Gesetz Nr. 12/1997

Straßenverkehrssicherheit und Kontinuitätsrecht

Gültig Recht In Kraft seit 21.02.1997
12
DIE RECHT
vom 24. Januar 1997
auf Straßensicherheit und Kontinuität
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
Das Innenministerium ("Ministerium") und die Polizei der Tschechischen Republik ("Polizei") führen Regierungsverwaltung in Fragen der Straßenverkehrssicherheit und Kontinuität durch.
§ 13
(1) Die Überwachung der Ausbildung und Verbesserung der fachlichen Kompetenz von militärischen Fahrzeugführern, die Aufrechterhaltung von Aufzeichnungen von militärischen Fahrzeugen und die Genehmigung ihrer technischen Kompetenz unterliegen einem besonderen Gesetz. 12) Die Änderung der Lehre und Ausbildung von Soldaten im aktiven Kraftfahrzeugmanagement, die Verbesserung ihrer beruflichen Kompetenz und die Registrierung von Fahrern, die im aktiven Dienst sind, wird vom Verteidigungsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation vorgesehen.
(2) Ausbildung und Verbesserung der beruflichen Kompetenz von Fahrern von Servicefahrzeugen Die Sicherheitsinformationsdienste, die Aufbewahrung ihrer Aufzeichnungen und die Genehmigung der technischen Kompetenz von Servicefahrzeugen Die Sicherheitsinformationsdienste unterliegen einem besonderen Gesetz. 13)
(3) Die Anpassung über die Registrierung von Fahrzeugen durch die Polizei und das Ministerium und die Verbesserung der Kompetenz von Fahrern von Dienstfahrzeugen durch die Polizei und das Ministerium wird vom Ministerium bestimmt.
§ 15
- Ja.
1. Regierungsverordnung Nr. 54 / 1953 Coll., auf dem Straßenverkehr, geändert durch die gesetzliche Maßnahme des Präsidiums der Nationalversammlung Nr. 13 / 1956 Coll. und Gesetz Nr. 60 / 1961 Coll.,
2. Abschnitte 2 bis 6 und 113 des Ordens des Innenministeriums Nr. 145 / 1956 Ú. l., auf dem Straßenverkehr, geändert durch Dekret des Innenministeriums Nr. 87 / 1964 Coll.,
3. § 1 und 19 des Erlasses des Innenministeriums Nr. 87 / 1964 Coll., über Führerscheine,
4. Abschnitte 3, 4 und 68 (1) bis (4) des Dekrets des Bundesministeriums für Inneres Nr. 99 / 1989 Slg., über die Regeln des Straßenverkehrs (Straßenverkehrsregeln).
§ 16
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Zeman v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.
1) Gesetz Nr. 283 / 1991 Coll., auf der Polizei der Tschechischen Republik, geändert. Gesetz Nr. 186 / 1992 Coll., über die Dienstbeziehung von Mitgliedern der Polizei der Tschechischen Republik, geändert.
2) Gesetz Nr. 283 / 1991 Slg., geändert.
3) Gesetz Nr. 200 / 1990 Slg., über Verstöße, geändert.
11) Gesetz Nr. 266 / 1994 Slg., auf Eisenbahnen.
12) Gesetz Nr. 124 / 1992 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 39 / 1995 Slg.
13) Gesetz Nr. 154 / 1994 Slg. über den Sicherheitsinformationsdienst, geändert durch Gesetz Nr. 160 / 1995 Slg.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 12/1997
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.02.1997
In Kraft seit21.02.1997
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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