Dekret Nr. 110 / 2014 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 165/2002 Slg. über die getrennte Belüftung von Bergbaubetrieben in kontinuierlichen Minen, geändert durch den Erlass Nr. 56/2007 Slg. und Erlass Nr. 176/2011 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.07.2014
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 2. Juni 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 165/2002 Slg. über die getrennte Belüftung der Bergbauaktivitäten in kontinuierlichen Minen, geändert durch den Erlass Nr. 56/2007 Slg. und Erlass Nr. 176/2011 Slg.
Gemäß § 6 Abs. 6 Abs. 6 a) des Gesetzes Nr. 61/1988 Slg. über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung sieht die tschechische Bergbaubehörde vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 165/2002 Slg. über die getrennte Belüftung von Bergbaubetrieben in Dauerbergwerken, geändert durch Verordnung Nr. 56/2007 Slg. und Nr. 176/2011 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 8 (2) werden die Worte "in der Anordnung gemäß Figur D oder Figur D2 " durch die Worte" in der Anordnung nach den Figuren D, D2 oder D3 ersetzt.
2. In Artikel 8 Absatz 3 werden die Worte "oder Abbildung F2 " nach den Wörtern" in der in Abbildung F genannten Anordnung eingefügt.
3. In Absatz 18 wird der vorliegende Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Eine andere Lösung als die in diesem Beschluss vorgesehene Lösung, die mindestens das gleiche Schutzniveau für die Sicherheit von Personen und Eigentum gewährleistet, ist im Plan zur Eröffnung, Vorbereitung und Erfassung oder im Plan für Sicherheiten oder im Abwicklungsplan oder gegebenenfalls im Plan zur Änderung dieser Tätigkeiten vorzusehen."
4. In Anhang 2 Nummer 5, Abbildung D:
"5. SEPARATE BREAKDOWN OF COMBINED FOOTING
(WITH THE MAIN BUILDING POOL)
Abbildung D

Anmerkung: Die Art, Anzahl und Lage der Ventilatoren in der Lautstärke muss das Projekt der getrennten Belüftung bestimmen.
5. In Anhang 2 Nummer 5a erhält Abbildung D2 folgende Fassung:
"5. UND SEPARATE BREAKDOWN DER GEMEINSAMEN PHOTOGRAPHIK (WITH WICHTIGSTEN PHOTOGRAPHISCHEN BAU)
Abbildung D2

Anmerkung: Die Art, Anzahl und Lage der Ventilatoren in der Lautstärke muss das Projekt der getrennten Belüftung bestimmen.
6. In Anhang Nr. 2 wird nach Nummer 5a folgende Nummer 5b eingefügt:
"5.b SEPARATE BREAKDOWN DER GEMEINSAMEN PHOTOGRAPHY (WITH MAIN PHOTOGRAPHICAL LUTUNE TRIP)
Abbildung D3

Anmerkung: Die Art, Anzahl und Lage der Ventilatoren in der Lautstärke muss das Projekt der getrennten Belüftung bestimmen.
7. In Anhang Nr. 2 Nummer 7, Abbildung F:
"7. SEPARATE BREAKDOWN OF COMBINED FOOTING
ÄNDERUNG DER RAW-RICHTLINIE
Abbildung F

Anmerkung: Die Art, Anzahl und Lage der Ventilatoren in der Lautstärke muss das Projekt der getrennten Belüftung bestimmen.
8. In Anhang 2 wird nach Nummer 7 Nummer 7 mit der folgenden Abbildung F2 eingefügt:
"7.a SEPARATE BREAKDOWN DER GEMEINSAMEN FOOTAGE
ÄNDERUNG DER RAW-RICHTLINIE
Abbildung F2

Anmerkung: Die Art, Anzahl und Lage der Ventilatoren in der Lautstärke muss das Projekt der getrennten Belüftung bestimmen.
Čl. II
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Verfahren zur Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften sowie der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Pígřímek, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 110 / 2014 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 165 / 2002 Slg., zur getrennten Belüftung der Bergbauaktivitäten in kontinuierlichen Minen, geändert durch Dekret Nr. 56 / 2007 Slg. und Dekret Nr. 176 / 2011 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.06.2014
In Kraft seit01.07.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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