Dekret Nr. 118 / 2013 Coll.

Erlass von Energiespezialisten

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.06.2013
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Ordnung
vom 9. Mai 2013
auf Energiespezialisten
Das Ministerium für Industrie und Handel (nachstehend "das Ministerium" genannt) sieht gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 406 / 2000 Slg., über Energiemanagement, geändert durch Gesetz Nr. 177 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 165 / 2012 Slg. und Gesetz Nr. 318 / 2012 Slg., zur Umsetzung der §§ 10 (9) und 10a (7) vor:
§ 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung gibt den Inhalt und den Umfang der beruflichen Prüfung, den Inhalt und den Umfang der ständigen Ausbildung und Überprüfung von Energiespezialisten an, die befugt sind:
a) Verarbeitung von Energieaudit und Energiebeurteilung;
b) die Verarbeitung der Lizenz;
c) die Durchführung von Kontrollen an betriebenen Kesseln und der Wärmeenergieverteilung; oder
d) die Steuerung von Klimasystemen.
(2) Der Erlass legt die Regeln und Verfahren des Prüfungsausschusses und der Organisationen fest, die die laufende Ausbildung von Energiespezialisten organisieren. Gleichzeitig wird ein Musterantrag für die Zulassung und ein Musterantrag für die kontinuierliche Ausbildung gemäß Anhang 1 dieses Erlasses erstellt.
(3) Die Verordnung legt die Formalitäten fest, die den Energiespezialisten über die durchgeführten Tätigkeiten aufzeichnen.
(4) Die Verordnung enthält die im Energieverbrauchsüberwachungssystem enthaltenen Daten.
§ 2
Prüfung und Prüfung
(1) Die technische Prüfung oder Prüfung erfolgt in tschechischer Sprache.
(2) Die Prüfung hat stets einen schriftlichen und mündlichen Teil. Der geschriebene Teil wird in Form eines Tests durchgeführt und seine erfolgreiche Zusammensetzung ist eine Voraussetzung für den mündlichen Teil der Untersuchung. Der mündliche Teil wird in Form einer Aussprache auf der Grundlage von drei Antragstellern durchgeführt, die thematische Prüfkreise gewinnen. Die Überprüfung erfolgt in Form einer Aussprache auf der Grundlage von Belegen, die Berichte über Kesselkontrollen und Wärmeverteilung, Berichte über Klimakontrollen, Energieaudits, Energiebeurteilungen oder von der Staatsenergieinspektion zu bestimmende Bescheinigungen sind.
(3) Die thematischen Prüfkreise für den mündlichen Teil der Sachverständigenprüfung für die einzelnen Tätigkeiten eines in Artikel 1 Absatz 1 genannten Energiespezialisten sind in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführt. Der mündliche Teil der Sachverständigenprüfung prüft die physikologisch technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kenntnisse der Energie von Gebäuden und technischen Systemen im Zusammenhang mit den verschiedenen Tätigkeitsbereichen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Energiespezialisten und ergibt sich aus den Rechtsvorschriften für das Energiemanagement.
(4) Die Ergebnisse des mündlichen Teils der Berufsprüfung werden mit der Klasse zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend bewertet, so dass:
a) der Antragsteller hat die Kenntnis in mindestens zwei gewinnorientierten thematischen Positionen nachgewiesen;
b) der Antragsteller hat nicht nachgekommen, wenn der Antragsteller in mindestens zwei Rubriken keine Kenntnis nachgewiesen hat.
(5) Der schriftliche Teil der technischen Prüfung prüft die Kenntnisse im Zusammenhang mit den verschiedenen Tätigkeiten des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Energiespezialisten, nämlich die Kenntnisse der Rechtsvorschriften, der tschechischen technischen Normen und technischen Unterlagen, einschließlich technischer Normungsinformationen, sowie grundlegende physikalische technische, wirtschaftliche und ökologische Kenntnisse. Der schriftliche Teil der Berufsprüfung besteht aus 50 Fragen für jede Tätigkeit eines Energiespezialisten gemäß Artikel 1 Absatz 1.
(6) Das Testergebnis wird durch einen Grad der Einhaltung oder Nichteinhaltung der korrekten Antworten, ausgedrückt als Prozentsatz, bewertet durch:
a) ein Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, der erfüllt ist:
1. weniger als siebenundsiebzig Prozent, gescheitert;
2. siebzig und mehr Prozent, zufrieden,
b) einen Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis d, der abgeschlossen hat:
1. weniger als siebzig Prozent, gescheitert;
2,70% und mehr, tat er.
(7) Bei der technischen Prüfung oder Prüfung ist ein Bericht über die Ergebnisse der technischen Prüfung oder Prüfung vorzulegen. Der Bericht enthält eine Bewertung sowohl des schriftlichen als auch des mündlichen Teils der Berufsprüfung oder eine Bewertung der Aussprache bei Prüfung und Feststellung, ob der Antragsteller oder der Energiespezialist die Sachverständigenprüfung bestanden oder nicht. Das Muster des Berichts über das Ergebnis der technischen Prüfung oder Prüfung ist in Anhang 3 dieser Verordnung festgelegt.
(8) Die maximale Dauer des schriftlichen Teils der Berufsprüfung beträgt 3 Stunden. Die Höchstdauer des mündlichen Teils der beruflichen Prüfung und Prüfung beträgt 1 Stunde.
(9) Datum und Ort der beruflichen Prüfung oder Prüfung sind dem Antragsteller oder dem Energiespezialisten mindestens 15 Tage vor der beruflichen Prüfung oder Prüfung schriftlich mitzuteilen.
§ 3
Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung erfolgt in der tschechischen Sprache.
(2) Der Inhalt der Weiterbildung wird durch die in Anhang 4 dieses Erlasses aufgeführten thematischen Positionen angegeben.
(3) Die schriftliche Sachverständigenprüfung besteht aus höchstens 50 Fragen für jede Tätigkeit des Energiespezialisten gemäß Artikel 1 Absatz 1.
(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Sachverständigenprüfung werden durch einen Grad der Einhaltung oder Nichteinhaltung der korrekten Antworten, ausgedrückt als Prozentsatz, bewertet durch:
a) ein nach Absatz 1 Buchstabe a zugelassener Energiespezialist, der abgeschlossen ist:
1. weniger als siebenundsiebzig Prozent, gescheitert;
2. siebzig und mehr Prozent, zufrieden,
b) ein nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b bis d zugelassener Energiespezialist, der
1. weniger als siebzig Prozent, gescheitert;
2,70% und mehr, tat er.
(5) Es wird ein Bericht über die Ergebnisse der Weiterbildung erstellt. Das Protokoll enthält einen schriftlichen Sachverständigentest mit dessen Bewertung und Feststellung, ob der Energiespezialist befolgt hat oder nicht. Das Modell des Protokolls über das Ergebnis der kontinuierlichen Ausbildung ist in Anhang 5 dieses Beschlusses festgelegt.
(6) Die maximale Dauer des schriftlichen Gutachtens beträgt 3 Stunden.
(7) Der Begriff und der Ort der kontinuierlichen Ausbildung wird von einem Energiespezialisten aus einem vom Ministerium veröffentlichten Angebot in einer Weise gewählt, die den Fernzugriff durch eine Aufzeichnung der durchgeführten Tätigkeiten ermöglicht.
§ 4
Prüftafel
(1) Der Prüfungsausschuss hat mindestens 11 Mitglieder, von denen einer zum Vorsitzenden ernannt wird und mindestens 2 stellvertretende Vorsitzende ernannt werden. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Ministeriums, der Universitäten und der Berufsorganisationen zusammen.
(2) Die Beschwerdekammer wird vom Präsidenten der Kommission und, falls sie nicht anwesend ist oder einen Vizepräsidenten ernannt hat, vom Vizepräsidenten der Kommission geleitet.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidenten, werden vom Zentraldirektor der Staatsenergieaufsicht ernannt und entfernt.
(4) Der Zentraldirektor der Staatsenergieinspektion ernennt und entfernt den Sekretär des Prüfungsausschusses von den Beamten, die dem Staatsdienst in der Staatsenergieinspektion zugeordnet sind. Der Sekretär leistet organisatorische und administrative Arbeiten im Zusammenhang mit den Beratungen des Prüfungsausschusses und nimmt an seinen Beratungen teil.
(5) Der Sekretär hat den Prüfungsausschuss mindestens einmal alle zwei Monate oder auf Antrag des Ministeriums einzuberufen.
(6) Der Prüfungsausschuss ist in Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern, von denen einer Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender ist, und sofern die absolute Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsgremiums Vertreter des Ministeriums und Sachverständige der Hochschulen sind. Die Ergebnisse der Sachverständigenprüfung und -prüfung werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(7) Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung oder Prüfung am Tag seiner Durchführung mit.
(8) Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung oder Prüfung wird von allen anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(9) Die Beratungen des Prüfungsausschusses werden in Protokoll aufgenommen. Dieser Eintrag enthält auch individuelle Protokolle über das Ergebnis von Expertentests von Antragstellern und Überprüfungen von Energiespezialisten. Das Protokoll wird vom Sekretär erstellt und vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten unterzeichnet.
§ 5
Organisation, die für die Organisation der laufenden Ausbildung verantwortlich ist
(1) Die Organisation, die eine kontinuierliche Ausbildung organisiert, ist eine universitäre technische Schule, die dem Ministerium betraut ist.
(2) Die kontinuierliche Ausbildung erfolgt mindestens einmal alle 2 Monate oder auf Antrag des Ministeriums.
(3) Der Bericht über das Ergebnis der kontinuierlichen Ausbildung wird vom zugelassenen Vertreter der Organisation und von einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder von einer anderen vom Ministerium ernannten Person unterzeichnet.
(4) Die laufende Ausbildung wird von der Organisation erfasst. Zu den Protokollen gehören auch einzelne Protokolle zur Weiterbildung von Energiespezialisten.
§ 6
Umfang der an das Register des Ministeriums übermittelten Daten über die Tätigkeiten von Energiespezialisten
Die vom Energiespezialisten auf die Aufzeichnungen des Ministeriums übertragenen Daten sind in Anhang 6 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 6a
Daten im Energieüberwachungssystem
Die im Energieverbrauchsüberwachungssystem enthaltenen Daten sind in Anhang 7 dieses Erlasses aufgeführt.
§ 7
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Minister:
MUDr. Kuba v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 118 / 2013 Coll.
Anwendungsmodell zur Genehmigung eines Energiespezialisten und Anwendungsmodells für kontinuierliches Training

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 118 / 2013 Coll.
Thematische Prüfkreise des mündlichen Teils der Berufsprüfung für jede Art von Zulassung
A. Kreise von Testfragen zur Durchführung von Energieaudits und Energiebewertungen
1. Gesetz Nr. 406 / 2000 Coll., über das Energiemanagement, in der geänderten Fassung, und Durchführungsvorschriften einschließlich der damit verbundenen technischen Normen.
2. Verpflichtungen und Einzelheiten zur Energieprüfung und Energiebewertung.
3. Der Umfang der Energieprüfung und der Umfang der Energiebewertung. Die Elemente des Energieaudits und die verschiedenen Arten der Energiebewertung.
4. Inhalt der Energieprüfung und Inhalt der Energiebewertung. Beschreibung und Bewertung des aktuellen Zustands der Energiewirtschaft. Einzelheiten der Entwurfsarbeiten, Festlegung der Randbedingungen in der Energieprüfung. Einzelheiten der Energiebilanzdaten. Bewertung der Beschaffungsbedingungen, Einzelheiten der Empfehlungen und der Empfehlung für jede Art von Energiebewertung. Die Stellungnahme des Energiespezialisten und Einzelheiten des Datenblatts in jeder Art von Energiebewertung.
5. Einzelheiten der Verarbeitung der verschiedenen Teile des Energieaudits und der Energiebewertung. Berechnung der Energieeffizienz von Produktions-, Vertriebs- und Verbrauchsenergieanlagen. Berechnung und Bewertung des thermischen Schutzes von Gebäuden. Berechnung von Energieeinsparungen und erneuerbarer Energieeffizienz. Berechnung der Energieeffizienz von Sekundärwärmequellen, Einzelheiten zu alternativen Energieversorgungssystemvorschlägen, Einzelheiten der Berechnung der Energieeffizienz von künstlicher Beleuchtung, Einzelheiten der Energieeffizienzbewertung.
6. Produktion und Verarbeitung von Energiebilanzen. Berechnung der verbrauchten Teilenergie. Berechnung von Energieverlusten in Emissionen, Verteilung, Akkumulation und Wärmeerzeugung.
7. Wirtschaftliche Bewertung und Berechnung der Entwürfe und vorgeschlagenen Maßnahmenvarianten.
8. Ökologische Bewertung der vorgeschlagenen Maßnahmenoptionen, Einzelheiten der Berechnung der Schadstoffemissionen.
9. Einzelheiten der Empfehlungen des Energiespezialisten. Das Konzept des Energiemanagements, die Auswahl der optimalen Option von vorgeschlagenen Maßnahmen, Einzelheiten der Risikospezifikation und Unsicherheiten der vorgeschlagenen Maßnahmen.
B. Kreise von Prüffragen zu Einzelheiten der Erstellung des Energieausweises der Gebäude
1. Gesetz Nr. 406 / 2000 Slg. über das Energiemanagement in der geänderten Fassung, Durchführungsvorschriften über die Energieeffizienz von Gebäuden einschließlich der damit verbundenen technischen Normen und technischen Normungsinformationen.
2. Verpflichtungen und Einzelheiten zur Verringerung der Energieleistung von Gebäuden und Gebäuden mit nahezu Nullenergieverbrauch.
3. Pflichten und Einzelheiten über die Verarbeitung des Energieausweises der Gebäude. Einzelheiten der Berechnung der gelieferten Teilenergie und der Berechnung des Wärmeübertragungskoeffizienten.
4. Definition der Energieleistung von Gebäuden. Energie-Leistungsindikatoren des Gebäudes, Methode zur Festlegung von Benchmarks. Bindung der Einhaltung von Energieindikatoren.
5. Energie-Leistungsanforderungen, Details der Bauenergie-Leistungsanforderungen auf kostenoptimalem Niveau. Einzelheiten der Berechnung der Gesamtenergie müssen eine typische Nutzung des Gebäudes, der Hilfsenergie, der gelieferten Energie, der erneuerbaren und nicht erneuerbaren Primärenergie gewährleisten.
6. Beurteilung der technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Durchführbarkeit von alternativen Energieversorgungssystemen: Einzelheiten der Auslegung, Berechnung der Energieverwendbarkeit von alterativen Energieversorgungssystemen, ökologische Bewertung und Berechnung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit des vorgeschlagenen alternativen Energieversorgungssystems.
7. Details der Empfehlungen des Energiespezialisten. Angemessenheit und Einzelheiten der Festlegung empfohlener Maßnahmen zur Verringerung der Energieleistung des Gebäudes.
8. Parameter und Werte des Referenzgebäudes, Benchmarks für geänderte Bauelemente des Gebäudeumschlags und Benchmarks für geänderte technische Systeme des Gebäudes und deren Entschlossenheit.
9. Modell und Inhalt der Lizenz - Text und grafischer Teil der Lizenz: Details des Textes und des grafischen Teils, Klassifizierungsklassen.
C. Kreise von Prüffragen zu den Einzelheiten der Kontrolle von Kesseln und Wärmeenergieverteilung
1. Gesetz Nr. 406 / 2000 Slg., über das Energiemanagement, in der geänderten Fassung, und Durchführungsvorschriften über die Kontrolle von Kesseln und Wärmeverteilung einschließlich verwandten Gesetzen (Gesetz Nr. 201 / 2012 Slg., über den Luftschutz, in der geänderten Fassung), technische Normen und andere technische Vorschriften.
2. Verpflichtungen und Einzelheiten über die Verarbeitung des Berichts über die Kontrolle von Kesseln und die Wärmeenergieverteilung. Häufigkeit der Inspektionen.
3. Verfahren und Einzelheiten der Inspektion des Kessels und der Wärmeenergieverteilung.
4. Abmessungen des Kessels hinsichtlich des Heizbedarfs des Gebäudes und des Bedarfs an warmem Wasser- Vergleich der mittleren Leistung mit der Nennkesselleistung, Details des Vergleichs der installierten Kesselleistung mit Heizanforderungen und Warmwasserbedarf. Berechnung des Wärmeverlustes des Gebäudes.
5. Methode zur Bewertung von Kesseleffizienz und Wärmeenergieverteilungseffizienz. Berechnung der Kesseleffizienz durch direkte und indirekte Methode, Berechnung der Wärmeenergieverteilungseffizienz.
6. Einzelheiten der Empfehlung des Energiespezialisten: Einzelheiten der Empfehlung zur Verbesserung des bestehenden Zustands des Kessels, der Wärmeenergieverteilung, der Warmwasserbereitung, des Mess- und Regelsystems.
7. Inhalt des Berichts über Kesselsteuerung und Wärmeenergieverteilung.
D. Kreise von Prüffragen zu den Details der Klimaanlagen
1. Gesetz Nr. 406 / 2000 Slg. über das Energiemanagement in der geänderten Fassung und die Umsetzung von Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Klimaanlagen einschließlich technischer Normen und anderer technischer Vorschriften.
2. Verfahren und Einzelheiten der Inspektion. Inhalt des Kontrollberichts.
3. Details der Klima-Systemabmessungen für die Eingangsgrenzbedingungen (Außenklima, Gebäude, Innenumgebung).
4. Hauptklimaanlagen. Grundsätze der Regulierung von Klimaanlagen.
5. Funktionen und Leistung von Elementen von Klimaanlagen für Heizung, Kühlung, Befeuchtung und Lüftung. Die Hauptrisiken von Mängeln.
6. Optimieren der Klimaanlage, Energiesparoptionen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer Qualitätsumgebung.
7. Kalte Quellen für Klimaanlage, Kompressorkühlkreislauf Funktion für Kühlung, Wärmepumpe Funktion. Kühl- und Heizfaktor.
8. Effizienz der Klimaanlage in der Kühlung. Die Effizienz von Wärmerückgewinnungssystemen.

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 118 / 2013 Coll.
Modell des Berichts über das Ergebnis der beruflichen Prüfung oder Prüfung

Příloha č. 4

Anhang Nr. 4 der Verordnung Nr. 118/2013 Slg.
Thematische Rubriken für einen schriftlichen Expertentest zur kontinuierlichen Ausbildung für einzelne Arten der Zulassung eines Energiespezialisten
1. Gesetz Nr. 406 / 2000 Coll. über das Energiemanagement in der geänderten Fassung und die Umsetzung von Rechtsvorschriften über die Energieprüfung und Energiebewertung, die Verringerung der Energieleistung von Gebäuden, die Steuerung von Kesseln und Wärmeverteilung oder die Steuerung von Klimaanlagen einschließlich der damit verbundenen technischen Normen.
2. Verpflichtungen und Einzelheiten zu dem Bericht über Energieaudit und Energiebewertung, Verringerung der Energieleistung von Gebäuden, Kontrolle von Kesseln und Wärmeverteilung oder Kontrolle von Klimaanlagen.
3. Verfahren zur Verarbeitung von Energieaudit, Energiebeurteilung, Bescheinigungen über die Energieleistung von Gebäuden, Inspektion von Kesseln und Wärmeverteilung oder Kontrolle von Klimasystemen.
4. Modell und Inhalt einer Bescheinigung über die Energieleistung von Gebäuden, Energieaudit und Energiebewertung, berichtet über die Steuerung von Rädern und die Verteilung von Wärmeenergie oder berichtet über die Kontrolle der Klimaanlage.
5. Energieeffizienz und Effizienz von Energieprozessen.
6. Wirtschaftliche Bewertung der Projekte.
7. Ökologische Bewertung von Projekten.
8. Beurteilung der technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Machbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme.
9. Einzelheiten der Empfehlungen des Energiespezialisten im Bericht über Energieaudit, Energiebewertung, Energieausweis von Gebäuden, Bericht über Kesselsteuerung und Wärmeverteilung oder Bericht über die Kontrolle von Klimasystemen.

Příloha č. 5

Anhang Nr. 5 des Erlasses Nr. 118 / 2013 Coll.
Modell des Protokolls über das Ergebnis der kontinuierlichen Ausbildung

Příloha č. 6

Anhang Nr. 6 des Erlasses Nr. 118 / 2013 Coll.
Daten, die von einem Energiespezialisten auf die von dem Ministerium durchgeführten Tätigkeiten übertragen wurden
Allgemeine Informationen:
Evidenční čísloDatum vyhotoveníČinnost energetického specialisty1)Název vlastníka budovy nebo energetického hospodářstvíÚčel vypracování2)Adresa budovy nebo energetického hospodářstvíDruh budovy
Erläuterungen zur Tabelle:
1) Die Tätigkeiten des Energiespezialisten sind
1.1. Verarbeitung von Energieaudit
1.2. Verarbeitung der Energiebewertung
1.3. Verarbeitung einer Bescheinigung über die Energieleistung von Gebäuden
1.4. Steuerung von Kesseln und Wärmeenergieverteilung
1.5. Steuerung von Klimaanlagen.
(2) Zweck der Zubereitung ist:
2.1. Für Energieaudit:
2.1.1. Überschreitung des jährlichen Energieverbrauchs gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes
2.1.2. Unternehmer, der kein KMU ist
2.1.3. Nichterfüllung der Energieeffizienzanforderungen von Gebäuden mit einer größeren Änderung des abgeschlossenen Gebäudes
2.2. Zur Energiebewertung:
2.2.1. Pflichtstellung der Energiebeurteilung nach den Verpflichtungen gemäß § 9a Abs. 1 a bis d des Gesetzes
2.2.2. Pflichtstellung einer Energiebeurteilung nach den in § 9a (1) e) und f) des Gesetzes festgelegten Verpflichtungen
2.2.3. Freiwillige, informative Energieüberprüfung
2.3. Für eine Bescheinigung über die Energieeffizienz von Gebäuden:
2.3.1. Bau eines neuen Gebäudes
2.3.2. Größere Änderung des abgeschlossenen Gebäudes
2.3.3. Verkauf eines Gebäudes oder eines ganzen Gebäudeteils
2.3.4. Vermietung eines Gebäudes oder eines ganzen Gebäudeteils
2.3.5. Gebäude, das von der öffentlichen Behörde genutzt wird
2.4. Für Kesselsteuerung und Wärmeenergieverteilung:
2.4.1. Für die Kontrolle von Kesseln und Wärmeenergieverteilung, die nicht auf der Grundlage einer Lizenz zur Erzeugung von Wärmeenergie und Wärmeenergieverteilung betrieben werden
2.4.2. Kontrolle nach § 3 Abs. 3 Dekret 194 / 2013 Coll.
2.5. Zur Steuerung von Klimaanlagen:
2.5.1. Pflichten nach dem Recht
Spezifische Daten für individuelle Aktivitäten von Energiespezialisten:
1. Energieaudit - Anmeldeformular nach der Energieaudit und -bewertungsordnung,
2. Energiebeurteilung - Anmeldeformular nach dem Erlass der Energierechnung und -beurteilung.
3. Bescheinigung über die Energieleistung von Gebäuden nach dem Erlass über die Energieleistung von Gebäuden und ČSN 730540-2 und nach EN ISO 13790, EN ISO 13789 und EN ISO 13370.

Příloha č. 7

Anhang Nr. 7 des Erlasses Nr. 118 / 2013 Coll.
Grundlagen der Daten im Energieüberwachungssystem
1. Organisation Informationen identifizieren
1.1 Zentrale Institutionen
1.1.1. Organisationsname
1.1.2. Personenkennnummer
1.1.3. Anschrift des Sitzes
1.1.4. Gesamtzahl der beheizten Gebäude
1.2. Ansprechpartner
1.2.1. Name, Nachname, Titel
1.2.2. Telefon
1.2.3. E-Mail senden
2. Baudetails
2.1. Gebäude-Identifier
2.1.1. Name und Registriernummer dle- CRABN

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 118 / 2013 Coll., über Energiespezialisten
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.05.2013
In Kraft seit01.06.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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