Dekret Nr. 118 / 2025 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 350 / 2021 Coll. über die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die Erbringung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe und über die Änderung der damit zusammenhängenden Gesetze
Gültig
In Kraft seit 01.05.2025
SCHLUSSFOLGERUNGEN
ERKLÄRUNG
vom 16. April 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 350 / 2021 Coll. über die Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Kinderpflegegesetzes in der Kindergruppe und über die Änderung der damit zusammenhängenden Gesetze
Das Ministerium für Arbeit und Soziales sieht gemäß § 5d Abs. 2 § 15 Abs. 6 und § 20a Abs. 1 c) Gesetz Nr. 247 / 2014 Slg. über die Bereitstellung von Kinderbetreuungsleistungen in der Kindergruppe und über die Änderung der verwandten Rechtsvorschriften, geändert durch Gesetz Nr. 329 / 2021 Slg. und Gesetz Nr. 84 / 2025 Slg.:
Erlass Nr. 350 / 2021 Coll., über die Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Kinderpflegegesetzes in der Kindergruppe und über die Änderung der verwandten Gesetze, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 (1) wird der zweite Satz durch den Satz ersetzt: "Die Räumlichkeiten müssen kostenlose Spiele von Kindern, deren Ruhe, persönliche Hygiene, körperliche Bewegung und Catering ermöglichen."
2. In Absatz 3 (2) erhält der erste Satz folgende Fassung: Bei einem Kinderbetreuungsservice in einer Kindergruppe, der 24 Stunden während des Betriebstages zur Verfügung gestellt wird, sind Kinderbetten für die übrigen Kinder vorzusehen. "und der letzte Satz wird gestrichen.
3. Absatz 5 (1) bis (4) lautet wie folgt:
"(1) Der Anbieter einer Kindergruppe von bis zu 4 Kindern stellt eine Sanitäreinrichtung zur Verfügung, die ausgestattet ist mit:
a) eine Toilettenschüssel, die mit der Versorgung von Trinkwasser oder Wasser verbunden ist, und
b) durch Spüle und Dusche, verbunden mit der Versorgung von fließendem Trinkwasser und heißem Wasser.
(2) Der Anbieter einer Kindergruppe zwischen 5 und 12 Kindern stellt eine Sanitäreinrichtung zur Verfügung, die mit
a) Kindertoilettenschüsseln in einer angemessenen Anzahl von Kindern, die nach ihrer Größe und Höhe des Bodens dem Alter der Kinder entsprechen und mit der Versorgung von fließendem Trinkwasser oder Nutzwasser verbunden sind;
b) Kinderwaschbecken einer ausreichenden Anzahl von Kindern, die nach ihrer Größe und Höhe dem Alter der Kinder entsprechen müssen und mit der Zufuhr von fließendem Trinkwasser und heißem Wasser verbunden sind; und
c) eine Dusche, die mit der Zufuhr von fließendem Trinkwasser und heißem Wasser verbunden ist.
(3) Sanitäranlagen müssen mit Toilettenpapier und Sanitär- und Handtrocknungsanlagen versehen werden. Die Unterlegscheiben müssen mit nur einem Auslaßventil ausgestattet sein, das mit einem zentralen thermostatischen Mischventil verbunden ist, das außerhalb der Reichweite von Kindern liegt, oder einer Mischbatterie mit einer Vorrichtung zur Begrenzung der maximalen Temperatur am Ausgang.
(4) Sind Kinder unter 3 Jahren in einer Kindergruppe von bis zu 12 Jahren, so muss der Anbieter auch eine angemessene Anzahl von Kindertöpfen, einen Wechseltisch und einen Einweg-Innenbehälter bereitstellen."
4. In Artikel 5 Absatz 5 werden nach dem Wort "toilet ', the word" die Wörter "mindestens "in den ersten Satz nach dem Wort "in den ersten Satz nach dem Wort "in den ersten Satz nach dem Wort "in den ersten Satz" ausgestattet" und die Worte "kalt 'shallen gelöscht werden, die Worte "hygienische Wasch- und hygienische Trocknungsprodukte" nach dem Wort "ausgestattet" und die Worte "in den gelöschten".
5. Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1:
"1. ein mit einem Abwasser ausgestatteter Bereich mit einer Wasserversorgung von Trinkwasser und heißem Wasser und einer Entwässerung von Wasser, um eine Wäsche und Desinfektion von Kindertöpfen zu ermöglichen, die betriebs- oder geographisch von der von Kindern verwendeten Fläche getrennt sind; oder"
6. In Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a Absatz 2 wird das Wort "kalt" gestrichen.
7. In Artikel 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Babytöpfe werden in dem in Absatz 6 Buchstabe a genannten Raum gewaschen und desinfiziert."
8. Absatz 6 (1) lautet wie folgt:
"(1) Die Räumlichkeiten der Kindergruppe sind in sauberem und unbeschädigtem Zustand zu halten, wobei der Zweck ihrer Nutzung, einschließlich gebrauchter Bettwäsche, Handtücher und Bettwäsche, zu berücksichtigen ist. Für die elektrische Beleuchtung sind regelmäßige Wartung und Reinigung gemäß den Anweisungen des Herstellers oder Lieferanten vorzusehen. In Ermangelung eines Wartungsplans für Beleuchtung, Fensterwaschen, Rahmen, Lampen und Lichtquellen sind mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Die Wände der Zimmer sind sauber und unbeschädigt zu halten.
9. Nach Artikel 7 werden folgende Abschnitte 7a und 7b eingefügt:
"Operations- und Raumbedingungen der benachbarten Kindergruppe
(1) Absatz 2 bis 6 gilt nicht für die Erbringung von Kinderbetreuungsleistungen in einer benachbarten Kindergruppe. Wird bei der Unterbringung des Anbieters ein Kinderpflegedienst in einer benachbarten Kindergruppe erbracht, so gelten die Bestimmungen von Abschnitt 7 nicht.
(2) Wird bei der Unterbringung des Anbieters ein Kinderpflegedienst in einer benachbarten Kindergruppe erbracht, so kann der Anbieter festlegen, welche Räumlichkeiten für den Aufenthalt von Kindern in der benachbarten Kindergruppe bestimmt sind und welche die privaten Räumlichkeiten des Anbieters sind.
(3) Ein Elternteil, an den ein Kinderbetreuungsdienst in einer benachbarten Kindergruppe erbracht wird, ermöglicht es dem Anbieter, zum Zeitpunkt der benachbarten Kindergruppe in die Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Kinder einzusteigen. Der Anbieter ist berechtigt, elterliche Beschränkungen aufzuerlegen, um die Bedürfnisse der anwesenden Kinder nicht zu untergraben.
(1) Der Anbieter des Kinderbetreuungsdienstes in der benachbarten Kindergruppe bietet Sanitäranlagen, die mit einer Toilettenschüssel ausgestattet sind, die mit der Versorgung von laufendem Trinkwasser oder Nutzwasser und Waschbecken und Dusche verbunden ist, die mit der Versorgung von fließendem Trinkwasser und heißem Wasser verbunden ist.
(2) Der Anbieter des Kinderbetreuungsdienstes in der benachbarten Kindergruppe wird den Raum für die Beseitigung von Kinderbekleidung und Schuhen freigeben.
(3) Die Räumlichkeiten für den Aufenthalt von Kindern in der Kinderbetreuung in der benachbarten Kindergruppe müssen in sauberem und unbeschädigtem Zustand gehalten werden, bieten ausreichend Platz für Kinder kostenlose Spiele, Ruhe, persönliche Hygiene, körperliche Bewegung und Catering.
(4) Ein Kinderpflegedienstleister in einer benachbarten Kindergruppe sorgt dafür, dass Kinder in der Außenumgebung bleiben können.
(5) Die Einrichtungen für Kinderheime bei der Bereitstellung von Kinderbetreuungsleistungen in einer benachbarten Kindergruppe entsprechen dem Alter, den Bedürfnissen und der Zahl der Kinder und bieten ein Anreizklima für Kinder, deren Erziehung, die Entwicklung von Kompetenzen, kulturellen, hygienischen und sozialen Gewohnheiten.
(6) Der Kinderpflegedienstleister in der benachbarten Kindergruppe trifft Maßnahmen, um die Sicherheit und den Schutz von Kindern zu gewährleisten, insbesondere:
(a) Heizkörper in Reichweite von Kindern mit Heizkörper-Sicherheitsschutzeinrichtungen, wenn sie scharfe Kanten haben oder Temperaturen über 45 °C erreichen;
b) elektrische Steckdosen im Reichweitenbereich von Kindern gegen Elektroschock;
c) scharfe Ecken und Kanten von Möbeln abdecken, die eine Verletzung des Kindes verursachen könnten;
d) sichere Treppen und andere Räume, aus denen die Gefahr besteht, in die freie Tiefe zu fallen, Mittel zum Schutz vor Sturz,
e) von der Reichweite von Kindern gefährliche Stoffe und Chemikalien, giftige Pflanzen oder Lebensmittel, Streichhölzer, Feuerzeuge und kleine Gegenstände entfernen;
f) sicherzustellen, dass es keine Objekte im Raum gibt, die Kinder durch Fallen oder Bewegen gefährden könnten; und
g) wenn Tiere in den Räumlichkeiten einer benachbarten Kindergruppe gehalten werden, die für Kinder zugänglich ist, stellen sie sicher, dass das Vorhandensein des Tieres das Kind nicht gefährdet."
10. In Anhang 1 wird in der Tabelle "Entwickeln " nach den Wörtern" volles Potential" eingefügt.
11. Anhang Nr. 2 einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 2 und 3 lautet wie folgt:
"Anhang Nr. 2
Ernährungsnormen für Kinder von 1 bis 3 Jahren
1. Verpacktes Säuglingswasser oder Wasser wird zur Herstellung von künstlicher Milchernährung verwendet, was den Trinkwasseranforderungen in allen Indikatoren, insbesondere in Bezug auf Nitrite und Nitrat, entspricht.
2. Die Milchformel der modifizierten Kuh ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes gemäß der Toleranz des Kindes zu verabreichen.
3. Die Ernährung wird unter Berücksichtigung der individuellen Optionen und Bedürfnisse des Kindes mechanisch angepasst.
4. Jede tägliche Mahlzeit, das Frühstück, Mittagessen, Snack und Abendessen, enthält
(a) Gemüse oder frisches Obst oder gekochtes Gemüse;
b) die Quelle der Kohlenhydrate - Getreide, Pseudo-Getreide oder Kartoffeln,
c) Proteinquelle - Fleisch, Fisch, Krebstiere, Weichtiere, Eier, Milcherzeugnisse, Milch oder Hülsengemüse und
d) eine Fettquelle, die entweder in der Nahrung selbst vorhanden ist oder der Nahrung zugesetzt wird.
5. Eine tägliche Mahlzeit mit Fisch muss mindestens viermal während 20 Betriebstagen serviert werden, von denen mindestens zwei Mahlzeiten während des Mittagessens mit Fisch serviert werden und mindestens zwei Mahlzeiten während des Frühstücks oder Snacks mit Fisch serviert werden. Im Laufe des Mittagessens kann das Fischgericht Vorspeise, Suppe oder Hauptkurs sein.
6. Mindestens achtmal innerhalb von 20 Werktagen wird ein fleischfreies Essen zum Mittagessen serviert. Davon darf nicht mehr als zweimal im Hauptgerichtslauf ein süßes Essen sein.
7. Süße Varianten von Snacks und Snacks werden innerhalb von 20 Werktagen bis zu acht Mal serviert. Ein Gericht mit kostenlosen Zuckern gilt als süße Auswahl an Snacks und Snacks. Freier Zucker bedeutet Zucker und Zucker, die natürlich in Honig, Sirupen, Frucht- und Gemüsesäften und konzentrierten Säften vorkommen.
8. Innerhalb eines Tages können nur 1 süße Mahlzeit serviert werden.
9. Süßwaren, süßes, haltbares Brot, Süßwaren, Schokolade und Schokolade Süßigkeiten werden nicht serviert.
10. Milchprodukte mit Zuckerzusatz werden während des Mittagessens nicht als Desserts serviert.
11. Kostenlose Getränke werden nicht serviert.
12. Für jede tägliche Mahlzeit gibt es mindestens ein alkoholfreies Getränk ohne Milch und mindestens ein Getränk mit Milch. Ein Milchgetränk kann durch ein Milchprodukt ersetzt werden.
13. Es werden keine belüfteten Getränke serviert.
14. Gekaufte bereits aromatisierte Milchprodukte können als Teil des Frühstücks, Snacks oder Snacks serviert werden, es sei denn, sie enthalten mehr als 11 g Zucker pro 100 g Produkt.
15. Wird das aromatisierte Milchprodukt oder seine aromatisierte pflanzliche Alternative im Rahmen von Frühstück, Frühstück oder Snack hergestellt, so beträgt der maximale Zuckergehalt 5 g pro 100 g des verwendeten Milchproduktes.
16. Nicht verwendet, um Mahlzeiten zuzubereiten
(a) dehydratisierte Produkte2), wenn es Suppe, Suppenzutaten, Bojón, Brühe, Sauce, Saft und Nahrungsbasis ist;
b) Saisons2);
c) Tischsüßstoffe (3) oder Lebensmittel und Getränke, die Süßungsmittel als Lebensmittelzusatzstoff enthalten.
17. Zur Herstellung von Gerichten werden nur nicht-spirische und nicht-irritierende Gewürze und Mischungen von Gewürzen oder Gewürzen ohne Zusatz von Salz und Zucker 2 verwendet.
18. Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen werden nicht zur Zubereitung von Speisen verwendet.
19. Kein Käse mit Schimmel auf der Oberfläche, mit Form in der Masse, zwei Schimmel, in Salz und Käse mit einem Salzgehalt größer als 1,5 g pro 100 g Produkt.
20. Einweg-freie Palme, Palmkern und Kokosfett werden nicht verwendet, um Gerichte vorzubereiten.
2) Dekret Nr. 398 / 2016 Coll., über die Anforderungen an Gewürze, Speisesalz, entwässerte Produkte, Aromen, kalte Soßen, Dressing und Senf.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Erstellung einer Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Union.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025, mit Ausnahme von Artikel I (11), in Kraft, die am 1. September 2025 wirksam wird.
Minister für Arbeit und Soziales:
Ing. Jurečka v. r.
Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen
Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 118 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 350 / 2021 Coll., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Kinderpflegegesetzes in der Kindergruppe und zur Änderung der damit zusammenhängenden Gesetze |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 25.04.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.05.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Öffentliche Verträge 1
inominátní smlouva, není-li v tomto seznamu zvláštní kód § 1746 odst. 2 NOZ: Plnění veřejné zakázky...
Hlavní město Praha
EKOLANDIA s.r.o.
2 420 000 CZK
14.08.2025
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Kommentare 0