Entschließung Nr. 11 / 2021 der REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

Entschließung Nr. 14 der Regierung der Tschechischen Republik über die Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig
11)
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 7. Januar 2021 Nr. 14
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 957 vom 30. September 2020 erklärte die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik wegen einer gesundheitlichen Bedrohung im Zusammenhang mit der Erkennung von Coronavirus/nach SARS CoV-2 / im Gebiet der Tschechischen Republik und im Sinne des § 5 a) bis e) die Notstandsregelung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1. für alle Gesundheitsdienstleister begrenzt es die Besuche von Patienten an medizinischen Einrichtungen an Orten, an denen eine Notbettversorgung vorgesehen ist, so dass der Besuch nur unter folgenden Bedingungen gewährt werden kann:
- die Person, die den Patienten während des Besuchs besucht, verwendet persönliche Atemschutzeinrichtungen, mindestens einen FFP2- oder KN95-Klassen-Respirator ohne Ausatemventil, außer:
- Kinder unter zwei Jahren,
- Kinder zwischen zwei und 15 Jahren, wenn sie ein weiteres Atemschutzgerät (Nose, Mund) haben, das die Ausbreitung von Tröpfchen verhindert,
- der Besuch dauert maximal 30 Minuten, außer für Besuche im Krankenhaus und andere Patienten in der Endphase der unheilbaren Krankheit,
- maximal zwei Personen an einem Besuch teilnehmen,
und in Bezug auf andere Regelungen des Anbieters,
2. für alle Gesundheitsdienstleister begrenzt es die Besuche von Patienten an Gesundheitseinrichtungen an Orten, an denen eine langfristige oder nachfolgende Bettpflege vorgesehen ist, so dass der Besuch nur unter der Bedingung gewährt werden kann, dass die Person, die den Patienten besucht, vor Beginn des Besuchs für SARS CoV-2 Antigen einen POC-Test durchläuft, mit negativen Ergebnissen; Diese Anforderung gilt nicht für Personen, die einen RT-PCR-Test oder einen POC-Test für das Vorhandensein von SARS CoV-2 Virus-Antigen mindestens 48 Stunden vor Beginn des Besuchs unterzogen haben, mit negativen Ergebnissen und Beweisen davon, und Personen, die eine COVID-19-Krankheit erfahren haben 90 Tage vor dem Tag des Besuchs und die einen Hinweis auf die Atemwegserkrankung haben; eine Person, die einen Patienten, der oben genannten Bedingungen erfüllt, kann einen Besuch machen, vorausgesetzt, dass
3. Für alle Gesundheitsdienstleister ist das Vorhandensein eines Dritten bei der Geburt in einem Gesundheitsbetrieb so zu beschränken, dass das Vorhandensein einer dritten Person bei der Geburt nur zulässig ist, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die dritte Person ist der zweite Elternteil des Kindes oder einer Person, die mit einem gemeinsamen Elternteil lebt;
(b) die Geburt erfolgt in einem separaten Zustellraum oder Box mit eigenem Bad,
c) Der Kontakt von Drittpersonen mit anderen Müttern ist eingeschränkt;
d) die dritte Person vor dem Eintritt in den Geburtsraum oder in den Kasten Temperaturmessungen unterzogen wird, muss die dritte Person eine Körpertemperatur unter 37,0 ° C und gleichzeitig keine Symptome der COVID-19-Krankheit haben;
e) die dritte Person verwendet die chirurgische Maske als minimaler Atemschutz (die Verwendung von improvisiertem oder Tuch ist nicht ausreichend),
4. für alle Anbieter von Sozialleistungen bei der Einrichtung von Wohnheimen für Senioren und Wohnheime mit einem besonderen Regime und für alle Hilfsleistungen in Wohnform (gemäß § 44, 49 und 50 des Gesetzes Nr. 108 / 2006 Slg., bei Sozialleistungen) sind die Besuche des Nutzers begrenzt, so dass der Besuch nur unter der Bedingung akzeptiert werden kann, dass die Person, die den Nutzer besucht, vor Beginn des POC-Tests mit einem negativen Ergebnis unterzogen wird; Diese Anforderung gilt nicht für Personen, die einen RT-PCR-Test oder einen POC-Test für das Vorhandensein von SARS CoV-2 Virus-Antigen mindestens 48 Stunden vor Beginn des Besuchs unterzogen haben, mit negativen Ergebnissen und Beweisen davon, und Personen, die eine COVID-19-Krankheit erfahren haben 90 Tage vor dem Besuch und die einen Nachweis davon erhalten; eine Person, die einen Benutzer besucht, der eine der oben genannten Bedingungen erfüllt, kann einen Besuch machen, sofern
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDIE REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK Nr. 11 / 2021 Coll., Nr. 14 über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.01.2021
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig

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14.07.2023
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26.01.2022
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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