Dekret Nr. 117 / 2017 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 177 / 1995 Coll., das die Bau- und technischen Vorschriften der Fahrbahnen in der geänderten Fassung veröffentlicht

Gültig In Kraft seit 28.04.2017
117.
Ordnung
vom 7. April 2017
zur Änderung des Erlasses Nr. 177/1995 Slg., zur Festlegung der Bau- und technischen Vorschriften der Fahrbahnen, geändert
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 66 Abs. 1 Gesetz Nr. 266 / 1994 Slg., auf Eisenbahnen, geändert durch Gesetz Nr. 181 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 191 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 194 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 134 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 64 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 319 / 2016 Slg., § 4 und § 4
Čl. I
Dekret Nr. 177 / 1995 Coll., die die Bau- und Technischen Vorschriften der Eisenbahnen, geändert durch Dekret Nr. 243 / 1996 Coll., Dekret Nr. 346 / 2000 Coll., Dekret Nr. 413 / 2001 Coll., Dekret Nr. 577 / 2004 Coll., Dekret Nr. 58 / 2013 Coll. und Dekret Nr. 8 / 2015 Coll., werden wie folgt geändert:
1. In der Überschrift von Teil 2 werden nach dem Wort "KOMMUNIKATIONEN", die Worte" und mit einem LEVEL TRANSPORT RUN FOR ACCESS TO THE ACCESS" eingefügt.
2. In Teil 2 wird nach Titel und Fußnoten Nr. 1 und Nr. 2 folgender Titel 3 eingefügt:

„Hlava třetí

Level Crossing Railways Entwickelt für Passagiere Zugang zur Plattform
§ 4a
Sicherheit von Bahnübergängen, die für den Zugang von Fahrgästen zu Plattformen durch eine Warneinrichtung bestimmt sind
(1) Die für die Fahrt von Fahrgästen vorgesehene Warneinrichtung für den Bahnübergang am Bahnhof muss den Schalterbenutzer rechtzeitig davor warnen, dass ein Zug- oder Landefahrzeug mit rotem Blitzlicht und intermittierendem akustischem Signal an die Kreuzung heranfährt. Die Lichtwarneinrichtung für die Bahnüberquerung kann durch Barrierebretter ergänzt werden, die eingerichtet sind, um die gesamte Strecke abzudecken; das Schallsignal muss beim Falten der Barriere unterbrochen werden. Die Umsetzung der Barriere März muss die unabhängige und sichere Bewegung von Personen mit eingeschränkter Mobilität und Orientierung sicherstellen2).
(2) Die für die Bewegung der Fahrgäste vorgesehenen Bahnübergänge sind mit taktilen Elementen für den Blinden ausgestattet.
§ 4b
Verfolgen Sie die Warneinrichtung, die für den Zugang von Fahrgästen zu Plattformen bestimmt ist
(1) Die Spurüberquerungswarneinrichtung stellt Folgendes dar:
a) "Stop-Lichtsignal", ausgedrückt durch intermittierende rote Lichtbeleuchtung, "ein Signal für Fußgänger mit Stoppzeichen", nach einer besonderen Gesetzgebung (1);
b) "Stop-Akustiksignal" und "Free-Akustiksignal", die in gleicher Weise wie die akustischen Signale an den Kreuzungspunkten der Straße mit der Straße gemäß einer besonderen Gesetzgebung (1), zusätzlichen Lichtdurchgangssicherheitseinrichtungen ausgedrückt werden;
c) ein in Kipp-, Kipp- oder Hebestange ausgedrücktes "Stopp-Mechanisches Signal", wenn die Spurüberschreitungswarneinrichtung mit einer Barriereleiste ausgestattet ist.
(2) Das "Freie akustische Signal" wird von der Spurübergangswarneinrichtung nur für einen kurzen Zeitraum aufgrund des Empfangens eines befehlsgesteuerten Schallsignals für den Blinden ausgegeben.
(3) Das "Stop-Lichtsignal" der Spurüberschreitungswarneinrichtung wird vor der Spurüberquerung rechts und nach der Spurüberquerung links in Laufrichtung platziert; Gegebenenfalls kann sie gleichzeitig vor oder nach der Kreuzung der Gleise eingerichtet werden.
(4) Liegen die Quellen des hörbaren Signals der Warneinrichtungen für benachbarte Gleisübergänge in einem Abstand von weniger als 4 m, so sind die hörbaren Signale der Warneinrichtung für jede Kreuzungsrichtung durch einen Fernsteuerbefehl voneinander zu unterscheiden.
(5) Absatz 23 gilt sinngemäß für die Gleisübergangswarnung und deren Anordnung.
1) Dekret Nr. 294 / 2015 Coll., Umsetzung der Regeln für den Straßenverkehr, geändert durch Dekret Nr. 84 / 2016 Coll.
2) Verordnung Nr. 398/2009 Slg., über die allgemeinen technischen Anforderungen, die die barrierefreie Nutzung von Gebäuden gewährleisten."
Der dritte und der vierte Kopf werden als der vierte und fünfte bezeichnet.
3. Der folgende Abschnitt 26a wird nach Abschnitt 26 eingefügt:
„§ 26a
Die Bestimmungen dieses Erlasses über die technischen Bedingungen und Anforderungen für den Eisenbahnbau und den Bau auf der Landebahn und die technischen Bedingungen für den Betrieb der Regionalbahn gelten für den Eisenbahnbau und den Bau auf der lokalen Bahn und für dessen Betrieb."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 117 / 2017 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 177 / 1995 Coll., veröffentlicht in der Bau- und Technischen Vorschriften der Eisenbahnen, in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum13.04.2017
In Kraft seit28.04.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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