Entschließung Nr. 113/2021 der REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

Entschließung Nr. 216 der Regierung der Tschechischen Republik über die Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 26.02.2021
ANHANG
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 26. Februar 2021
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 196 vom 26. Februar 2021, mit der die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik den Notstand gemäß Artikel 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg., über die Notverwaltung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Situation zur Annahme der Krisenbeschlüsse erklärt hat.
Um die Ausbreitung der COVID-19-Krankheit im Rahmen einer erhöhten Mobilität von Personen zwischen den Kreisen zu verhindern und die Verantwortung und Verhütung von Personen bei der Bewältigung einer Krisensituation im Zusammenhang mit dem Auftreten von COVID-19-Krankheit mit Wirkung vom 1. März 2021 von 00: 00 bis 21. März 2021 bis 23: 59 zu stärken, begrenzt die Regierung den freien Personenverkehr in der Tschechischen Republik durch:
I. Verbote
1. alle Personen verlassen das Gebiet des Bezirks oder der Hauptstadt Prags, in dessen Gebiet sie ansässig sind oder sich aufhalten; der Wohnsitz für die Zwecke dieser Maßnahme gilt auch als eine eigene Urlaubsunterkunft, wenn die Person dort am Tag des Inkrafttretens der Maßnahme und danach kontinuierlich bleibt, vorbehaltlich des derzeitigen Wohnsitzes von nur Mitgliedern eines Haushalts in dieser Ferienunterkunft,
2. Einreise, Verbringung und Aufenthalt im Gebiet des Bezirks oder der Hauptstadt Prags an alle Personen, die seinen ständigen Wohnsitz im Gebiet des Bezirks oder der Hauptstadt Prags nicht haben;
II. sieht folgende Ausnahmen von den unter Nummer I genannten Verboten vor:
1. Reisen zur Arbeit und zur Durchführung von Geschäften oder anderen ähnlichen Tätigkeiten und zur Wahrnehmung der Aufgaben eines öffentlichen Beamten oder verfassungsmäßigen Beamten;
2. die notwendige Reise, um die notwendigen Bedürfnisse von Verwandten und Angehörigen oder Bedürfnisse für eine andere Person (z.B. Freiwilligenarbeit, Nachbarschaftshilfe), Kinderbetreuung, Tierpflege, Abfallentsorgung,
3. die notwendige Reise in Gesundheitseinrichtungen oder die Nutzung von Sozialdienstleistungen, einschließlich der Bereitstellung von notwendigen Begleitpersonen und Angehörigen und Veterinäreinrichtungen;
4. Reisen, um sich mit dringenden offiziellen Angelegenheiten zu befassen, einschließlich der Gewährleistung der notwendigen Begleitung von Verwandten und Angehörigen;
5. Ausübung des Berufs oder der Tätigkeiten, die für die Rückversicherung verwendet werden
a) Sicherheit, interne Ordnung und Krisenmanagement;
b) Gesundheitsschutz, Gesundheit oder Sozialfürsorge, einschließlich Freiwilliger;
c) individuelle geistige Betreuung und Dienstleistungen,
d) öffentliche Verkehrsmittel und andere Infrastrukturen,
e) Dienstleistungen für Anwohner, einschließlich Lieferungen und Lieferungen;
f) Veterinärmedizin;
6. Teilnahme an einer Beerdigung von höchstens 15 Personen,
7. Reisen zur Teilnahme an Bildung, einschließlich Praxis und Studien;
8. Teilnahme an einer kollektiven Feiertagsveranstaltung gemäß Nummer IX;
9. Reisen zum Zwecke der Wahlen und Treffen von juristischen Personen in der Gemeinde ihres Sitzes unter den in Nummer X festgelegten Bedingungen;
10. zurück zu seinem Wohnsitz oder Wohnsitz;
11. Reisen von der Tschechischen Republik;
III. Ordnet die Residenz und Bewegung von Personen in der Bezirk oder Hauptstadt Prag
1. das Verbot des freien Personenverkehrs im Gebiet des Bezirks oder der Hauptstadt Prags von 21: 00 bis 04: 59, ausgenommen:
a) Reisen zur Arbeit und zur Durchführung von Geschäften oder sonstigen ähnlichen Tätigkeiten und zur Wahrnehmung der Aufgaben eines öffentlichen Beamten oder verfassungsmäßigen Beamten;
b) die Ausübung des Berufs;
c) die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit
— Sicherheit, interne Ordnung und Krisenbewältigung;
ii) Gesundheitsschutz, Gesundheit oder Sozialfürsorge;
— öffentliche Verkehrsmittel und andere Infrastrukturen;
iv) Dienstleistungen für Anwohner, einschließlich Lieferungen und Lieferungen;
d) dringende Reisen, deren Ausführung in den Nachtstunden für den Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder anderen rechtlich geschützten Interessen unbedingt erforderlich ist;
e) Wanderhunde bis zu 500 m vom Wohnort entfernt,
f) Teilnahme an einer Massenaktion des Urlaubs gemäß Nummer VIII. dieser Krisenmaßnahme;
(g) zurück zu seinem Wohnsitz;
2. Aufenthalt zwischen 05: 00 und 20: 59 am Wohnort oder Wohnort, ausgenommen:
a) die in Nummer II genannten Fälle;
b) notwendige Fahrten zum Kauf von Waren und Dienstleistungen oder zur Erbringung von Dienstleistungen in einer wesentlichen Zahl von Personen;
c) Fahrten für Aufenthalte im Freien oder Park und Sport auf Sportplätzen im Freien, sofern nur Mitglieder eines Haushalts zusammen und innerhalb des Gebiets der Gemeinde, in der die Person ansässig oder ansässig ist, anwesend sind;
d) Wohnort in einer privaten Ferienunterkunft, vorbehaltlich der aktuellen Residenz von nur Mitgliedern eines Haushaltes in einer solchen Ferienunterkunft und der möglichen Bewegung solcher Personen zum Zwecke des Aufenthaltes in der Natur oder Parks und Sport auf Outdoor-Sportplätzen nur im Gebiet der Gemeinde, in der sich die Ferienunterkunft befindet;
e) Teilnahme an einer Hochzeit oder Erklärung des Eintritts in eine eingetragene Partnerschaft von höchstens 15 Personen oder Besuchen eines Friedhofs;
3. den Kontakt in dem für andere Personen als Haushaltsmitglieder erforderlichen Umfang beschränken;
4. in öffentlichen Orten von höchstens 2 Personen, mit Ausnahme von Haushaltsmitgliedern, begleitet von einer Begleitperson gemäß den Nummern II / 3 und 4, die für den gleichen Arbeitgeber tätig sind, Personen, die gemeinsam mit Unternehmen oder anderen ähnlichen Tätigkeiten tätig sind, Personen, die gemeinsam an Tätigkeiten beteiligt sind, die nach dem Gesetz erforderlich sind und die in einer höheren Zahl von Personen, Kindern, Schülern und Studenten bei der Bereitstellung von Bildung in Schulen oder Bildungseinrichtungen erforderlich sind, und
5. Die Arbeitnehmer profitieren von der Fernarbeit, wenn sie im Hinblick auf die Art ihrer Arbeits- und Betriebsbedingungen am Ort des ständigen Wohnsitzes oder Wohnsitzes tätig sind;
IV. bestellt alle Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und von Ausnahmen profitieren, die unter:
1. Nummer II / 1 ist verpflichtet, die Rechtfertigung für die Verwendung dieser Ausnahmeregelung durch eine schriftliche Bestätigung durch den Arbeitgeber oder durch eine Behörde, die die Pflichten eines öffentlichen Beamten oder Verfassungsoffiziers oder gegebenenfalls durch einen Arbeitsvertrag oder eine Beschäftigung oder ähnliche Karte erfüllt, zu demonstrieren, wenn sie die erforderlichen Informationen enthalten, oder durch ein schriftliches Dokument, das einen bestimmten Grund für die Durchführung eines Unternehmens oder einer anderen ähnlichen Tätigkeit, einschließlich des Tätigkeitsorts und der Kontaktdaten des Auftraggebers,
2. Die Nummern II / 2 bis 11 sind verpflichtet, die Begründung für die Verwendung dieser Ausnahmen durch ein schriftliches Dokument oder eine Affidavit unter Angabe eines besonderen Grunds unter den Nummern II / 2 bis 9 und 11 zu demonstrieren; die Begründung für die Verwendung der Ausnahmeregelung gemäß Nummer II / 11 muss auch durch Dokumente über die Reise aus der Tschechischen Republik nachgewiesen werden;
V. verbietet den Wohnsitz von Ausländern im Gebiet der Tschechischen Republik, wenn nach dem tatsächlichen Datum dieser Entschließung die Regierungen aus einem anderen Grund als dem in Nummer II genannten gekommen sind oder wenn sie gegen die Schutzmaßnahme des Gesundheitsministeriums angekommen sind;
VI. Beschränkt das Recht auf friedliches Sammeln gemäß Gesetz Nr. 84 / 1990 Slg., auf dem Recht der Versammlung, geändert, so dass jeder Teilnehmer verpflichtet ist, ein Schutzmittel des Atmens (Nose, Mund) zu haben, das die Ausbreitung von Tröpfchen verhindert; und
1. die Baugruppe, wenn nicht die unter Buchstabe b genannte Baugruppe, kann nur außerhalb der Innenräume der Gebäude stattfinden und an insgesamt nicht mehr als 100 Teilnehmern, an Gruppen von nicht mehr als 20 Teilnehmern und an der Aufrechterhaltung von Intervallen zwischen Teilnehmergruppen von mindestens 2 Metern teilnehmen;
2. die von der Kirche oder der religiösen Gesellschaft in einer Kirche oder einem anderen Raum für religiöse Zeremonien organisierte Versammlung darf nicht mehr als 10% der Sitzplätze besuchen, die Teilnehmer, mit Ausnahme von Personen, die die Zeremonie leiten, müssen für die meisten der Zeit auf Sitze sitzen, ein Minimum von 2 Metern Abstand zwischen den Teilnehmern, die in einer Reihe von Sitzen sitzen, die Hände desinfizieren, bevor sie in den inneren Raum betreten,
VII. empfiehlt dringend, an der Stelle des ständigen Wohnsitzes oder Wohnsitzes nur mit Mitgliedern ihres eigenen Haushalts und Personen zu bleiben, die vom Haushaltsmitglied betreut werden;
VIII. sieht vor, dass die in den Nummern I bis III genannten Verpflichtungen nicht für Personen gelten, die offensichtlich durch das Gebiet der Tschechischen Republik oder gegebenenfalls das Bezirks- oder Hauptstadt Prags nur durch die Beförderung, wie internationale oder nationale Transportarbeiter, erfolgen. Personen, die auf diese Weise reisen, dürfen im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik oder im Bezirk oder in der Hauptstadt Prag nicht aufhalten, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist;
IX. bezeichnet das Gesundheitsministerium zur Festlegung verbindlicher hygienisch-epidemiologischer Bedingungen für Massenaktionen, die aufgrund dieser Dringlichkeitsmaßnahme sonst verboten sind, für die es gestattet ist, aus Gründen, die für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sind, oder zu bedeutenden Sportveranstaltungen oder Wettbewerben zu erfolgen;
X. begrenzt den Besitz von Wahlen durch eine juristische Person und Sitzungen durch eine Behörde einer juristischen Person, mit Ausnahme der lokalen Behörden, so dass, wenn mehr als 10 Personen an einem Ort teilnehmen:
1. jede Person verwendet eine medizinische Gesichtsmaske (chirurgische Maske) oder einen Beatmungs- oder Halbmaske ohne Ausatemventil mit einem Filterwirkungsgrad von mindestens FFP2, KN95 oder N95 als Schutzeinrichtung der Luftbahn;
2. Personen sind so eingerichtet, dass sie mindestens 2 m, ausgenommen Haushaltsmitglieder, erfüllen;
3. jede Person vor der Annullierung eine Bestätigung des negativen Ergebnisses eines Antigentests für das Vorhandensein von SARS CoV-2 Virus-Antigen oder RT-PCR-Test für das Vorhandensein von SARS CoV-2 Virus vor nicht mehr als 3 Tagen vor der Annullierung an den Besprechungsruf oder eine andere Bevollmächtigte einreichen;
4. dass maximal 50 Personen an der Sitzung teilnehmen, es sei denn, die Sitzung ist zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich, einschließlich der Wahl des Organs;
XI. empfiehlt dringend, dass Kinderspielplatzbetreiber, einschließlich Kommunen, das Spielplatzgelände schließen.
Sie werden
Mitglieder der Regierung,
Leiter der sonstigen zentralen Verwaltungsbüros
Anmerkung:
Kapitäne,
Bürgermeister der Stadt Prag,
Bürgermeister
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungNr. 113 / 2021 Coll., 216 über die Annahme von Dringlichkeitsmaßnahmen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.02.2021
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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