Dekret Nr. 115 / 2025 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 92/2012 Slg., über die Anforderungen an die minimale technische und materielle Ausrüstung von Gesundheitseinrichtungen und Heimpflege-Kontaktstellen in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 26.04.2025
115.
ERKLÄRUNG
vom 17. April 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 92/2012 Slg. über die Anforderungen an die minimale technische und materielle Ausrüstung von medizinischen Einrichtungen und Heimpflege-Kontaktzentren in der geänderten Fassung
Gemäß § 120 des Gesetzes Nr. 372 / 2011 Slg. über Gesundheitsdienste und Bedingungen für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen (Gesundheitsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 65 / 2017 Slg., zur Umsetzung von § 11 Abs. 6 des Gesundheitsdienstegesetzes:
Čl. I
Verordnung Nr. 92 / 2012 Slg., über die Anforderungen an die minimale technische und materielle Ausrüstung von Gesundheitseinrichtungen und Heimpflege-Kontaktzentren, geändert durch Dekret Nr. 284 / 2017 Slg., Dekret Nr. 339 / 2022 Slg. und Dekret Nr. 357 / 2024 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Im Titel des Dekrets werden die Worte "Hauspflege " gelöscht.
2. In Artikel 1 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe j angefügt:
"j) In Anhang 12 dieser Verordnung sind psychische Gesundheitszentren aufgeführt.
3. In Artikel 1 Absatz 3 werden die Worte "und Pflege in Sozialeinrichtungen" nach den Worten "Betreuung" eingefügt.
4. In Anhang Nr. 4, Teil II wird folgender Nummer 4.5 angefügt:
"4.5. Wenn Kinder eine langfristige Bettpflege zur Verfügung gestellt wird, muss jeder Patient einen separaten Raum haben, der mit einem Bett für seine Begleitung ausgestattet ist."
5. Anhang 4 Teil II Nummer 5 lautet wie folgt:
"5. Soziale Gesundheitsversorgung
5.1. Teil II Nummer 4 dieses Anhangs gilt entsprechend für die Anforderungen an die Wohlfahrtsabteilung.
5.2. Wird auch für Patienten mit starker Rückenmarksverschlechterung gesorgt, so wird die Ausrüstung für medizinische Geräte gemäß Teil II Teil 4.2 hinzugefügt.
5.3. Wenn die Sozial-Gesundheit für Kinder bereitgestellt wird, muss jeder Patient einen separaten Raum haben, der mit einem Bett für seine Begleitung ausgestattet ist."
6. In Anhang 11 werden am Ende des Titels die Worte "und Pflege in den Sozialdiensten" angefügt.
7. In Anhang 11 Absatz 1 wird Buchstabe k gestrichen.
Die Buchstaben l und m werden als Buchstaben k und l umnumeriert.
8. In Anhang 11 wird Nummer 4 angefügt:
"4. Kontaktpunkt der Pflege in Sozialeinrichtungen
Nummer 1 dieses Anhangs gilt sinngemäß für die Anforderungen an die Einrichtung des Pflege-Kontaktzentrums in Sozialeinrichtungen.
9. Folgender Anhang 12 wird angefügt:

"Anhang Nr. 12
Anforderungen an die technische und physische Ausrüstung von psychischen Gesundheitszentren
1. Die grundlegenden operativen Bereiche des geistigen Gesundheitszentrums sind
a) ein Büro mit einer Mindestfläche von 13 m2;
b) einen Untersuchungsraum mit einer Mindestfläche von 10 m2;
c) ein Raum für Gruppentherapie mit einer Mindestbodenfläche von 15 m2, wenn es sich um ein psychisches Gesundheitszentrum für Kinder oder ein psychisches Gesundheitszentrum für Menschen mit einer additiven Störung handelt;
d) ein Warteraum mit Sitzmöbeln mit einer Mindestfläche von 7 m2; der Warteraum kann für mehrere Arbeitsplätze gemeinsam sein, wobei die Mindestfläche 10 m2 betragen muss; und
(e) Patiententoilette.
2. Die Patiententoilette kann für mehrere Arbeitsplätze gemeinsam sein und muss eine mit einer Spüle ausgestattete Halle haben, es sei denn, die Spüle befindet sich in der Kabine.
3. Die sekundären Arbeitsbereiche des psychischen Gesundheitszentrums sind
a) Sanitäranlagen für Personal und
b) Lagerstätten, in denen Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen und -einrichtungen getrennt von anderen Gegenständen gelagert werden, um Verunreinigungen zu vermeiden; Lagerräume können durch entsprechende Schränke ersetzt werden, sofern die Lagerung der Gegenstände so gesichert ist, dass eine Verschmutzung vermieden wird.
4. Einrichtungen des Psychischen Gesundheitszentrums:
a) Möbel für die Arbeit von Gesundheitsberufen und anderen Fachleuten;
b) einen Stuhl oder einen Stuhl für den Patienten,
(c) Tonometer,
(d) fonendoscope,
e) das Thermometer,
(f) persönliches Gewicht;
(g) Höhenmesser;
(h) unterstützt klinisch-psychologische Untersuchungen, insbesondere eine Reihe von standardisierten psychodiagnostischen Methoden zur Beurteilung von Persönlichkeit, Intelligenz und Gedächtnis und zur Beurteilung des Entwicklungsniveaus und des familiären Umfelds von Kindern, je nach Schwerpunkt der Betreuung einer bestimmten Gruppe von Patienten;
(i) Alkote und Tester für die Anwesenheit von Drogen und psychotropen Substanzen;
(j) ein Lagerschrank für medizinische Geräte, Werkzeuge und Hilfsmittel;
(k) ein Schrank, es sei denn, die medizinische Datei wird ausschließlich in elektronischer Form gehalten oder eine zentrale Datei eingerichtet;
(l) ein Medizinschrank,
(m) ein Kühlschrank für Arzneimittel, die mit einem Thermometer ausgerüstet sind, wenn die Arzneimittel oder Geräte, die eine Temperatur unter Raumtemperatur erfordern, gelagert werden;
(n) eine nicht tragbare metallverschließbare Schachtel, in der narktische oder psychotrope Stoffe oder Zubereitungen mit 5) enthalten sind,
(o) Vorräte und Arzneimittel, einschließlich kardiopulmonaler Resuszitation, d.h. Resuszitationstuch oder selbstöffnende Tasche einschließlich Maske, Luftkanäle, Handschuhe, Blutungsaufbauausrüstung und venöse Zutrittshilfen; und
(p) einen biologischen Materialkühlschrank, der mit einem Thermometer ausgestattet ist, wenn das biologische Material gelagert wird.
5. Wird im Zentrum der psychischen Gesundheit für Kinder eine Versorgung angeboten, so muss die Ausrüstung an die Patienten angepasst werden.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Der Gesundheitsdienstleister, der den Kindern vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses eine langfristige Bettbetreuung gewährte, muss die Anforderungen gemäß Anhang 4 Teil II Nummer 4.5 des Erlasses Nr. 92/2012 Slg. spätestens am 31. Dezember 2025 erfüllen.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 115 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 92 / 2012 Coll., über die Anforderungen an minimale technische und materielle Ausrüstung für Gesundheitseinrichtungen und Heimpflege-Kontaktstellen in der geänderten Fassung
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Verkündungsdatum25.04.2025
In Kraft seit26.04.2025
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