Gesetz Nr. 114/1993

Gesetz über das Amt des Präsidenten der Republik

Gültig In Kraft seit 08.04.1993
ANHANG
Recht
vom 24. März 1993
über das Amt des Präsidenten der Republik
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
(1) Das Amt des Präsidenten der Republik ("das Amt") wird gegründet.
(2) Das Amt ist ein organisatorischer Bestandteil des Staates mit einem separaten Kapitel im Staatshaushalt der Tschechischen Republik.
§ 2
(1) Das Amt sieht die Bereitstellung von Angelegenheiten vor, die mit
a) Ausübung der Befugnisse des Präsidenten der Republik in der Verfassung der Tschechischen Republik, Verfassungsgesetze und Gesetze;
b) die Protokollpflichten und die öffentlichen Tätigkeiten des Präsidenten der Republik und seines Ehegatten oder Partners.
(2) Das Amt leistet dem früheren Präsidenten der Republik einen pauschalen Beitrag und eine Mehrzweck-Flachquotenerstattung und stellt das Fahrzeug mit oder ohne Fahrer soweit und unter den in Sondervorschriften festgelegten Bedingungen zur Verfügung.1)
(3) Das Amt sieht auch die Bereitstellung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Vorbereitung des gewählten Präsidenten der Republik für die Durchführung des Amtes und seiner damit verbundenen öffentlichen Tätigkeiten von seiner Wahl zur Zusammensetzung des Versprechens vor.
§ 3
(1) Das Amt übt das Recht der Verwaltung der Immobilien der Tschechischen Republik aus, die die Räumlichkeiten der Prager Burg, der Burg Lány und der anderen Immobilien bilden eine funktionelle Einheit mit ihnen und behandelt sie als Sitz des Präsidenten der Republik; führen Sie auch das Recht der Verwaltung von beweglichem Eigentum im Zusammenhang mit solchen unbeweglichen Eigentum historisch oder funktionell oder im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Amtes. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet spezifischer Rechtsvorschriften für die Eigentumsverhältnisse (1a)
(2) Das Amt kann Beitragsorganisationen zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben einrichten (2)
§ 4
(1) Der Leiter des Amtes ist der Leiter des Amtes, der vom Präsidenten der Republik ernannt und entlassen wird.
(2) Der Präsident bestimmt die interne Organisation des Amtes und die Überschrift des bestellten und zurückgenommenen Verwaltungspersonals.
(3) Das Gehalt und die Vergütung der Bediensteten auf Abruf des Amtes richtet sich nach Sondervorschriften2a) und nach den Vorschriften des Amtes.
(4) Der Zahlungsplan des Amtes wird vom Leiter des Amtes nach Zustimmung des Präsidenten ausgestellt.
§ 5
Das Militärbüro des Präsidenten der Republik ist der Militärdienst der Streitkräfte der Tschechischen Republik. Die Aufgaben des Militäramts des Präsidenten der Republik, die Ernennung und Entlassung des Obersten des Militäramts des Präsidenten der Republik und seine Befugnisse werden durch spezifische Rechtsvorschriften geregelt. 3)
§ 6
(1) Rechte und Pflichten aus der Beschäftigung und andere Beziehungen des Amtes des Präsidenten der Tschechischen Republik werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an das Amt übertragen.
(2) Die vom Amt des Präsidenten der Tschechischen Republik gemäß Artikel III Absatz 2 des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 548/1992 Slg. eingesetzten Beitragsorganisationen werden als vom Amt nach diesem Gesetz eingerichtete Beitragsorganisationen angesehen.
§ 7
Sie werden gestrichen:
1. Akte Nr. 135/1991 Slg. über das Amt des Präsidenten der Tschechischen und Slowakischen Republik,
2. Artikel III des ČNR-Gesetzes Nr. 548 / 1992 Slg. über bestimmte andere Maßnahmen im System der Zentralregierungsorgane der Tschechischen Republik und zur Errichtung des Amtes des Präsidenten der Tschechischen Republik.
§ 8
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.
1) Gesetz Nr. 48 / 2004 Slg. über die Sicherheit des Präsidenten der Republik nach Ende des Amtes.
(1a) Zum Beispiel, Gesetz Nr. 87 / 1991 Slg., über die außergerichtliche Rehabilitation, geändert, Gesetz Nr. 229 / 1991 Slg., über die Behandlung von Eigentumsverhältnissen mit Land und anderen landwirtschaftlichen Eigentum, geändert, und Gesetz Nr. 92 / 1991 Slg., über die Bedingungen für die Übertragung von Staatseigentum auf andere Personen, geändert.
2) §§ 31 und 32 des ČNR-Gesetzes Nr. 576 / 1990 Slg., zur Verwaltung der Haushaltsfonds der Tschechischen Republik und der Gemeinde der Tschechischen Republik (Budget Rules).
2a) Gesetz Nr. 143 / 1992 Slg., über das Gehalt und die Vergütung der On-Call-Tarife im Haushalt und in bestimmten anderen Organisationen und Einrichtungen, geändert.
3) Gesetz Nr. 219 / 1999 Coll., über die Streitkräfte der Tschechischen Republik.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 114/1993 Slg. über das Amt des Präsidenten der Republik
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.04.1993
In Kraft seit08.04.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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