Regierungsverordnung Nr. 116 / 2016 Coll.

Regierungsverordnung über die Konformitätsbewertung von Geräten und Schutzsystemen, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Atmosphären bestimmt sind, wenn sie auf dem Markt verfügbar sind

Gültig Verordnung In Kraft seit 20.04.2016
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 30. März 2016
über die Konformitätsbewertung von Geräten und Schutzsystemen, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Atmosphären bestimmt sind, wenn sie auf dem Markt verfügbar sind
Die Regierung erteilt gemäß §§ 4 und 50 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 90 / 2016 Slg. die Konformitätsbewertung spezifizierter Produkte bei der Bereitstellung auf dem Markt ("Gesetz"):
§ 1
Gegenstand
(1) Diese Verordnung führt die betreffende Verordnung der Europäischen Union (1) durch und regelt die technischen Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme, die für den Einsatz in explosionsgefährdeten Atmosphären bestimmt sind, die sie bei der Markteinführung, den Bedingungen und Verfahren erfüllen müssen, um sie auf dem Markt zur Verfügung zu stellen oder in Betrieb zu nehmen, und die Methoden der Konformitätsbewertung.
(2) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, die zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 des Gesetzes bestimmt sind (nachstehend „Produkte“ genannt):
a) Geräte und Schutzsysteme, die in explosionsgefährdeten Atmosphären verwendet werden sollen;
b) Sicherheits-, Kontroll- und Kontrollinstrumente, die zur Verwendung außerhalb der explosionsgefährdeten Umgebung bestimmt sind, für den sicheren Betrieb der Produkte oder für ihren Betrieb erforderlich sind, und
c) Bestandteile, die zur Einarbeitung in Erzeugnisse bestimmt sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
a) medizinische Geräte, die in einem medizinischen Umfeld verwendet werden sollen;
b) Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr nur aus dem Vorhandensein von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Stoffen resultiert;
c) Geräte, die für den Einsatz in Haushalten und Nicht-Business-Umgebungen bestimmt sind, bei denen eine explosionsgefährdete Umgebung nur ausnahmsweise durch zufällige Leckage von Heizgas geschaffen werden kann;
d) persönliche Schutzausrüstung, deren Konformität nach einer anderen Gesetzgebung beurteilt wird2);
e) Seeschiffe und mobile Küstenobjekte, einschließlich Ausrüstung an Bord solcher Schiffe oder Gegenstände;
f) Beförderungsmittel, die ausschließlich für die Beförderung von Fahrgästen auf dem Luft-, Straßen-, Schienen- oder Wasserweg bestimmt sind, sowie Beförderungsmittel, die für die Beförderung von Gütern auf dem Luft-, öffentlichen oder Schienenweg oder auf dem Wasser bestimmt sind, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die in explosionsgefährdeten Umgebungen verwendet werden sollen, und
g. Ausrüstung zur Herstellung von Waffen, Munition oder militärischen Gütern.
§ 2
Definition der Begriffe
Diese Verordnung bedeutet:
a) der Hersteller auch das Produkt herstellt oder das Produkt für seine eigene Verwendung entwickelt oder hergestellt hat;
b) Geräte für Maschinen, Apparate, ortsfeste oder bewegliche Geräte, Steuerungen und deren Instrumentierungs- und Detektions- oder Präventionsschutzsysteme für die Herstellung, Übertragung, Anhäufung, Messung, Steuerung und Umwandlung von Energie oder Materialverarbeitung und in der Lage, aufgrund ihrer eigenen potentiellen Zündquellen Explosion zu verursachen;
c) Schutzsysteme für andere Geräte als Teile von Geräten, die zur sofortigen Unterdrückung der Anfangsphase der Explosion oder zur Begrenzung des Ausmaßes der Explosionswirkung bestimmt sind und getrennt auf dem Markt zur Verfügung gestellt und als unabhängige Systeme verwendet werden;
d) Komponenten von Elementen, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen von Bedeutung sind, jedoch keine eigenständige Funktion haben;
e) durch Sprengmittel ein Gemisch von brennbaren Stoffen in Form von Gasen, Dämpfen, Nebel oder Staub mit Luft unter atmosphärischen Bedingungen, in denen nach der Zündung die Verbrennung auf das gesamte unverbrannte Gemisch verteilt wird;
f) eine explosionsgefährdete Umgebung, die aufgrund lokaler und betrieblicher Bedingungen explosiv werden kann;
g) Gruppe von Anlagen I, die für den Einsatz in den unterirdischen Teilen der Minen und in den Teilen der Oberflächenanlagen dieser Minen bestimmt sind, die durch Bergbaugas oder brennbaren Staub bedroht sein können, einschließlich der in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Kategorien von Ausrüstungen M 1 und M 2,
h) eine Gruppe von Geräten II, die zur Verwendung in anderen Standorten bestimmt sind, die durch explosionsgefährdete Atmosphären gefährdet sein können, einschließlich Kategorien von Geräten 1, 2 und 3, wie sie in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt sind;
— die Kategorien der Ausrüstungen für die Einstufung von Anlagen innerhalb jeder Anlagegruppe gemäß Anhang 1 dieser Verordnung und die Festlegung des erforderlichen Schutzniveaus;
(j) die beabsichtigte Verwendung der vom Hersteller vorgeschriebenen Ware durch die Einbeziehung der betreffenden Ausrüstung in eine bestimmte Gruppe und Kategorie von Geräten oder durch die Bereitstellung von Informationen, die für die sichere Funktion des Schutzsystems, der Vorrichtung oder der Komponente erforderlich sind.
§ 3
Technische Anforderungen an Produkte
Die wesentlichen technischen Anforderungen an Erzeugnisse sind die in Anhang 2 dieser Verordnung festgelegten. Die Einhaltung der grundlegenden technischen Anforderungen muss durch Konformitätsbewertung nachgewiesen werden.
§ 4
Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
(1) Die Produkte dürfen auf dem Markt bereitgestellt und nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, sofern sie ordnungsgemäß installiert, gepflegt und für den beabsichtigten Zweck verwendet werden.
(2) Auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Demonstrationen können Produkte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, vorgelegt werden, wenn aus einem sichtbaren Zeichen ersichtlich ist, dass sie mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen und nicht auf dem Markt verfügbar und in Betrieb genommen werden können, bis der Hersteller sie in Übereinstimmung gebracht hat. Sicherheitsmaßnahmen werden getroffen, um den Schutz von Personen bei der Durchführung zu gewährleisten.
§ 5
Hersteller
(1) Wenn das Inverkehrbringen oder die Verwendung der Produkte für die eigene Verwendung verwendet wird, stellt der Hersteller sicher, dass er nach den grundlegenden technischen Anforderungen konstruiert und hergestellt wird, die technischen Unterlagen gemäß den Anhängen 3 bis 9 dieser Verordnung erstellt und das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 10 durchführt oder durchgeführt hat.
(2) Ist die Einhaltung der grundlegenden technischen Anforderungen durch das Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen worden, so muss der Hersteller
a) die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung sind an dem nicht bestimmten Produkt angebracht; und
b) Teil der in Artikel 10 Absatz 3 genannten schriftlichen Konformitätsbescheinigung.
(3) Der Hersteller hält die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung oder Konformitätsbescheinigung für 10 Jahre nach dem Markteintritt auf dem Markt.
(4) Der Hersteller stellt sicher, dass das auf dem Markt befindliche Produkt eine Art oder Chargennummer, Seriennummer oder ein anderes Element trägt, mit dem es identifiziert werden kann, oder in Fällen, in denen die Größe oder Art des Produkts die angeforderten Informationen auf der Verpackung oder auf dem dem Produkt beigefügten Dokument nicht zulassen. Für Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht worden sind und nicht Teil des Erzeugnisses sind, stellt der Hersteller sicher, dass er die besondere Bombenschutzmarkierung und gegebenenfalls die zusätzliche Kennzeichnung und Daten gemäß Anhang 2 Nummer 1.0.5 dieser Verordnung trägt.
(5) Der Hersteller muss auf dem Produkt in einer von den Endnutzern und der Aufsichtsbehörde verstandenen Sprache oder, soweit dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem dem Produkt beigefügten Dokument seinen Namen oder seine Geschäftsbezeichnung oder Marke sowie die Anschrift für die Lieferung angeben. Die Lieferadresse ist die Adresse des Ortes, an dem der Hersteller tatsächlich kontaktiert werden kann.
(6) Der Hersteller stellt sicher, dass jedem Produkt eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder Konformitätsbescheinigung beigefügt ist. In Fällen, in denen mehr als ein Endverbraucher gleichzeitig geliefert wird, kann die volle Dosis oder Sendung mit einer einzigen Kopie dieses Dokuments versehen werden. Der Hersteller stellt auch sicher, dass dem Produkt klare und verständliche Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der tschechischen Sprache beigefügt sind.
(7) Der Hersteller führt zur Wahrung der Gesundheit und Sicherheit der Endverbraucher Prüfungen an Mustern von auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnissen und anderen erforderlichen Untersuchungen unter Berücksichtigung der vom Produkt ausgehenden Risiken durch. Diese Prüfungen und Untersuchungen werden so weit durchgeführt, wie dies erforderlich ist, um das vom Produkt ausgehende Risiko in Bezug auf den Verwendungszweck des Herstellers zu bestätigen oder zu beseitigen. Der Hersteller hält Aufzeichnungen über Beschwerden, nicht konforme Produkte und Produkte zurück und hält die Händler auf dem Laufenden.
§ 6
Bevollmächtigter
Der bevollmächtigte Vertreter hält die EU-Konformitätserklärung oder Konformitätsbescheinigung sowie die technischen Unterlagen der Aufsichtsbehörde für 10 Jahre nach dem Markteintritt zur Verfügung.
§ 7
Einfuhr
(1) Vor dem Inverkehrbringen des Produkts stellt der Einführer sicher, dass der Hersteller das in Abschnitt 10 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat, gegebenenfalls mit der CE-Kennzeichnung ein technisches Dossier erstellt hat, dass es von einer EU-Konformitätserklärung oder Konformitätsbescheinigung sowie den erforderlichen Unterlagen begleitet wird und dass der Hersteller die Anforderungen der Abschnitte 5 (4) und 5 erfüllt.
(2) Der Einführer stellt sicher, dass dem Produkt Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der tschechischen Sprache beigefügt sind.
(3) Der Einführer hält für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder Konformitätsbescheinigung der Aufsichtsbehörde zur Verfügung und stellt sicher, dass die technischen Unterlagen der Aufsichtsbehörde auf Antrag vorgelegt werden.
(4) Der Einführer gibt auf dem Produkt in einer von den Endnutzern und der Aufsichtsbehörde verstandenen Sprache oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem dem Produkt beigefügten Dokument seinen Namen oder seine Geschäfts- oder Handelsmarke sowie gegebenenfalls die Anschrift für die Dienstleistung an.
(5) Der Einführer führt zur Wahrung der Gesundheit und Sicherheit der Endverbraucher Prüfungen an Mustern von auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnissen und anderen erforderlichen Untersuchungen, soweit dies im Hinblick auf die Risiken der Ware erforderlich ist, durch. Diese Prüfungen und Untersuchungen werden so weit durchgeführt, wie dies erforderlich ist, um das vom Produkt ausgehende Risiko in Bezug auf den Verwendungszweck des Herstellers zu bestätigen oder zu beseitigen. Der Einführer hält Aufzeichnungen über Beschwerden, nicht konforme Produkte und Produkte zurück und hält die Händler auf dem Laufenden.
§ 8
Händler
Der Vertreiber prüft, ob
a) das Erzeugnis die CE-Kennzeichnung bei Bedarf trägt;
b) dem Erzeugnis eine EU-Konformitätserklärung oder eine Konformitätsbescheinigung sowie die erforderlichen Unterlagen und Anweisungen und Sicherheitsinformationen in der tschechischen Sprache beigefügt sind; und
c) Die Hersteller und Einführer haben die Anforderungen der Artikel 5 Absätze 4 und 5 und 7 Absatz 4 erfüllt.
§ 9
Zeit zur Identifizierung des Betreibers
Der Luftfahrtunternehmer hat für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Aufstellen des Produkts auf dem Markt die Daten zu behalten, mit denen auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde der Betreiber, der das Produkt an ihn geliefert hat, oder an den das Produkt geliefert wurde.
§ 10
Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Ausrüstung und gegebenenfalls der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Instrumente werden folgende Verfahren verwendet:
a) für die Baugruppen I und II, die Kategorien M 1 und 1, das in Anhang 3 dieser Verordnung genannte EU-Prüfverfahren (Modul B) in Verbindung mit einem der folgenden Verfahren:
1. die Übereinstimmung mit dem Typ, der auf der Qualitätssicherung des Produktionsprozesses (Modul D) gemäß Anhang 4 dieser Regelung beruht, oder
2. Konformität mit dem in Anhang 5 dieser Regelung genannten Prüfmuster (Modul F),
b) für Gruppen von Anlagen I und II, Kategorien M 2 und 2:
1. für Verbrennungsmotoren und elektrische Ausrüstung der folgenden Gruppen und Kategorien, das in Anhang 3 dieser Verordnung genannte EU-Prüfverfahren (Modul B) in Verbindung mit einem der folgenden Verfahren:
1.1. Übereinstimmung des Typs auf der Grundlage der internen Kontrolle der Produktion und der Prüfung von unter Aufsicht befindlichen Erzeugnissen (Modul C1) gemäß Anhang 6 dieser Regelung oder
1.2. Einhaltung des Typs der Qualitätssicherung (Modul E) gemäß Anhang 7 der vorliegenden Verordnung,
2. für andere Anlagen dieser Gruppen und Kategorien von internen Produktionskontrollen (Modul A) gemäß Anhang 8 dieser Verordnung und die Übermittlung der technischen Unterlagen gemäß Anhang 8 Nummer 2 an eine notifizierte Stelle, die ihren Eingang unverzüglich bestätigt und die Dokumentation behält,
c) für die Anlagegruppe II, Kategorie 3, interne Produktionssteuerung (Modul A) gemäß Anhang 8 dieser Verordnung;
d) Zusätzlich zu den in den Buchstaben a, b oder c genannten Verfahren kann die Konformität auf der Grundlage der Überprüfung jedes Produkts (Modul G) gemäß Anhang 9 der vorliegenden Verordnung auch für die Gruppen der Geräte I und II verwendet werden.
(2) Für Schutzsysteme gilt das in Absatz 1 Buchstabe a oder d genannte Verfahren.
(3) Die in Absatz 1 genannten Verfahren gelten auch für Bauteile, mit Ausnahme des Ortes der CE-Kennzeichnung und der Erstellung der EU-Konformitätserklärung. Der Hersteller stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung aus, die die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erklärt und deren Eigenschaften und die Art und Weise, in der sie in Ausrüstung oder Schutzsysteme eingebaut werden müssen, angibt, um die wesentlichen technischen Anforderungen an fertiggestellte Geräte oder Schutzsysteme zu erfüllen.
(4) Bei Sicherheitsaspekten gemäß Anhang 2 Nummer 1.2.7 dieser Verordnung kann das in Anhang 8 dieser Verordnung genannte Verfahren zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Konformitätsbewertungsverfahren verwendet werden.
(5) Dokumente und Korrespondenz zu den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Absätzen 1 bis 4 werden in der tschechischen Sprache erstellt.
§ 11
Konformitätsvermutung
(1) Entspricht ein Erzeugnis harmonisierten Normen oder Teilen davon, die sich auf das Erzeugnis beziehen und auf die im Amtsblatt der Europäischen Union Bezug genommen wurde, so gilt es, die wesentlichen technischen Anforderungen, auf die diese Normen oder Teile davon Anwendung finden, zu erfüllen.
(2) In Ermangelung harmonisierter Normen veröffentlicht das Amt für Technische Normung, Metrologie und nationale Prüfung (nachfolgend „Amtsamt“) im Office Bulletin Informationen über bestehende tschechische technische Normen und andere Dokumente, die die technischen Anforderungen des Produkts (nachstehend „die technischen Spezifikationen“ genannt) vorschreiben, die für die ordnungsgemäße Umsetzung der grundlegenden technischen Anforderungen als angemessen angesehen werden.
§ 12
EU-Konformitätserklärung
(1) Die EU-Konformitätserklärung bestätigt, dass die Einhaltung der grundlegenden technischen Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung wird nach dem Muster in Anhang 10 dieser Verordnung erstellt, enthält die Elemente, die in den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen 3 bis 9 dieser Verordnung festgelegt sind und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die EU-Konformitätserklärung wird in die vom Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgeschriebene Sprache (s) übersetzt, in der das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.
(3) Wird ein Erzeugnis von mehr als einer Harmonisierungsverordnung der Europäischen Union zur Erstellung einer Konformitätserklärung der EU abgedeckt, so wird eine einheitliche EU-Konformitätserklärung mit Verweisen auf alle diese Bestimmungen einschließlich Bezugnahmen auf ihre Veröffentlichung erstellt. Diese einheitliche EU-Konformitätserklärung kann als Bestandteil aus Konformitätserklärungen für jede Verordnung vorliegen.
§ 13
Position der CE-Kennzeichnung, Identifikationsnummern notifizierter Stellen und anderer Kennzeichnungen
(1) Die CE-Kennzeichnung, die vor dem Aufstellen des Erzeugnisses auf den Markt zu stellen ist, wird auf das Erzeugnis oder dessen Produktionsetikett gesetzt. Ist dies aufgrund der Beschaffenheit des Erzeugnisses nicht möglich oder gerechtfertigt, so ist die CE-Kennzeichnung auf die Verpackungen und Begleitdokumente zu legen.
(2) Die Kennnummer der notifizierten Stelle, die an der Konformitätsbewertung mit dem in Anhang 4 dieser Verordnung (Modul D), der Konformitätsbewertung mit dem in Anhang 5 dieser Verordnung (Modul F) genannten Typ teilgenommen hat, die Konformitätsbewertung mit dem in Anhang 7 dieser Verordnung (Modul E) oder der Konformitätsbewertung gemäß den in Anhang 9 dieser Verordnung festgelegten Typ auf der Grundlage der Konformitätsbewertung gemäß Anhang 9 dieser Verordnung (Modul G) oder der in Anhang 9 der vorliegenden Verordnung genannten Konformitätsbewertung bewertet wird,
(3) Die CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls die Identifikationsnummer der notifizierten Stelle folgen der besonderen Explosionsschutzkennzeichnung, der Gruppe und der Kategorie der Gerätemarken und gegebenenfalls der zusätzlichen Kennzeichnung und Daten gemäß Anhang 2 Nummer 1.0.5 der vorliegenden Verordnung.
(4) Die CE-Kennzeichnung und die in Absatz 3 genannten Markierungen, Markierungen und Angaben sowie gegebenenfalls die Kennnummer der notifizierten Stelle können an jeder anderen Markierung angebracht werden, die ein bestimmtes Risiko oder eine Verwendung anzeigt.
(5) Produkte, die für eine bestimmte explosive Umgebung ausgelegt sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
§ 14
Formale Mängel
Ein formaler Mangel gilt als:
a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339 / 93, Artikel 15 des Gesetzes oder Artikel 13 Absatz 1 gesetzt;
b) die CE-Kennzeichnung, falls erforderlich, nicht angebracht ist;
c) die Sondermarkierung des Bombenschutzes, die Gruppe und die Kategorie der Gerätemarken und anderer Kennzeichnungen und die Daten wurden gegen Anhang 2 Nummer 1.0.5 dieser Regelung oder nicht angebracht;
d) die Identifikationsnummer der notifizierten Stelle im Widerspruch zu Absatz 13 liegt oder sich nicht befindet;
e) das Produkt nicht von einer EU-Konformitätserklärung oder gegebenenfalls einer Konformitätsbescheinigung begleitet wird;
f) die EU-Konformitätserklärung oder gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung gemäß dieser Verordnung nicht erstellt wurde;
(g) die technische Dokumentation fehlt oder unvollständig ist;
h) die in § 5 Abs. 5 oder § 7 Abs. 4 genannten Informationen fehlen oder fehlerhaft oder unvollständig sind oder
(i) die in § 6 des Gesetzes oder § 8 des Gesetzes oder § 5 oder § 7 vorgesehene andere Verwaltungsanforderung ist nicht erfüllt.
§ 15
Übergangsbestimmungen
(1) Produkte, die den Anforderungen des Regierungsdekrets Nr. 23 / 2003 Coll. entsprechen, mit technischen Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme, die für den Einsatz in explosionsgefährdeten Atmosphären bestimmt sind, können weiterhin auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden.
(2) Gültige Bescheinigungen und andere Dokumente, die die festgestellten Tatsachen bescheinigten und von den notifizierten Personen gemäß der Regierungsverordnung Nr. 23 / 2003 Slg. ausgestellt wurden, bleiben gültig und gelten als Bescheinigungen und andere Dokumente gemäß dieser Verordnung.
§ 16
Aufhebung
Die Regierungsverordnung Nr. 23 / 2003 Slg. zur Festlegung technischer Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme, die für den Einsatz in explosionsgefährdeten Atmosphären bestimmt sind, wird aufgehoben.
§ 17
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Mládek, CSc., v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 116/2016 Slg.
Kriterien für die Aufnahme von Skupin-Geräten in Kategorien
1. Gerätegruppe I
(a) Die Kategorie der M1-Geräte umfasst Geräte, die so konstruiert und gegebenenfalls mit speziellen Schutzmitteln ausgestattet sind, dass sie nach den vom Hersteller angegebenen Betriebsparametern arbeiten kann und einen sehr hohen Schutz gewährleistet.
Die Ausrüstung dieser Kategorie ist für den Einsatz in unterirdischen Minen und in den Oberflächenanlagen dieser Minen bestimmt, die durch Bergbaugas oder entzündlichen Staub bedroht sind.
Die Ausrüstung dieser Kategorie muss auch bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, die insbesondere die Ausrüstung betreffen, in explosionsgefährdeter Umgebung betrieben werden, so dass
1. bei Ausfall eines der Schutzmittel mindestens 1 zusätzliche unabhängige Schutzmittel haben das erforderliche Schutzniveau gewährleistet; oder
2. ist auch bei zwei voneinander unabhängigen Ausfällen der erforderliche Schutz gewährleistet.
Die Ausrüstung dieser Kategorie muss den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang 2 Nummer 2.0.1 der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(b) Die Kategorie der M2-Ausrüstung umfasst Geräte, die nach den vom Hersteller angegebenen Betriebsparametern betriebsfähig sind und einen hohen Schutz bieten.
Die Ausrüstung dieser Kategorie ist für den Einsatz in unterirdischen Minen und in den Oberflächenanlagen dieser Minen bestimmt, die durch Bergbaugas oder entzündlichen Staub bedroht sein können.
Diese Geräte müssen im Falle einer explosionsartigen Umgebung aus dem Netz ausgeschaltet werden.
Die Schutzmittel für die Ausrüstung dieser Kategorie gewährleisten das erforderliche Schutzniveau im Normalbetrieb, auch bei strengeren Betriebsbedingungen, die zu besonders ineffizienten Handhabungs- und Umweltänderungen führen.
Die Ausrüstung dieser Kategorie muss den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang 2 Nummer 2.0.2 entsprechen.
2. Ausrüstungsgruppe II
a) Die Ausrüstungskategorie 1 umfasst Geräte, die nach den vom Hersteller angegebenen Betriebsparametern arbeiten können und einen sehr hohen Schutz bieten.
Die Ausrüstung dieser Kategorie ist für den Einsatz in Bereichen, in denen sie dauerhaft ist, für lange Zeiträume oder oft explosionsgefährdete Umgebungen, die durch Gase, Dampf oder Nebel oder Staubluftgemische erzeugt werden, zu verwenden.
Die Ausrüstung dieser Kategorie gewährleistet das erforderliche Schutzniveau auch bei außergewöhnlichen Ereignissen, die die Ausrüstung betreffen, insbesondere durch solche Schutzmittel, dass
1. bei Ausfall eines der Schutzmittel mindestens 1 zusätzliche unabhängige Schutzmittel haben das erforderliche Schutzniveau gewährleistet; oder
2. ist auch bei zwei voneinander unabhängigen Ausfällen der erforderliche Schutz gewährleistet.
Die Ausrüstung dieser Kategorie muss den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang 2 Nummer 2.1 dieser Verordnung entsprechen.
b) Die Ausrüstungskategorie 2 umfasst Geräte, die nach den vom Hersteller angegebenen Betriebsparametern betriebsfähig sind und einen hohen Schutz bieten.
Die Ausrüstung dieser Kategorie ist für den Einsatz in Räumen zu konzipieren, in denen gelegentlich explosive Atmosphären auftreten können, die durch Gase, Dampf, Nebel oder Staubluftgemische erzeugt werden.
Die Schutzeinrichtungen im Zusammenhang mit der Ausrüstung dieser Kategorie sorgen für den erforderlichen Schutz auch bei häufig auftretenden Ausfall oder Ausfall von Geräten, die normalerweise zu erwarten sind.
Die Ausrüstung dieser Kategorie muss den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang 2 Nummer 2.2 der vorliegenden Verordnung entsprechen.
c) Die Ausrüstungskategorie 3 umfasst Geräte, die nach den vom Hersteller angegebenen Betriebsparametern betriebsfähig sind und ein normales Schutzniveau gewährleisten.
Die Ausrüstung dieser Kategorie soll in Bereichen eingesetzt werden, in denen die explosionsartige Umgebung, die durch Gase, Dampf, Nebel oder Staubluftgemische erzeugt wird, unwahrscheinlich ist und bei Auftreten einer explosionsartigen Umgebung nur selten und nur kurzzeitig auftreten kann.
Die Ausrüstung dieser Kategorie gewährleistet die erforderliche Sicherheit im Normalbetrieb.
Die Ausrüstung dieser Kategorie muss den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang 2 Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 116/2016 Slg.
Grundlegende Anforderungen an den Gesundheits- und Sicherheitsschutz im Zusammenhang mit Vorschlägen und Designgeräten und Schutzsystemen, die für den Einsatz in Umwelt mit Gefahrenexplosion entwickelt wurden
Vorläufige Bemerkungen
A. Konto muss sofort für technologisches Wissen übernommen und genutzt werden.
B. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Instrumente unterliegen den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nur insoweit, als sie für ihren sicheren und zuverlässigen Betrieb und Betrieb angesichts der Explosionsgefahr erforderlich sind.
1. Gemeinsame Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme
1.0 Allgemeine Anforderungen
1.0.1 Grundsätze der komplexen Explosionssicherheit
Geräte und Schutzsysteme, die in explosionsgefährdeten Atmosphären verwendet werden sollen, sind hinsichtlich der komplexen Explosionssicherheit zu konzipieren.
Der Hersteller trifft daher Maßnahmen zu:
a) die Schaffung einer explosionsgefährdeten Umgebung, die in oder aus den Einrichtungen oder Schutzsystemen selbst entstehen könnte;
b) die Zündung der explosionsgefährdeten Umgebung unter Berücksichtigung der Eigenschaften aller elektrischen und nichtelektrischen Zündquellen verhindern;
c) die Explosion sofort unterdrückt wird oder das Ausmaß der Wirkung von Explosionsflammen und Explosionsdruck auf ein ausreichendes Maß an Sicherheit beschränkt ist, wenn jedoch eine Explosion auftreten kann, die Personen und gegebenenfalls Haustiere oder Eigentum unmittelbar oder mittelbar gefährden könnte.
1.0.2 Geräte und Schutzsysteme sind nach entsprechender Analyse möglicher Betriebsstörungen so zu gestalten und herzustellen, dass gefährliche Situationen möglichst vermieden werden.
Jeder vernünftig vorhersehbare Missbrauch ist zu berücksichtigen.
1.0.3 Sonderbedingungen für die Kontrolle und Wartung
Ausrüstungen und Schutzsysteme, die besonderen Kontroll- und Wartungsbedingungen unterliegen, sind unter Berücksichtigung dieser Bedingungen zu gestalten und zu bauen.
1.0.4 Umweltbedingungen
Ausrüstungs- und Schutzsysteme müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie den tatsächlichen oder vorhersehbaren Umweltbedingungen standhalten können.
1.0.5. Kennzeichnungen
Die Ausrüstungs- und Schutzsysteme müssen mindestens die folgenden Angaben lesbar und dauerhaft tragen:
a) Name, Geschäftsname oder Marke und Anschrift des Herstellers;
b) CE-Kennzeichnung (siehe Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765 / 2008),
c) Identifizierung der Serie oder des Typs;
d) die Chargennummer oder Seriennummer, falls vorhanden;
e) das Herstellungsjahr;
f) die besondere Sprengstoffschutzmarke, gefolgt von der Gruppe und der Kategorie der Gerätemarke;
g) für die Ausrüstungsgruppe II, den Buchstaben "G" (für explosionsfähige Atmosphären, die durch Gase, Dampf oder Nebel erzeugt werden); oder
(h) den Buchstaben "D" (für Staub erzeugt explosive Umgebungen).
Darüber hinaus sind alle Informationen, die für den sicheren Einsatz von Geräten und Schutzsystemen relevant sind, gegebenenfalls auf den Geräten und Schutzsystemen anzugeben.
1.0.6 Gebrauchsanweisung

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 116 / 2016 Slg. über die Konformitätsbewertung von Geräten und Schutzsystemen, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Atmosphären bestimmt sind, wenn sie auf dem Markt verfügbar sind
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.04.2016
In Kraft seit20.04.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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