Dekret Nr. 116 / 2025 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 99/2012 Slg., über Mindestvorschriften für die Sicherheit des Personals für Gesundheitsdienste, geändert

Gültig In Kraft seit 26.04.2025
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 17. April 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 99/2012 Slg., über Mindestanforderungen an Personalsicherheit für Gesundheitsdienste, geändert
Das Gesundheitsministerium sieht gemäß § 120 des Gesetzes Nr. 372 / 2011 Slg. die Gesundheitsdienste und die Bedingungen für ihre Bestimmung (Gesundheitsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 65 / 2017 Slg., für die Umsetzung von § 11 Absatz 4 des Gesundheitsdienstegesetzes vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 99 / 2012 Slg., über Mindestanforderungen an die Sicherheit der Mitarbeiter für Gesundheitsdienste, geändert durch Dekret Nr. 287 / 2013 Slg., Dekret Nr. 285 / 2017 Slg., Dekret Nr. 304 / 2019 Slg., Dekret Nr. 357 / 2020 Slg., Dekret Nr. 340 / 2022 Slg. und Dekret Nr. 393 / 2023 Sl., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h werden nach dem Wort "Besorgung" die Worte "und Pflege in sozialen Einrichtungen" eingefügt.
2. In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma am Ende des Absatzes 1 ersetzt und folgender Buchstabe k angefügt:
"(k) geistige Gesundheitszentren sind in Anhang 11 dieser Verordnung aufgeführt."
3. In Anhang 1, Teil I Abschnitt B Nummer 2.4:
"2.4. Physiotherapie
Eine Physiotherapeutin ist geeignet, einen Beruf ohne berufliche Aufsicht zu verfolgen.
Fußnote 10 wird gestrichen.
4. In Anhang 3 Teil In Punkt 8 werden die Worte "und Langzeitbettpflege " durch die Worte ersetzt", Langzeitbettpflege und Wohlfahrtspflege" und die Worte "und II.4." durch die Worte" bis II.5" ersetzt.
5. In Anhang 3 Teil In Nummer 12 werden die Worte "Kinderbetreuung" durch die Worte "soziale Gesundheitsversorgung" ersetzt.
6. In Anhang 3 Teil I Nummer 16 heißt es:
"16. Darüber hinaus wird die Gesundheitsversorgung von einem Ernährungstherapeuten im Bereich von 0,1 pro 30 Betten bereitgestellt. bei Patienten, die eine akute Bettpflege auf dem Gebiet der Chirurgie, der inneren Medizin, der Kinder- oder Psychiatrie erhalten, wird die Gesundheitsversorgung von einem Ernährungstherapeuten in einem Zeitraum von 0,3 pro 30 Betten bereitgestellt.
7. In Anhang 3 Teil I Nummer 19 Buchstabe b werden die Worte "und II.5 " gestrichen.
8. In Anhang 3 Teil II Nummer 4.1 Buchstabe c:
„(c) eine allgemeine Krankenschwester oder eine praktische Krankenschwester, insgesamt 6,0 Tage, davon mindestens 33% der allgemeinen Krankenschwester",
9. In Anhang 3 Teil II Nummer 4.1 Buchstabe d werden die Worte ", Krankenschwester oder Masseur " durch die Worte" oder Pfleger ersetzt.
10. In Anhang 3 Teil II Nummer 4.1 Buchstabe e werden die Worte "oder ein Ergotherapist ohne Aufsicht " gestrichen und das Wort" a" durch ein Komma ersetzt.
11. In Anhang 3 Teil II wird am Ende von Nummer 4.1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe g angefügt:
"(g) Ergotherapie - Verfügbarkeit."
12. In Anhang 3 Teil II Nummer 4.2 werden die Worte ", Gerontopsychiatrie oder Sexologe " durch" oder Gerontopsychiatrie ersetzt".
13. Anhang 3 Teil II Nummer 5 lautet wie folgt:
"5. SOZIALHEALTH STREET
5.1. Soziale Gesundheitsversorgung
a) ein Arzt mit Fachkompetenz, spezifischer fachlicher Kompetenz oder besonderer Fachkompetenz 0,2 Zeit;
b) eine allgemeine Krankenschwester mit Fachkompetenz ohne Aufsicht über 1,0 Zeit;
c) eine allgemeine Krankenschwester oder eine praktische Krankenschwester, insgesamt 6,0, davon mindestens 33% der allgemeinen Krankenschwester,
d) ein physikalischer Therapeut ohne Aufsicht auf 0,2 Zeit;
(e) klinischer Psychologe - Verfügbarkeit
f) ergotherapy - Verfügbarkeit.
5.2. Wird die Sozial-Gesundheitsversorgung ausschließlich Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen gewährt, so sind die Mitarbeiter von den in den Nummern 5.1 (b) bis 5.1 (e) genannten Gesundheitsberufen und von einem Psychiater oder einem Gerontopsychiater von 0,2 Zeit zu versorgen."
14. Am Ende des Wortlauts des Titels des Anhangs 8 werden die Worte "und Pflege in den Sozialdiensten" hinzugefügt.
15. In Anhang 8 Nummer 1:
"1. Pflege
Der Pflegedienstleister muss mindestens eine allgemeine Krankenschwester im Fachbereich haben
(a) eine Krankenschwester für die innere Pflege;
b) eine Krankenschwester für die chirurgische Versorgung,
(c) eine Krankenschwester für die Pflege in Geriatrien,
(d) Intensivpfleger,
e) Krankenschwester zur Wundheilung,
(f) Psychiatrie Krankenschwester,
(g) eine Krankenschwester für die Heim- und Krankenhauspflege oder
(h) eine Krankenschwester mit besonderer Kompetenz mit Schwerpunkt Pflege für einen geriatrischen oder gerontopsychiatrischen Patienten oder einen Patienten mit funktionell schwerer chronischer Behinderung.
Wenn Kinder unter 3 Jahren in der häuslichen Pflege betreut werden, wird diese Betreuung von einer Krankenschwester betreut, die für die Ausübung des Berufs ohne berufliche Aufsicht zuständig ist.
16. Anhang 8 Nummer 3 lautet wie folgt:
"3. palliative Betreuung
Der home palliative Pflegeanbieter muss mindestens eine allgemeine Krankenschwester im Fachbereich haben
(a) eine Krankenschwester für die innere Pflege;
b) eine Krankenschwester für die chirurgische Versorgung,
(c) eine Krankenschwester für die Pflege in Geriatrien,
(d) Intensivpfleger,
e) Krankenschwester zur Wundheilung,
(f) Psychiatrie Krankenschwester,
(g) eine Krankenschwester für die Heim- und Krankenhauspflege oder
(h) eine Krankenschwester mit besonderer Kompetenz mit Schwerpunkt Pflege für einen geriatrischen oder gerontopsychiatrischen Patienten oder einen Patienten mit funktionell schwerer chronischer Behinderung.
Wird den Kindern unter 3 Jahren eine pädagogische Betreuung gewährt, so ist diese Betreuung von einer Krankenschwester zu betreuen, die für die Ausübung des Berufs ohne berufliche Aufsicht zuständig ist.
17. In Anhang 8 wird Nummer 4 angefügt:
"4. Pflege in Sozialeinrichtungen
Die Sicherheit des Personals bei der Pflege in den Sozialdiensten muss der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen entsprechen, die den Patienten in den Sozialdiensten zur Verfügung gestellt werden muss. Eine praktische Krankenschwester kann nur an der Versorgung mit Sozialleistungen teilnehmen, sofern mindestens eine allgemeine Krankenschwester im Austausch, im Falle der Betreuung von Kindern, Krankenschwester, zur sofortigen Beratung und Unterstützung anwesend ist. Die Mindestanforderungen der Nummern 4.1 bis 4.3 müssen jedoch stets eingehalten werden.
4.1. Pflege in Sozialleistungen Unterkunft
4.1.1. Wenn es wöchentlich stationär ist, müssen Wohnheime für ältere Menschen, Wohnheime für Behinderte, Wohnheime mit speziellem Regime und Unterkunftseinrichtungen für Hilfsdienste von einer allgemeinen Krankenschwester in der
a) mindestens 6,5 Zeitlimits bei der Pflege im Dauerbetrieb; oder
b) mindestens 2,5 Tage, es sei denn, die Pflege ist im Dauerbetrieb vorgesehen.
4.1.2. Mindestens eine allgemeine Krankenschwester gemäß Nummer 4.1.1 ist eine Berufsschwester
(a) eine Krankenschwester für die innere Pflege;
b) eine Krankenschwester für die chirurgische Versorgung,
(c) eine Krankenschwester für die Pflege in Geriatrien,
(d) Intensivpfleger,
e) Krankenschwester zur Wundheilung,
(f) Psychiatrie Krankenschwester,
(g) eine Krankenschwester für die Heim- und Krankenhauspflege oder
(h) eine Krankenschwester mit besonderer Kompetenz mit Schwerpunkt Pflege für einen geriatrischen oder gerontopsychiatrischen Patienten oder einen Patienten mit funktionell schwerer chronischer Behinderung.
4.1.3. Die Anforderungen von Nummer 4.1.1 gelten nicht, wenn es sich um die Erbringung von Sozialdienstleistungen für Wohnimmobilien mit Gemeinschaftscharakter handelt; in diesem Fall gelten die Vorschriften von Absatz 4.3.
4.2. Pflege in ambulanten Sozialleistungen
4.2.1. Wenn es sich um Kindertagesstätten, Kindertagesstätten und ambulante Hilfseinrichtungen handelt, muss eine allgemeine Krankenschwester dafür sorgen, dass die Gesundheit des Patienten die Versorgung dieser Krankenpflege erfordert.
4.2.2. Mindestens eine allgemeine Krankenschwester des Anbieters muss eine Krankenschwester des Fachwissens sein
(a) eine Krankenschwester für die innere Pflege;
b) eine Krankenschwester für die chirurgische Versorgung,
(c) eine Krankenschwester für die Pflege in Geriatrien,
(d) Intensivpfleger,
e) Krankenschwester zur Wundheilung,
(f) Psychiatrie Krankenschwester,
(g) eine Krankenschwester für die Heim- und Krankenhauspflege oder
(h) eine Krankenschwester mit besonderer Kompetenz mit Schwerpunkt Pflege für einen geriatrischen oder gerontopsychiatrischen Patienten oder einen Patienten mit funktionell schwerer chronischer Behinderung.
4.3. Pflege in sozialen Dienstleistungen eines Gemeinschaftscharakters
Wenn es sich um die Bereitstellung von Pflegeleistungen in sozialen Dienstleistungen eines Gemeinschaftscharakters handelt, muss der Anbieter mindestens eine allgemeine Krankenschwester in der beruflichen Leistungsfähigkeit haben.
(a) eine Krankenschwester für die innere Pflege;
b) eine Krankenschwester für die chirurgische Versorgung,
(c) eine Krankenschwester für die Pflege in Geriatrien,
(d) Intensivpfleger,
e) Krankenschwester zur Wundheilung,
(f) Psychiatrie Krankenschwester,
(g) eine Krankenschwester für die Heim- und Krankenhauspflege oder
(h) eine Krankenschwester mit besonderer Kompetenz mit Schwerpunkt Pflege für einen geriatrischen oder gerontopsychiatrischen Patienten oder einen Patienten mit funktionell schwerer chronischer Behinderung."
18. Der folgende Anhang 11 wird angefügt:

"Anhang Nr. 11
Personalsicherheitsanforderungen für psychische Gesundheitszentren
1. Mental Health Center für Personen mit schwerer Mentalstörung
(a) Psychiater, 0,5 Mal;
b) ein klinischer Psychologe, 0,5 Mal;
(c) eine psychiatrische Krankenschwester für 2,0 Zeit.
Der unter Buchstabe a genannte Psychiater oder der unter Buchstabe b genannte klinische Psychologe muss auch ein Arzt, ein Psychotherapeut oder Psychotherapeut sein, so dass die kumulative Menge der medizinischen Aufmerksamkeit eines Psychotherapeuten oder Psychotherapeuten mindestens 0,5 beträgt.
2. Mental Health Center für Kinder
a) ein Kind und ein Erwachsener Psychiater von 0,3 Zeit;
b) eine pädiatrische klinische Psychologe oder ein klinischer Psychologe von 0,3 Zeit;
(c) eine Kinderschwester für eine Kinder- und erwachsene Psychiatrie oder eine Krankenschwester für die psychiatrische Betreuung von 1,0 Mal.
Ein Kinder- und erwachsener Psychiater gemäß Buchstabe a oder ein Kinder-Klinikpsychologe oder klinischer Psychologe gemäß Buchstabe b ist auch ein Arzt eines Psychotherapeuten oder Psychotherapeuten, so dass die kumulative Menge der medizinischen Aufmerksamkeit eines Psychotherapeuten oder Psychotherapeuten mindestens 0,3 beträgt.
3. Mentales Gesundheitszentrum für Senioren
(a) ein Gerontopsychiater oder Psychiater von 0,2 Zeit;
(b) geriatr 0,2,
(c) klinischer Psychologe 0,2 Zeit;
(d) eine Psychiatrie Pflegeschwester von 1,0 Zeit.
Ein Gerontopsychiatrist oder ein Psychiater gemäß Buchstabe a oder ein klinischer Psychologe gemäß Buchstabe c muss auch ein Arzt, ein Psychotherapeut oder Psychotherapeut sein, so dass die kumulative Menge der medizinischen Aufmerksamkeit eines Psychotherapeuten oder Psychotherapeuten mindestens 0,2 beträgt.
4. Mental Health Center for Persons with Addictological Disorder
(a) Psychiater, 0,5 Mal;
(b) klinischer Psychologe 0,2 Zeit;
c) Diktologe 1,0 Mal;
(d) eine psychiatrische Pflegeschwester für 0,5 Zeit.
5. Mentales Gesundheitszentrum für Personen mit geordneter Schutzbehandlung
(a) Psychiater von 1,0 Mal;
b) Klinische Psychologin 1,0 Mal;
c) eine psychiatrische Krankenschwester, eineinhalb Stunden.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Der Gesundheitsdienstleister, der vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses Gesundheitsdienste in Form von Bett- oder Heimpflege oder palliativer Gesundheitsversorgung zur Verfügung stellt, muss die Anforderungen an die Sicherheit des Personals von Gesundheitsdiensten nach dem Erlass Nr. 99/2012 Slg. erfüllen, die ab dem Inkrafttreten dieses Erlasses spätestens am 31. Dezember 2026 wirksam sind.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 116 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 99 / 2012 Coll., über Mindestvorschriften für Personalsicherheit für Gesundheitsdienste, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.04.2025
In Kraft seit26.04.2025
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Status Gültig
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