Dekret Nr. 111 / 2025 Coll.

Verordnung zur Änderung bestimmter Wahlgesetze

Gültig In Kraft seit 18.04.2025
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 11. April 2025
zur Änderung bestimmter Satzungen zur Umsetzung von Wahlrechten
Das Innenministerium sieht das Gesetz des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten gemäß § 92 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 247 / 1995 Slg., über die Wahlen zum Parlament der Tschechischen Republik und über die Änderung und Ergänzung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 204 / 2002 Slg., und im Abkommen mit dem tschechischen Statistischen Amt gemäß § 92 Abs. 1 c) (2) und (3) des Gesetzes Nr. 247 / 1995 Sl.

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Erlasses Nr. 233 / 2000 Coll.
Čl. I
Dekret Nr. 233 / 2000 Coll., über die Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 247 / 1995 Coll., über die Wahl zum Parlament der Tschechischen Republik und über die Änderung und Ergänzung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 212 / 1996 Coll., die Feststellung des Verfassungsgerichts gemäß Nr. 243 / 1999 Coll. und Gesetz Nr. 204 / 2000 Coll., geändert durch Gesetz Nr.
1. In Artikel 1 Absatz 3 werden die Worte "der Wohnsitz eines Wählers, der nicht in der Tschechischen Republik wohnt" durch die Worte ersetzt, die Adresse des Ortes im Bezirk des Vertreters, in dem er wohnt".
2. In Artikel 8 wird am Ende des Absatzes 2 der Satz "Die Vertretung in gleicher Weise bei der Handhabung der Form der Ausweiskarten erfolgen. Es wird hinzugefügt.
3. In Artikel 8 Absatz 3 werden die Worte "gediente Umschläge" nach dem Wort "Umschläge" eingefügt.
4. In Anhang 1, Modell 1b:
"Modell 1b.

"
5. In Anhang 1 werden in Modell 2b Nummer 2 die Worte "Bewohner " durch die Wörter" ersetzt.
6. In Anhang 1 werden in Modell 2b Nummer 3 die Worte "Bewohner " durch die Wörter" ersetzt.
7. In Anhang Nr. 1 werden in Modell 2b. in Nummer 4 die Worte "schriftliche Anträge, die von der ursprünglichen und gegebenenfalls beglaubigten Kopien von Dokumenten unterstützt werden, die ihre Identität, die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik und ihren Wohnsitz im Gebietsgebiet des lokalen Vertreters " bestätigen, durch die Worte ersetzt" einen Antrag, der die Anschrift des Wohnsitzes in der lokalen Vertretungsstelle, in der sie wohnt, enthält" und die Worte "(Paragraph 6 (5) des Wahlgesetzes).
8. In Anhang 1 wird in Modell 2b nach Nummer 7 folgende Nummer 8 eingefügt:
8. Ein Wähler, der auf seine Anfrage in einer besonderen Wahlliste mit dem örtlichen Vertreteramt eingetragen ist, kann bei den Wahlen zur Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik auch die Korrespondenzwahl verwenden.
Ab dem Datum der Bekanntgabe der Wahlen an die Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik kann vom Wähler ein Antrag auf Abstimmungsunterlagen eingereicht werden, mit dem er in einer separaten Wählerliste eingetragen wird.
Der Antrag kann eingereicht werden:
1. in Person oder durch eine Person, die sich als vollmächtig erwiesen hat, mit der Unterschrift eines offiziell zertifizierten Wählers innerhalb von 2 Tagen vor dem Wahltag; oder
2. bis 35 Tage vor Wahldatum
- schriftlich, mit der offiziellen Unterschrift des Wählers,
- über das Wahldatenfeld oder
- durch ein öffentliches Verwaltungsportal mit einer elektronischen Identifizierungseinrichtung, die mindestens auf der Ebene der Garantie unter einem qualifizierten elektronischen Identifikationssystem ausgestellt wird.
Der Antrag enthält den Namen und den Nachnamen des Wählers, das Geburtsdatum und die Anschrift im Hoheitsgebiet des Staates, der in das Hoheitsgebiet des Vertretersbüros fällt, an das Korrespondenzdokumente gesendet werden sollen, oder gegebenenfalls einen Hinweis, dass der Wähler die Dokumente im Amt des Vertreters selbst oder durch eine Person übernimmt, die von der Vollmacht mit der offiziell zertifizierten Unterschrift des Wählers demonstriert wird.
Der Wähler hat einen Stimmzettel für die Korrespondenzwahl aus einem elektronischen Wahlentwurf auf der Website des Innenministeriums zu drucken.
Punkt 8 ist umnummeriert Punkt 9.
9. Muster 8 von Anhang 1 lautet wie folgt:
"Modell 8.

"
10. In Anhang 2 Musterform 4a:
"Modellform 4a

"
11. In Anhang 2 des Anhangs des Musterformulars 4a:
"Anhang zur Modellform 4a

"
12. In Anhang 2 Musterform 4b:
"Modellform 4b

"
13. In Anhang 2 des Anhangs des Musterformulars 4b:
"Anhang zur Modellform 4b

"

ČÁST DRUHÁ

Änderung der Verordnung Nr. 294 / 2012 Coll.
Čl. II
Dekret Nr. 294 / 2012 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl des Präsidenten der Republik, geändert durch Dekret Nr. 452 / 2013 Slg., Dekret Nr. 91 / 2017 Slg., Dekret Nr. 475 / 2017 Slg., Dekret Nr. 185 / 2018 Slg., Dekret Nr. 39 / 2019 Slg. und Dekret Nr. 265 / 2019 Slg., geändert.,
1. In Absatz 1 (2) werden die Wörter ", gelieferte Umschläge verwendet 'soll nach den Wörtern eingefügt werden" Umschläge".
2. In Anhang 5 wird die Musterform T / 1a für die Abstimmung im Wahlkreis gelesen:

".
3. In Anhang 5 ist das Muster T / 1b für die Aufzeichnung des Kurses und das Ergebnis der Abstimmung im Sonderwahlkreis lautet:

".

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. III
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Mgr.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 111 / 2025 Coll., zur Änderung bestimmter Regelungen zur Umsetzung von Wahlrechten
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.04.2025
In Kraft seit18.04.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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