Dekret Nr. 11 / 2015 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 289 / 2007 Slg. über die tierseuchenrechtlichen und veterinärrechtlichen Vorschriften für nicht unter die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften fallende tierische Erzeugnisse, geändert durch die Verordnung Nr. 61 / 2009 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.03.2015
11)
ERKLÄRUNG
vom 19. Januar 2015
zur Änderung der Verordnung Nr. 289/2007 Slg. über die tierseuchenrechtlichen und veterinärrechtlichen Vorschriften für nicht unter die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften fallende tierische Erzeugnisse, geändert durch die Verordnung Nr. 61/2009 Slg.
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß Artikel 78 des Gesetzes Nr. 166 / 1999 Slg., über Tierpflege und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Veterinärgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 131 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 316 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 48 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 182 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 227 / 2009 Sl., Gesetz Nr.
Čl. I
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften sowie der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft in der geänderten Fassung mitgeteilt.
Čl. II
Teil des Ersten Erlasses Nr. 289 / 2007 Slg. über die tierseuchenrechtlichen und veterinärrechtlichen Vorschriften für nicht unter die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften fallende tierische Erzeugnisse, geändert durch das Erlass Nr. 61 / 2009 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird am Ende von Buchstabe m der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte (n) und (o) angefügt:
„(n) Einzelheiten der Prüfungen, die für die Vorlage des amtlichen Tierarztes, einschließlich des Datums ihrer Vorlage, erforderlich sind;
(o) Umfang und Grenzen der Untersuchung von Rohmilch zur Feststellung des Vorhandenseins pathogener Mikroorganismen, die die menschliche Gesundheit gefährden,
2. In Artikel 10 Absatz 3 werden die Worte "10 Geflügel insgesamt während 1 Woche " durch die Worte" 10 Truthühner, 10 Gänse, 10 Enten und 35 andere Geflügel in einer Woche ersetzt".
3. In Absatz 12 (1) werden die Worte "oder ein Teilnehmer an der Jagd (nachfolgend als" Jäger ") " gestrichen.
4. In Artikel 12 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"(c) ein Einzelhandelsbetrieb, der von der Regionalen Veterinärverwaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates als für die Behandlung von Spiels vorgesehen registriert wurde und der sich im Gebiet der Region befindet, in der das Spiel gefangen wurde oder benachbarte Regionen."
5. In Artikel 12 Absatz 3 wird das Wort "Hunter" durch "User wanking" ersetzt.
6. In Artikel 12 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Für die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Einzelhandelsbetriebe, die von der Regionalen Veterinärverwaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates registriert wurden, gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen an die Tier- und Volksgesundheit zusätzlich zu den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen.
a) in Abschnitt I Kapitel V Absätze 2 und 3 in Kapitel VII, Absatz 1 Buchstabe a und in den Absätzen 2, 4 und 5 für große Wildtiere;
b) in Abschnitt II Kapitel V Absätze 1, 5 und 6 hinsichtlich des großen Wildspiels,
c) in Abschnitt IV Kapitel II Ziffern 4 bis 6 hinsichtlich des großen Wildspiels;
d) in Abschnitt IV Kapitel III Absätze 4 und 5 hinsichtlich des kleinen Wildspiels;
e) in Abschnitt V Kapitel II und III betreffend Hygieneanforderungen an Hackfleisch und Fleischzubereitungen vor und nach ihrer Herstellung, insbesondere Temperaturanforderungen;
f) in Abschnitt VI für die zur Herstellung von Wildfleischerzeugnissen verwendeten Rohstoffe;
Die Absätze 6 und 7 werden in den Absätzen 7 und 8 umnummeriert.
7. Absatz 12 (7) lautet wie folgt:
"(7) Eine kleine Menge an zu verkaufenden (ausgelieferten) Spiel gemäß Absatz 1 gilt als ein großes Wild-Spiel und 35 kleine Wild-Spieleinheiten pro Woche, aber nicht mehr als 30 % durch den Benutzer der Spieljagd-Aktivität pro Jahr, die 30 % unter 30 große Wild-Spiel und 400 kleine Wild-Spieleinheiten."
8. In Absatz 12 (8) werden die Worte "(a) oder (b) "nach den Worten" Absatz 1" eingefügt.
9. In Artikel 12a Absatz 3 Buchstabe a wird das Wort "jäger" durch die Worte "wanker" ersetzt.
(10) Nach Abschnitt 12a wird folgender Abschnitt 12b eingefügt, einschließlich des Titels:
„§ 12b
Einzelheiten der Prüfungen, die durchgeführt werden müssen, um dem amtlichen Tierarzt und dem Datum ihrer Vorlage vorzulegen
(1) Das Labor, das mit einer Akkreditierungsbescheinigung für die Durchführung dieser Prüfung ausgestellt wurde, das Staatliche Veterinärinstitut und das Labor, das von der Regionalen Veterinärverwaltung gemäß § 50 Abs. 3 der Zulassungsakte für diese Untersuchung ausgestellt wurde, übermitteln dem amtlichen Tierarzt die Informationen über die Prüfungen, die für das Vorhandensein von Muskelmasse (Trichinella) einmal jährlich, bis zum 15. April, vor dem Kalenderjahr vor dem 1. April des Kalenderjahres durchgeführt werden.
(2) Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält:
a) die Bezeichnung des Labors, das die Prüfungen durchgeführt hat;
b) Identifizierung des Kunden der Prüfung - Benutzer der Jagd;
c) die Siegelnummer des Wildspiels gefangen;
d) Zeitpunkt der Prüfung;
e) das Ergebnis des Muskeltests;
f) die Methode, die verwendet wird, um auf die Anwesenheit von Muskeln zu testen (Trichinella).
11. In Artikel 13 Absatz 1 werden die Worte "Rohmilch und Rohmilch" durch "Rohmilch" ersetzt und die Worte "oder über eine Verkaufsmaschine" nach den Worten "Herstellung" eingefügt.
12. In Artikel 13 Absatz 4 werden die Worte "an der Produktionsstätte" nach den Worten "Rohmilch" eingefügt und die Worte "Overkoks" durch die Worte "Wärme oder Pasteurisieren" ersetzt.
13. In Absatz 13 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Bei Direktverkäufen von Rohmilch mittels einer Verkaufsautomaten ist die Angabe" Rohmilch muss an einer sichtbaren Stelle am Verkaufsautomaten vor der Verwendung von Wärme- oder Pasteurisierung angebracht werden. Der Direktverkauf von Rohmilch an den Endverbraucher über eine Verkaufsmaschine kann auch in einer Milchwirtschaft erfolgen. Ist jedoch der Betrieb, aus dem Milch an eine Sammelstelle, ein Normungszentrum oder ein Milchbehandlungsunternehmen geliefert wird, so muss der Verkauf gewährleistet werden, damit der Endverbraucher nicht in die Milch eintritt."
Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 6 und 7.
14. In Abschnitt 13 werden die Worte "oder müssen auf 6 °C gekühlt und verkauft werden, die innerhalb von 48 Stunden nach der Melkung gekühlt werden, werden am Ende des Textes von Absatz 6 hinzugefügt.
15. In Artikel 13 Absatz 7 werden die Worte "rohe, milchfreie Milch und rohe Sahne" durch "Rohmilch, bestimmt" und "Rohcreme" ersetzt;
16. Nach Absatz 13 wird folgender Abschnitt 13a eingefügt:
„§ 13a
Umfang und Grenzen der Untersuchung von Rohmilch zur Feststellung des Vorhandenseins pathogener Mikroorganismen, die die menschliche Gesundheit gefährden
Der Züchter, der Rohmilch gemäß § 27a Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes verkauft, stellt sicher, dass Rohmilch auf das Vorhandensein pathogener Mikroorganismen untersucht wird, die die Gesundheit der in Anhang 6 dieses Gesetzes aufgeführten Personen gefährden."
17. In Ziffer 14 (5) wird "60" durch "600" ersetzt.
18. Absatz 15 (1) wird gestrichen.
Die Absätze 2 bis 5 werden in den Absätzen 1 bis 4 umnummeriert.
19. Absatz 15 (3) lautet:
"(3) Für eine kleine Menge an Honig, die von einem Haushaltszüchter, einem Züchterbetrieb, einem Bienenposten, einem Markt oder einem Marktplatz direkt an den Verbraucher für den Verbrauch in seinem Haushalt bestimmt ist, oder für die Lieferung durch den Züchter an einen Einzelhandelsgeschäft, der den Endverbraucher direkt liefert und der sich im Gebiet der Region befindet, in der sich die Bienenpost befindet, gilt eine Menge von höchstens 2 Tonnen pro Jahr."
20. In Ziffer 15 (4) wird "4" durch "3" ersetzt.
21. Der folgende Anhang 6 wird angefügt:

"Anhang Nr. 6 zu Dekret Nr. 289 / 2007 Coll.
ANWENDUNGSBEREICH UND LIMITS DER INVESTIGATION VON SYRINGE MILK, um die PATHOGENE MICROORGANISMS der HUMAN GESUNDHEIT zu entschärfen
ParametrLimit
Staphylococcus aureus500 KTJ/1ml
"
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Jurečka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 11 / 2015 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 289 / 2007 Slg., über die tierseuchenrechtlichen und veterinärrechtlichen Vorschriften für nicht unter die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften fallende tierische Erzeugnisse, geändert durch das Erlass Nr. 61 / 2009 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.01.2015
In Kraft seit01.03.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
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