenzen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der so ausgestellten Lizenzen beträgt 5 Jahre, wobei die Verlängerung nach § 8 des Erlasses Nr. 157 / 2005 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses oder § 26 Abs. 7 des Gesetzes möglich ist.
2. Hat der Anmelder für eine Berufsbefähigungsbescheinigung die Prüfung der Berufsbefähigung gemäß § 2 Buchstabe f des Erlasses Nr. 157 / 2005 Slg. erfolgreich bestanden, so wird das Verfahren für die Erteilung eines Berufsbefähigungszeugnisses gemäß dem Erlass Nr. 157 / 2005 Slg., das vor Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam ist, abgeschlossen. Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz beträgt 5 Jahre und kann nicht verlängert werden, der Lizenzinhaber wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bescheinigung mit der Lizenz gemäß § 2 Buchstaben f und l des Erlasses Nr. 157 / 2005 Slg. erteilt, sofern er die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Lizenztypen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der so ausgestellten Lizenzen beträgt 5 Jahre, wobei die Verlängerung nach § 8 des Erlasses Nr. 157 / 2005 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses oder § 26 Abs. 7 des Gesetzes möglich ist.
3. Bei einem Antrag unter Nummer 1 oder 2 wird nur eine Verwaltungsgebühr auf Höhe der Verlängerungsgebühr erhoben.
4. Hat der Anmelder nach § 2 Buchstabe f des Erlasses Nr. 157 / 2005 Slg., wie er vor Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam ist, den Prüfungstest vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses nicht bestanden, so kann er ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses den Prüfungstest im Rahmen der für die Bescheinigung der fachlichen Kompetenz gemäß § 2 Buchstabe f geltenden Bedingungen durchführen. In einem solchen Fall trifft der Antragsteller für die Nachprüfung die Wahl des Typs der Prüfungsbescheinigung, indem er der zuständigen Behörde, die vom Prüfungszeugnis angemeldet ist, einen Antrag einreicht.
5. Im Falle eines Antrags auf Erteilung eines Zeugnisses nach § 2 Buchstabe f des Erlasses Nr. 157 / 2005 Slg., wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses, und der Durchführung des Prüfungszeugnisses nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses, ist das Verfahren nach Nummer 4 sinngemäß anzuwenden.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Minister:
Ing. Nováková v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 120 / 2019 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 157 / 2005 Slg., über die Anforderungen des Antrags auf einen Test zur Nachweis der Kompetenz für den Betrieb von Rundfunkgeräten, über den Umfang der für jede Art von Kompetenz erforderlichen Kenntnisse, über die Methode der Durchführung von Tests, über die Arten von Kompetenzzertifikaten und über ihre Dauer
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.05.2019
In Kraft seit01.09.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf