Dekret Nr. 11 / 2023 Coll.
Verordnung auf Binnenschifffahrt medizinische Fitness
Gültig
In Kraft seit 01.03.2023
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11)
ERKLÄRUNG
vom 3. Januar 2023
auf medizinische Fitness in der Binnenschifffahrt
Das Gesundheitsministerium sieht gemäß § 52 Abs. 2 für die Durchführung des § 24k (9), § 24w (9) und § 26h (9) des Gesetzes Nr. 114 / 1995 Slg., auf Binnenschifffahrt, geändert durch Gesetz Nr. 372 / 2022 Slg., nachstehend "Gesetz" genannt, vor:
Gegenstand
(1) Dieser Erlass führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1 durch und regelt die ärztlichen Eignungsbedingungen des Antragstellers für die Vollgenehmigung, die Pflichten eines Mitglieds der Schiffsbesatzung nach § 24b des Gesetzes ("Antragsteller für eine EU-Zertifikat") und des Inhabers der Qualifikationsbescheinigung der Europäischen Union als Mitglied der Schiffsbesatzung nach § 24g Abs. 1 des Gesetzes ("EU-Zertifikatinhaber") zu erfüllen.
(2) Darüber hinaus regelt diese Verordnung die medizinischen Bedingungen des Anmelders für eine eingeschränkte Zulassung zur Ausübung der Aufgaben eines Schiffsbesatzungsmitglieds nach § 24c des Gesetzes, des Anmelders für eine Lizenz zum Betrieb einer schwimmenden Maschine nach § 24u des Gesetzes, des Anmelders für eine Lizenz zur Durchführung eines kleinen Handwerks nach § 26a des Gesetzes, des Anmelders für die Genehmigung zur Durchführung eines Freizeitfahrzeugs nach § 26b des Gesetzes (nachfolgend als "Antragsteller für einen Führer der Lizenz")
Art der medizinischen Untersuchungen
Natürliche Personen (nachstehend „Person“ genannt) unterliegen einer ärztlichen Untersuchung.
a) um eine medizinische Stellungnahme über die medizinische Eignung für Antragsteller für ein EU-Zertifikat oder für Antragsteller für ein Zertifikat zu erhalten;
b) bei der regelmäßigen Bewertung der medizinischen Eignung des EU-Zertifikatsinhabers und des Lizenzinhabers vor 60 Jahren und nach Erreichen dieser Altersgrenze spätestens am Tag vor dem Tag, an dem er erreicht ist
1. das Alter von 60, jedoch nicht früher als 90 Tage vor diesem Datum und spätestens fünf Jahre nach dem Datum der letzten Inspektion, wenn das Besatzungsmitglied des Schiffes oder des Ingenieurs,
2. Alter 65, jedoch nicht früher als 90 Tage vor diesem Datum, wenn es der Führer eines kleinen Schiffes oder Freizeitfahrzeugs ist,
3. Alter 70 Jahre, jedoch nicht früher als 90 Tage vor diesem Datum, und spätestens 2 Jahre nach dem Datum der letzten Inspektion, wenn das Besatzungsmitglied, der Führer des Klein- oder Freizeitschiffs oder der Ingenieur, beteiligt ist,
c) in außergewöhnlicher medizinischer Bewertung
1. ein Mitglied der Besatzung eines Schiffes oder Ingenieurs im Falle eines angemessenen Verdachts einer Navigationsbehörde, des Betreibers des Schiffes oder des Kapitäns des Schiffes für die Änderung der Gesundheit, die zum Verlust oder Zustand seiner medizinischen Fitness führen könnte;
2. wenn es einen vernünftigen Verdacht auf ein Navigationsbüro gibt, den Führer eines kleinen oder Erholungsschiffs für den Gesundheitswechsel, der zum Verlust oder Zustand seiner medizinischen Fitness führen könnte;
In diesen Fällen führt der Bewerter alle erforderlichen Gutachten aus, die dem aktuellen Gesundheitszustand der zu bewertenden Person entsprechen.
Inhalt der medizinischen Untersuchungen
(1) Die in Artikel 2 Buchstaben a bis c vorgesehene medizinische Untersuchung zielt darauf ab, den Gesundheitszustand und die Bewertung der medizinischen Eignung dieser Personen zu ermitteln, um die Durchführung von Binnenschifffahrtstätigkeiten zu ermöglichen, nämlich Krankheiten, Defekte und Bedingungen, die die medizinische Fitness ausschließen oder einschränken.
(2) Die in Artikel 2 Buchstaben a bis c vorgesehene medizinische Untersuchung zielt insbesondere darauf ab, die Auswirkungen von Krankheitssymptomen, Defekten und medizinischen Bedingungen zu ermitteln, die es den zu berücksichtigenden Personen unmöglich machen,
a) die für den Betrieb des Schiffes erforderlichen Aufgaben ausführen;
b) die gewährten Verpflichtungen erfüllen oder
c) die Umweltbedingungen richtig wahrzunehmen.
Die in § 2 Buchstaben a bis c genannte ärztliche Untersuchung umfasst eine ärztliche Untersuchung, insbesondere eine indikative Untersuchung von Sehvermögen und Hörvermögen, einschließlich Sehschärfe und Hörvermögen, eine Untersuchung von Motorfunktionen, eine Untersuchung des neuropsychologischen Zustands, eine Untersuchung des kardiovaskulären Zustands, und eine Untersuchung anderer Funktionen und Bedingungen, wenn der Prüfer sie für die Durchführung von Arbeitsaufgaben im Zusammenhang mit einem
a) die medizinische Eignung, die mit der Fähigkeit eines Besatzungsmitglieds, eines Führers eines kleinen oder Freizeitschiffs oder eines Ingenieurs verbunden ist, zugewiesene Aufgaben wahrzunehmen und Tätigkeiten aus dem Betrieb des Schiffes durchzuführen;
b) die medizinische Fitness im Lichte ihrer Manifestationen und Wirkungen auf die Gesundheit eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes, eines Führers eines Klein- oder Freizeitschiffs oder eines Ingenieurs dauerhaft ausschließen, der die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben und die Ausübung von Tätigkeiten, die sich aus dem Betrieb eines Binnenschiffs ergeben, nicht dauerhaft gestattet;
(c) unter Berücksichtigung der medizinischen Eignungsbewertung
1. vorübergehende medizinische Unfähigkeit, die vom medizinischen Bewerter anhand einer Krankheits-, Defekt- oder Zustandsprognose ermittelt wird;
2. eingeschränkte medizinische Fitness, wenn dem Besatzungsmitglied, dem Führer eines kleinen oder Freizeitschiffs oder einem Ingenieur der Geltungsbereich der Aufgaben oder Aufgaben, die er ausführen kann, oder der Umfang der Aufgaben oder Aufgaben, für die er nicht für die Gesundheit geeignet ist, gegeben ist,
3. die Möglichkeit der Anwendung von Minderungsmaßnahmen und Einschränkungen, die medizinische Fitness ermöglichen.
Die in Artikel 2 Buchstaben a bis c genannte ärztliche Untersuchung kann durch zusätzliche technische Untersuchungen, die vom ärztlichen Bewerter beantragt werden, weiter verlängert werden, wenn das Besatzungsmitglied, der Führer eines kleinen oder Freizeitschiffs oder Ingenieur zur Ausschluss verdächtiger Krankheit, Defekt oder Zustand erforderlich ist oder deren Stadium oder Grad, der den Ausschluss oder den Zustand der medizinischen Fitness rechtfertigen kann, identifiziert werden muss.
Die in Artikel 2 Buchstabe c genannte medizinische Untersuchung zielt darauf ab, die aktuellen Krankheiten, Mängel und Bedingungen zu beurteilen, die die medizinische Eignung eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes, eines Ingenieurs, eines Führers eines kleinen Schiffes oder eines Freizeitschiffs ausschließen oder unterwerfen können.
Die Kriterien für die Beurteilung der medizinischen Eignung des Inhabers eines EU-Zertifikats und des Antragstellers für ein EU-Zertifikat sowie die Krankheiten, Defekte und Bedingungen, unter denen die medizinische Eignung bewertet wird und deren Vergabebedingung ausschließt, sind in Anhang IV der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission festgelegt.
Die Kriterien für die Beurteilung der medizinischen Eignung des Lizenzinhabers oder des Antragstellers für eine Lizenz und Krankheit, der Mängel und der Bedingungen, unter denen die medizinische Eignung bewertet wird und die seine Vergabebedingungen ausschließen oder erteilen, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
Medizinische Beurteilung der medizinischen Fitness
(1) Die medizinische Stellungnahme zur medizinischen Eignung (nachfolgend als ärztliche Stellungnahme bezeichnet) wird vom ärztlichen Bewerter nach dem Gesetz über bestimmte Gesundheitsdienstleistungen nach einer Beurteilung des Gesundheitszustands der natürlichen Person, die mit einer ärztlichen Untersuchung diagnostiziert wurde, auf der Grundlage einer Bewertung der vorherigen Aufzeichnungen in der ärztlichen Akte, die auf der zu beurteilenden Person aufbewahrt wird, Informationen über den Gesundheitszustand, den der zugelassene Gesundheitsdienstleister im Bereich der allgemeinen ärztlichen Praxis oder der Kinder übermittelt hat, erteilt.
(2) Die medizinische Stellungnahme muss klar sein und darf keine Diagnose der Krankheit enthalten. Die Bewertung ist nach dem Gesundheitsgesetz und dem Erlass der Gesundheitsdokumentation durchzuführen.
(3) Der Abschluss der medizinischen Stellungnahme muss klarstellen, ob die natürliche Person für die Zwecke der Beurteilung bestimmt ist,
a) medizinisch fit;
b) unbearbeitet oder
(c) medizinisch unter Zustand; Diese Bedingung ist klar und deutlich in der Bewertungsfolge anzugeben und wird gleichzeitig in die EU-Zertifikat oder -lizenz aufgenommen.
(4) Die medizinische Stellungnahme legt die Gültigkeitsdauer der ärztlichen Untersuchung fest, wenn der Beurteilungsarzt auf der Grundlage des von der begutachteten Person festgestellten medizinischen Zustands den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung vor dem in Artikel 2 Buchstabe b vorgesehenen Zeitpunkt für die erwartete Entwicklung der Krankheit, der Mängel und der Bedingungen festlegt, die bei einer weiteren Entwicklung einer Gesundheitsänderung, die die Sicherheit des ärztlichen Eingriffs im Inland oder die Ausübung der Tätigkeiten, die aus dem Betrieb resultieren, zu erwarten sind, erwartet werden müssen.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Minister für Gesundheit:
Prof. MUDr. Válek, CSc., MBA, EBIR, v. r.
Anhang zum Erlass Nr. 11 / 2023 Coll.
Krankheiten, Defekte oder Bedingungen, die die medizinische Eignung eines Besatzungsmitglieds eines Schiffes, eines Führers eines Schiffes, eines Führers eines Klein- oder Freizeitschiffs und eines Ingenieurs ausschließen oder unterordnen
1. Krankheiten, Mängel oder Bedingungen, die medizinische Fitness ausschließen
1.1. Pilzkrebs
(a) jede Krankheit, die durch malignes Zellwachstum (außer zellulärer Hautkrebs) bis zu 5 Jahre nach der Heilung oder bis zu 5 Jahre nach der letzten Rekursion verursacht wird;
b) Grundzellulärer Hautkrebs bis zur Heilung.
1.2. Endokrine und Stoffwechselerkrankungen
Diabetes mellitus, die medizinische Komplikationen verursacht, insbesondere
1. die zweite und andere Hypoglykämie, die innerhalb von 12 Monaten der ersten Hypoglykämie auftritt und von einer anderen Person verwaltet werden muss, oder
2. zweite und andere Hypoglykämie, die innerhalb von 12 Monaten der ersten Hypoglykämie auftritt, ohne Warnsymptome,
3. Diabetes mellitus begleitet von Organkomplikationen.
1.3. Mentaler Krankheit
(a) organische psychische Störungen, die durch Demenz manifestiert werden (Dementie bei Alzheimer-Krankheit, vaskuläre Demenz, Demenz bei Krankheiten, die an anderer Stelle klassifiziert werden, nicht spezifizierte Demenz),
(b) organisches Amnestie-Syndrom,
c) organisch bedingte Persönlichkeit und Verhaltensstörungen,
d) unspezifische organische oder symptomatische psychische Störungen;
e) akute, chronische oder unbehandelte Formen, insbesondere Schizophrenie, Schizophrenie, akute und transiente psychotische Störungen, Schizophrenie, permanente psychische Störung mit Deliusionen, induzierte Deliusionsstörungen, andere nicht-organische psychotische Störungen,
(f) geistige Retardierung;
(g) pervasive Entwicklungsstörungen;
(h) schwere psychische Störungen angeboren, verursacht durch Krankheit, Verletzung oder Neurochirurgie;
(i) klinisch ernste Formen spezifischer Persönlichkeitsstörungen, die zu einer ernsthaften Beeinträchtigung des Urteils, des Verhaltens oder der Anpassungsfähigkeit führen;
(j) aktive Abhängigkeit von Alkohol oder anderen Suchtstoffen;
(k) regelmäßige Verwendung von Arzneimitteln oder Kombinationen davon, deren Wirkung die Aufmerksamkeit verringern kann.
1.4. Krankheiten von Blut- und Blutorganen
a) angeborene oder erbliche hämolytische Anämie,
b) erwarb hämolytische Anämie mit wiederholter Hämolyse.
1.5. Nervensystemstörungen
(a) degenerative und entzündliche Erkrankungen des Nervensystems oder posttraumatische Zustände des Nervensystems, die eine Störung bei der Koordination von Bewegungen oder Gleichgewichten oder Rede mit beeinträchtigter Kommunikation oder beeinträchtigtem Bewusstsein oder Schlaf verursachen, möglicherweise mit langfristigen Schmerzen;
b) Epilepsie für 5 Jahre ohne Beschlagnahme nach Beendigung der antiepileptischen Therapie;
c) eine Bedingung nach einem isolierten oder ersten unprovokierten epileptischen Beschlag, wenn nicht antiepileptische Therapie eingeleitet wurde, 12 Monate ohne Beschlagzeit,
d) Anfälle mit beeinträchtigtem Bewusstsein oder Schwung, wie unkompensierte Narkolepsie oder Kataplexie,
e) das Auftreten eines transienten Schlaganfalls ischaemischen oder embolischen Ursprungs, auch ohne dauerhafte funktionelle Einschränkung;
(f) post-stroke Bedingungen mit schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen.
1.6. Kreislaufsystemerkrankungen
a) schwere Herzrhythmusstörungen (Herzrhythmusstörungen),
b) schwere Herz- und Gefäßerkrankungen in der Funktionsklasse III und IV. NYHA Klassifizierung und schwere Herzrhythmusstörungen,
(c) schwer zu korrigieren Hypertonie, hypertensive Krankheit mit fortgeschrittenen Organwechseln, die schwere Beeinträchtigung ihrer Funktion und bösartiger Hypertonie verursachen,
d) eine Geschichte von zwei oder mehr Anschlägen der thromboembolischen Krankheit,
e) schwerere Formen der obligierenden peripheren arteriellen Atherosklerose mit trophischen Defekten oder hämodynamisch schweren carotiden Stenose oder größeren aortischen Aneurysmen;
(f) Varikosekomplex, der sich bereits durch die Ausbildung eines Beinulcers zumindest zweimal, nach der Geschichte, manifestiert hat
(g) Implantationsbedingungen nach dem Defibrillator.
1.7. Atemkrankheit
a) alle Krankheiten, die zu einer Verringerung der Vitalkapazität der Lungen unter 60 % des entsprechenden Wertes oder zu einer Verringerung des Verhältnisses der Einsekunden-Lungenkapazität und der formulierten Vitalkapazität der Lungen unter 0,6 führen, einschließlich Situationen, in denen das Verhältnis unter dem Wert nur bei Anfällen reduziert wird;
b) zwei oder mehr Geschichte von spontanem Pneumothorax, die durch chirurgische Eingriffe nicht gelöst werden;
c) Atmungsinsuffizienz des Typs I oder Typ II unabhängig von der Ursache,
d) chronisch obstruktive Lungenerkrankung, mit erheblichen Einschränkungen der Lungenfunktion, siehe Buchstabe a);
e) interstitielle Lungenprozesse mit signifikanten Lungenfunktionsbegrenzungen, siehe Punkt (a) oben, insbesondere progressive faserförmige interstitielle Lungenprozesse;
b) chronische oder wiederholte Pleuralerkrankungen, die eine signifikante Einschränkung der Lungenfunktion verursachen, siehe Buchstabe a);
(g) Asthma der Bronchiale mit unzureichender Kontrolle der Behandlung und signifikanten Lungenfunktionsgrenzen, siehe Punkt (a).
1.8 Nasen-, Ohr- und Halsstörungen
a) Méniers Krankheit und andere Ungleichgewichte, die eine Behandlung erfordern,
b) Aphonie und schwerere Dysphonie mit Kommunikationsstörungen,
(c) schwere Erkrankungen des Mittelohrs oder des Nippels,
d) die anhaltend verschlechternden Hörstörungen, die es unmöglich machen, durch Sprache oder im Laufe einer audiometrischen Untersuchung zu kommunizieren, ist der Gesamtverlust des Gehörs größer als 30%.
1.9 Krankheiten des Verdauungssystems
(a) Magengeschwür oder Duodenum nach folgenden Kriterien:
1. peptischer Geschwür innerhalb eines Jahres der nachgewiesenen Heilung,
2. Perforation oder Penetration von Geschwüren oder massiven Blutungen vom Geschwür innerhalb von 1 Jahr nach chirurgischer Heilung der zugrunde liegenden Krankheit,
b) Kolostomie;
c) eine Geschichte von zwei oder mehr Anschlägen der akuten Pankreatitis, chronische rezidive Pankreatitis mit funktioneller Insuffizienz des äußeren Sekretionsteils der Pankreas,
(d) Hernien innerhalb von 3 Monaten nach der chirurgischen Erholung,
e) die Bedingung nach Hepatitis A, B, C, D oder E-Virusaktivität innerhalb von 6 Monaten nach Stabilisierung der ALT- und AST-Enzymaktivität im Blut,
(f) chronische Lebererkrankung im Zusammenhang mit hepatischer Beeinträchtigung oder größerer biochemischer Aktivität oder Hyperbilirubinaämie (mit einem Gesamtbilirubin größer 50 mmol / l),
(g) Nachweis von Crohns Krankheit, ulcerativer Kolitis und anderen Krankheiten, einschließlich wiederkehrender Durchfall.
1.10. Krankheiten des Ausschlusssystems
a) jede Nierenerkrankung, die zu einer Abnahme der düsteren Filtration gegenüber der Standardkörperoberfläche unter 1,0 Milliliter pro Sekunde führt oder zu einer Erhöhung der Blutharnstoff- oder Kreatinkonzentration oberhalb der physiologischen Grenze führt;
b) große oder wiederkehrende Hydrocel;
c) teilweise oder vollständige Behinderung mindestens eines Teils des Ausschlusssystems.
1.11. Muskuloskeletale Krankheiten
a) Amputation des oberen Schenkels im Unterarm und darüber;
b) Amputation des Unterschenkels im Unterschenkel und darüber;
c) Ankylose oder eine sehr signifikante Begrenzung des Dynamiks der Schulter, Ellbogen, Hüfte, Knie oder Okulargelenk;
d) posttraumatische Veränderung, entzündliche oder degenerative Erkrankung der Wirbelsäule oder eines großen Gelenks, das eine kontinuierliche oder wiederholte Behandlung erfordert oder eine signifikante Begrenzung des stabilen Geh- oder Haltungsverhaltens, insbesondere rheumatoide Arthritis, Bechreva-Krankheit, Erkrankung der Wirbelsäule, die mit wiederholten Angriffen von spondylogen algischen Syndromen, schweren Hüft- oder Kniearthrosa verbunden ist.
1.12. Augenstörungen
a) Fernglas-Visualisierung, einschließlich der Verwendung von Korrekturlinsen, von weniger als 0,5;
b) Sehschärfe von weniger als 0,5 bei vollständigem Funktionsverlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei Verwendung nur eines Auges, z.B. bei Dilopen, einschließlich der Verwendung von Korrekturlinsen;
c) Gesamtfunktionsverlust der Sicht auf ein Auge oder nur ein Auge, wenn diese Bedingung weniger als 6 Monate dauert;
d) das horizontale Sichtfeld beider Augen kleiner als 120 Grad, das vertikale Sichtfeld kleiner als 20 Grad nach oben und nach unten;
e) Intoleranz gegenüber Korrekturlinsen, falls erforderlich, um eine optische Akuität zu erreichen;
(f) Dipol;
(g) schwere Kontrastempfindlichkeitsstörung.
1.13. Hauterkrankung
Schwere und umfangreiche Formen der Hauterkrankung.
1.14. Sonstige Krankheiten
Schwere Ermüdungssyndrom unabhängig von Ursache.
2. Krankheiten, Mängel oder Bedingungen, die eine professionelle Beurteilung erfordern und für die die positive Bewertung der Schlussfolgerung vom Arzt der einschlägigen Fachkompetenz bewertet wird
2.1. Pilzkrebs
(a) eine Geschichte des Krebses,
(b) eine Geschichte des bodenzellulären Hautkrebses.
2.2 Endokrine und Stoffwechselerkrankungen
(a) alle Formen endokriner und metabolischer Erkrankungen, die durch regelmäßige orale Aufnahme vollständig kompensiert werden oder keinen Drogenausgleich erfordern;
(b) Diabetes mellitus, wenn die Behandlung mit Medikamenten eingeleitet wurde, die die Hypoglykämie verursachen und keine Hypoglykämie in den letzten 12 Monaten aufgetreten ist und es keine medizinischen Komplikationen mit Diabetes mellitus verbunden sind.
Die regelmäßige medizinische Untersuchung des medizinischen Zustands durch den Arzt der relevanten Fachkompetenz ist immer eine Bedingung der medizinischen Fitness, die mindestens einmal alle 2 Jahre durchgeführt werden soll.
2.3. Mentaler Krankheit
(a) postencephalisches Syndrom,
b) schwere neurotische Störungen, Verhaltensssyndrome, die mit physiologischen Störungen und somatischen Faktoren verbunden sind;
(c) schwere Schlafstörungen,
d) gelegentliche Verwendung von Arzneimitteln oder Kombinationen davon, deren Wirkung die Aufmerksamkeit verringern kann;
e) Alkoholabhängigkeit (Alkoholismus), eine Geschichte der süchtig machenden Stoffe nach einer sicheren Entnahmezeit; eine sichere Entnahmezeit gilt als unbestrittene konsequente und anhaltende Abstinenz von mindestens 2 Jahren, deren Nachweis aus den Schlussfolgerungen des zuständigen Sachverständigen hervorgeht.
Regelmäßige medizinische Untersuchung ist ein Zustand der medizinischen Fitness immer.
2.4. Krankheiten von Blut- und Blutorganen
Hämatologische Diate (vaskulopathie, Thrombopathie, Koagulopathie) und alle Bedingungen bei erhöhter Blutungsgefahr.
2.5. Nervensystemstörungen
(a) eine Geschichte des Schlages;
(b) Gehirn vaskuläre Erkrankung mit folgenden Störungen,
c) anormale elektroenzephalographische Befunde unabhängig von Ursache,
d) Erkrankungen, Unfälle oder chirurgische Eingriffe, die das zentrale oder periphere Nervensystem beeinflussen und psychische, sensorische oder motorische Störungen verursachen;
e) eine Bedingung, die einem isolierten, unprovokierten epileptischen Anfall folgt, es sei denn, eine antiepileptische Behandlung wurde eingeleitet und bei der neurologischen Untersuchung keine verwandte Hirnpathologie festgestellt, und es wird keine epileptiforme Aktivität auf dem Elektroenzephalogramm (EEG) registriert, 1 Jahr nach dem Anfall.
(f) Epilepsie oder postepileptische Anfallsbedingung, wenn eine antiepileptische Therapie eingeleitet wurde und bei der neurologischen Untersuchung keine zugeordnete Hirnpathologie gefunden wird, und keine epileptiforme Aktivität am Elektroenzephalogramm (EEG), 5 Jahre nach Beendigung der Behandlung beobachtet wird,
(g) Krankheiten, die mit einem erhöhten Risiko von epileptischen Anfällen verbunden sind, wie arteriovenöse Fehlbildungen oder intrakranielle Blutungen, obwohl noch keine Anfälle aufgetreten sind.
2.6. Kreislaufsystemerkrankungen
a) Herzklappendefekte und andere Defekte ohne Hämodynamik,
b) Herz- und Gefäßerkrankungen wie schwere Formen der Herzerkrankung angeboren und mit funktioneller Beschränkung oder schweren Herzrhythmusstörungen erworben;
c) eine pathologische Feststellung in einer elektrokardiographischen Untersuchung unabhängig von der Ursache;
d) arterielle systemische Hypertonie,
e) Herzrhythmusstörungen,
(f) Herz- und Gefäßerkrankungen in der Funktionsklasse III. NYHA Klassifizierung und Herzrhythmusstörungen,
g) Stenocardie bei ruhiger oder psychischer Belastung (Erregung),
(h) permanente Herzstimulation, mit Ausnahme von unkomplizierten oder nicht-seriösen Bedingungen, bei denen die Sachverständigenprüfung durch den Bewerter durchgeführt wird; regelmäßige medizinische Untersuchung des Gesundheitszustands ist eine Bedingung der medizinischen Fitness zu jeder Zeit.
2.7. Atemkrankheit
a) Asthma bronchiale;
b) Chronische obstruktive Lungenerkrankung
c) interstitielle Lungenprozesse
(d) chronische oder wiederholte Pleuralerkrankungen
2.8 Nasen-, Ohr- und Halsstörungen
a) chronische Entzündung der Nasen- oder Zentralsinus;
b) andere Ohrenerkrankungen,
c) für die audiometrische Prüfung ist der Gesamtverlust des Gehörs größer als 30%.
2.9. Krankheiten des Verdauungstraktes
a) Bedingungen nach der Bauchchirurgie, wenn sie in moderaten oder schweren Verdauungsproblemen bestehen;
b) eine Geschichte der Perforation oder Durchdringung eines Geschwürs oder massiver Blutungen aus einem Geschwür;
c) Pseudoulcerose-Syndrom und andere Verdauungstraktstörungen, die eine Geschichte der Behandlung erfordern;
d) chronische Appendicitis;
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 11 / 2023 Coll., auf medizinische Fitness in der Binnenschifffahrt |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 11.01.2023 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.03.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Öffentliche Verträge 5
Pracovnělékařské služby
Domov seniorů Břeclav, příspěvková organizace
Všeobecný lékař Prevent s.r.o.
06.04.2025
Benachrichtigungen
Dodatek č.5 ke Smlouvě o PPS
Česká republika – Drážní inspekce
Dopravní zdravotnictví a.s.
25.10.2024
Benachrichtigungen
Smlouva o poskytování pracovnělékařských služeb
Ošetřovatelský domov Praha 3
Všeobecný lékař Prevent s.r.o.
67 200 CZK
30.09.2024
Benachrichtigungen
Smlouva o poskytování a úhradě pracovnělékařské služby pro OIP 7
Státní úřad inspekce práce
EUC Klinika Ústí nad Labem s.r.o.
140 418 CZK
06.06.2024
Dodatek č.4 ke Smlouvě o poskytování PLS
Česká republika – Drážní inspekce
Dopravní zdravotnictví a.s.
21.03.2024
Benachrichtigungen
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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