Erlass des Nationalen Sicherheitsbüros Nr. 12 / 1999 Coll.

Verordnung des Nationalen Sicherheitsbüros über die Sicherheit von Verschlusssachen und die Zertifizierung von technischen Mitteln

Gültig Ordnung In Kraft seit 21.01.1999
12
ERKLÄRUNG
Nationales Sicherheitsbüro
vom 10. Januar 1999
über die technische Sicherheit von Verschlusssachen und die Zertifizierung technischer Mittel
Das Nationale Sicherheitsbüro ("das Amt") sieht gemäß §§ 50 Abs. 4 und 53 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 148/1998 Slg. den Schutz der geheimen Informationen und die Änderung bestimmter Gesetze vor:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung sieht die Verwendung von technischen Mitteln im Schutz von geheimen Informationen, die Zertifizierung technischer Mittel und die Notwendigkeit von Zertifikaten vor.
§ 4
Zertifizierung von technischen Mitteln
(1) Die Zertifizierung von technischen Mitteln ist ein Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung von technischen Mitteln, die zum Schutz von geheimen Informationen mit den Sicherheitsnormen des Amtes bestimmt sind. Die Definition und die unterschiedlichen technischen Mittel sind in spezifischen Rechtsvorschriften festgelegt (1a)
(2) Zur Zertifizierung eines technischen Geräts legt der Antragsteller folgende Unterlagen vor:
a) einen Antrag auf Zertifizierung eines technischen Geräts mit einer Liste von Dokumenten;
b) Spezifikation technischer Mittel und Benutzerumgebung;
c) eine Angabe der vorgeschriebenen Kategorie der technischen Mittel gemäß Abschnitt 5 dieses Erlasses;
d) eine Erklärung der Sicherheit oder Konformität des technischen Geräts;
e) eine Erklärung der gleichen Zusammensetzung und Durchführung der technischen Mittel;
f) eine von der benannten Organisation abgegebene Stellungnahme (1b)
(3) Mit den in Absatz 2 genannten Unterlagen stellt der Antragsteller auch die zu beglaubigenden technischen Mittel zur Verfügung, wenn das Amt dies beantragt.
(4) Die technische Gerätebescheinigung, deren Muster im Anhang aufgeführt ist, enthält:
a) die Identifikationsnummer der technischen Gerätebescheinigung;
b) die eindeutige Identifizierung der Vorrichtung;
c) Einzelheiten des Herstellers des technischen Gerätes;
d) Einzelheiten des Inhabers der technischen Gerätebescheinigung;
e) die Klassifizierungsebene, für die die Zuständigkeit eines technischen Geräts gemäß Artikel 5 dieses Erlasses genehmigt wurde;
f) die Gültigkeitsdauer der technischen Gerätebescheinigung;
(g) das Datum der Ausstellung des technischen Gerätezertifikats.
(5) Das Amt kann aufgefordert werden, eine neue Bescheinigung über technische Mittel mindestens 30 Tage vor seinem Ablauf auszustellen.
§ 5
Einstufung technischer Mittel
(1) Technische Mittel werden in die folgenden Kategorien nach der Klassifizierungsstufe der klassifizierten Informationen klassifiziert, die verwendet werden, um sie zu schützen:
(a) "V" - technische Mittel zum Schutz klassifizierter Informationen der Einstufungsklasse "Reserviert",
b) "D" - technische Mittel zum Schutz der geheimen Informationen der Klassifizierungsebene "Vertrauenswürdigkeit";
c) "T" - technische Mittel zum Schutz der geheimen Informationen der Klassifizierungsebene "Secret";
(d) "PT" - technische Mittel, geheime Informationen des "Top Secret" zu schützen.
(2) Eine Liste der zertifizierten technischen Ressourcen wird im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
§ 6
Die Verwendung verschiedener Kategorien technischer Mittel zur Gewährleistung des Schutzes von Gegenständen und Schutzgebieten im Rahmen der Objektsicherheit ist in einer bestimmten Verordnung geregelt. (1a)
§ 9
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Direktor:
Kadlec v. r.

Anhang zum Erlass Nr. 12 / 1999 Coll.
Bescheinigung

1a) Dekret Nr. 339 / 1999 Coll., über Objektsicherheit.
1b) § 53 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 148/1998 Slg., zum Schutz klassifizierter Informationen und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 164/1999 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Nationalen Sicherheitsamts Nr. 12 / 1999 Slg., über die technische Sicherheit der klassifizierten Informationen und die Zertifizierung der technischen Mittel
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.01.1999
In Kraft seit21.01.1999
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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