Dekret Nr. 120 / 2014 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 177/1996 Slg. über die Vergütung von Rechtsanwälten und die Entschädigung von Rechtsanwälten für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 01.07.2014
KAPITEL
ERKLÄRUNG
vom 26. Juni 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 177 / 1996 des Justizministeriums, über die Vergütung der Rechtsanwälte und die Entschädigung der Rechtsanwälte für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Rechtstarif), geändert
Das Justizministerium sieht gemäß § 22 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 85 / 1996 Slg. den Generalanwalt, geändert durch Gesetz Nr. 79 / 2006 Slg., und nach § 374a c) des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 30 / 2000 Slg.:
Čl. I
Dekret Nr. 177 / 1996 Slg., über die Vergütung von Rechtsanwälten und die Entschädigung von Rechtsanwälten für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Rechtstarif), geändert durch Dekret Nr. 235 / 1997 Slg., Dekret Nr. 484 / 2000 Slg., Dekret Nr. 68 / 2003 Slg., Dekret Nr. 618 / 2004 Slg., Dekret Nr. 276 / 2006 Slg., Dekret Nr.
1. In Absatz 1 (2) werden die Worte "soweit in diesem Erlass nicht anders vorgesehen "nach den Worten" auf nichtvertragliche Vergütung" eingefügt.
2. Absatz 1 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Höhe der Vergütung des vom Gericht bestellten Rechtsanwalts wird nach den Bestimmungen über die nichtvertragliche Vergütung bestimmt; Absatz 12 Absatz 2 wird nicht verwendet."
3. Absatz 12 (3) lautet wie folgt:
"(3) Werden zwei oder mehr Punkte kombiniert, für die eine Verbindung zu einer gemeinsamen Diskussion nicht durch ein anderes Gesetz vorgesehen ist, so gilt die Summe der Zollwerte der verbundenen Fälle als Zollwert."
4. Der folgende Teil Fünf wird nach Teil Vier eingefügt:

„ČÁST PÁTÁ

TECHNISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN REFUND DER KOSTEN DES VERFAHRENS
§ 14b
(1) In Zivilverfahren,
(a), die durch einen Antrag auf ein stabiles Modell eingeleitet wurde, das wiederholt vom gleichen Anmelder in faktischen und rechtlichen Fällen angewandt wurde;
b) wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Barleistung ist und der Zollwert 50.000 CZK nicht überschreitet; und
c) wenn dem Antragsteller eine Erstattung der Kosten gewährt wurde;
für die Zwecke der Ermittlung der Erstattung der Kosten der Satz für jeden Rechtsdienst bis zum Antrag auf Einleitung des Verfahrens, einschließlich eines Zollwerts
1.do 10 000 Kč200 Kč,
2.přes 10 000 Kč do 30 000 Kč300 Kč,
3.přes 30 000 Kč do 50 000 Kč500 Kč.
(2) Zur Ermittlung der Kosten des Verfahrens beträgt der Vergütungssatz für die erste Sitzung mit dem Auftraggeber, einschließlich der Übernahme und Vorbereitung der Vertretung und der Ausarbeitung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens, CZK 100 für jede dieser Vorgänge, für die Vollstreckung der Entscheidung.
(3) Der Vergütungssatz für weitere Rechtsbehelfe zur Ermittlung der Kostenerstattung in dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wird gemäß Artikel 7 festgesetzt.
(4) Der Gesamtbetrag der Vergütung zur Ermittlung der Kostenerstattung in dem in Absatz 1 genannten Verfahren beschränkt sich auf den Betrag des Zollwerts.
(5) Der Pauschalbetrag für die Erstattung der Ausgaben für die nationalen Post-, Orts- und Transportkosten bei der Ermittlung der Erstattung der Kosten ist:
a) 100 CZK für jede der unter die Absätze 1 und 2 fallenden juristischen Dienstleistungen,
b) 300 CZK für jede der unter Absatz 3 fallenden rechtlichen Dienstleistungen.
(6) Die Absätze 6 und 8 bis 12 gelten sinngemäß."
Der fünfte Teil wird als sechster Teil umnummeriert.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
In Verfahren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses eingeleitet wurden, werden die Kosten nach den geltenden Rechtsvorschriften gezahlt.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Minister:
Prof. JUDr. Vláková, CSc., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 120 / 2014 Slg., zur Änderung des Erlasses des Justizministeriums Nr. 177 / 1996 Slg., über die Vergütung von Rechtsanwälten und die Entschädigung von Rechtsanwälten für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Rechtstarif), geändert
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Verkündungsdatum30.06.2014
In Kraft seit01.07.2014
In Kraft bis-
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