Regierungsverordnung Nr. 11 / 2014 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 243 / 2013 Slg., über Investmentfonds und über Techniken ihrer Verwaltung

Gültig In Kraft seit 01.02.2014
11)
REGIERUNGSORDNUNG
vom 15. Januar 2014
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 243 / 2013 Coll., über Investitionen von Investmentfonds und über Techniken für ihre Verwaltung
Die Regierung bestellt die Umsetzung des Gesetzes Nr. 240 / 2013 Coll., über Investmentgesellschaften und Investmentfonds:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 243 / 2013 Coll., über Investitionen von Investmentfonds und über Techniken für ihre Verwaltung, wird wie folgt geändert:
1. In den Artikeln 17 Absatz 2 Buchstabe b, 19 Absatz 2 Buchstaben a und 20 Absätze 1 und 4 wird nach dem Wort "Loch" das Wort "Mitglied" eingefügt.
2. In Ziffer 19 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "Mitgliedstaat" durch die Worte "ein oder mehrere Mitgliedstaaten" ersetzt.
3. In Abschnitt 20 werden die Begriffe "Securities or book-entry Securities" ersetzt durch Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die ausgegeben oder garantiert werden".
4. In Ziffer 20 (1) werden die Worte "Securities or book-entry Securities" durch Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente ersetzt" und die Worte "Mitgliedstaat "werden durch die Worte" eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ersetzt".
5. In Artikel 47 Absatz 1 wird am Ende des Textes von Buchstabe a das Wort "a" durch ein Komma ersetzt und nach Buchstabe a der folgende Buchstabe b eingefügt:
„(b) gemäß dem Satz oder vergleichbaren Dokument des Fonds, das dieses Wertpapier oder das Bucheintragspapier ausgestellt hat, investiert der Fonds nicht mehr als 10% des Wertes seiner Vermögenswerte in Wertpapiere und Bucheinträge, die von kollektiven Investmentfonds oder vergleichbaren ausländischen Investmentfonds ausgegeben werden;“
Buchstabe b wird umnummeriert (c).
6. In Artikel 47 Absatz 1 werden die Worte "oder es wird sichergestellt, dass der Preis für solche Wertpapiere oder Buchwertpapiere auf dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Markt nicht wesentlich von ihrem aktuellen Wert abweicht, der am Ende des Textes in Buchstabe c angefügt wird.
7. In Absatz 52 (2) wird das Wort "kann" durch "kann" ersetzt und am Ende des Textes von Absatz 2 werden die Worte nur unter den Bedingungen und aus den in der Anlagestrategie jedes dieser Teilfonds in ihrer Satzung festgelegten Gründen" hinzugefügt.
8. In Ziffer 56 Absatz 1 werden die Worte "für die Annahme eines Darlehens " durch die Worte ersetzt", wenn es eine Schuld in den Vermögenswerten dieses Fonds gibt, die durch diesen Darlehen gesichert werden sollen".
9. In Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d werden "56, 68, 70 (4), 73 und 74" durch "und 56" ersetzt.
10. In Artikel 60 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 20 Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für den Erwerb von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die ausgestellt wurden oder für die der Staat die Bürgschaft übernommen hat, die Gebietseinheit eines Mitgliedstaats oder eine internationale Finanzorganisation, deren einer oder mehrere Mitgliedstaaten Mitglied ist.
(4) Für den Erwerb von Schuldverschreibungen einer Bank, einer Spar- und Kreditgenossenschaft oder einer ausländischen Bank mit Sitz in einem Mitgliedstaat und vorbehaltlich der Aufsicht dieses Staates, den Schutz der Interessen der Inhaber von Schuldverschreibungen, wenn das Geld, das durch die Emission solcher Schuldverschreibungen erhalten wird, in jene Arten von Vermögenswerten investiert wird, die nach dem Fälligkeitsdatum der Schuldverschreibungen die Verpflichtungen des Emittenten dieser Schuldverschreibungen abdecken und
11. In § 61 werden die Worte "§ 19 gilt" durch "§ 18 und 19 gelten".
12. In Artikel 71 Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten" nach dem Wort "Darlehen" eingefügt.
13. In Ziffer 73 (1) wird "50" durch "100" ersetzt.
14. In Ziffer 74 (4) wird "25" durch "55" ersetzt.
15. in § 90 Abs. 1 des einleitenden Teils der Bestimmung, § 91 Abs. 1 und § 95 Abs. 1 und 2 wird "30" durch "35" ersetzt.
16. in Ziffer 90 Absatz 1 Buchstabe a wird "ein" durch "gleiches" ersetzt.
17. In Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 95 Absatz 1 wird "eine" durch "gleiches" ersetzt.
18. Absatz 90 Absatz 1 Buchstabe d:
"(d) Forderungen an den gleichen Schuldner,"
19. Absatz 90 Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.
Die Buchstaben f bis h werden als Buchstaben e bis g umnumeriert.
20. in Absatz 90 (1) (g) wird "(g)" durch "(f)" ersetzt;
21. in Absatz 90 (2):
"(2) Für die Zwecke der Absätze 1 Buchstaben a bis d und 95 Absatz 1 gilt dieselbe Person auch als in einem solchen Verhältnis miteinander verbunden, dass die finanziellen Schwierigkeiten einer von ihnen die Zahlungsschwierigkeiten der anderen verursachen können."
22. In Abschnitt 91 werden die Worte "oder Beteiligung an Immobiliengesellschaften" gestrichen.
23. In Ziffer 91 (2) werden die Worte "oder Teilnahme an einer Immobiliengesellschaft" gestrichen.
24. In Ziffer 93 werden die Worte „von denen ein solcher Staat ein Mitglied ist, am Ende des Textes von Absatz 1 angefügt.
25. Absatz 93 Absatz 2 wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
26. In Absatz 93 Absatz 2 werden die Worte "und e) nicht gelten" durch die Worte "nicht anwendbar" ersetzt.
27. in Absatz 93 Absatz 3:
"(3) Für einen qualifizierenden Investorfonds, wenn die Zahl, die den Wert seiner in Millionen Euro ausgedrückten Vermögenswerte repräsentiert, nicht weniger als 10 beträgt und gleichzeitig größer ist als der Anteil von 174 und die fünfte Quadratwurzel der vierten Quadratwurzel der Anzahl der qualifizierenden Investoren dieses Fonds, gelten die Paragraphen 90 und 91 nur, wenn keine andere Angabe des Status des Fonds vorhanden ist."
28. In Artikel 93 Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte "oder ein Fonds qualifizierter Investoren, der mehr als 49 % des Wertes seines Vermögens in Immobilien- oder Immobiliengesellschaften investiert" nach den Worten "der Einlageninhaber kann ein Notar sein" eingefügt;
29. In Ziffer 93 werden die Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Gibt es einen Fall nach § 95 Absatz 2 Buchstabe b des Investment Companies and Investment Funds Act, so erfassen qualifizierte Investoren, mit denen dieser qualifizierte Investor im Vertragsverhältnis zu dieser Investition steht, anstelle des qualifizierten Investors des Fonds die in Absatz 3 genannte Berechnung.
30. In § 95 Abs. 2 werden die Worte "zu Waren einer Art" durch die Worte" auf eine Ware " ersetzt.
Artikel 31 (98), einschließlich des Titels, lautet:
„§ 98
Eigentum des IF
Für die Zwecke der Berechnung der Investitionsgrenzen, der gesamten Expositionsgrenzwerte und anderer Grenzwerte gemäß dieser Verordnung:
a) die Vermögenswerte des Investmentfonds, wenn es sich um einen qualifizierten Investorfonds und einen Immobilienfonds handelt, und
b) die Vermögenswerte des Investmentfonds weniger die Schulden dieses Fonds, gegebenenfalls
1. einen nicht unter Buchstabe a genannten Investitionsfonds;
2. den Investmentfonds, für den er gegründet wird, oder
3. die in § 73 Abs. 1 oder § 74 Abs. 4 genannten Grenzen.
32. In Paragraph 99 (1) wird "22. Juli 2014" durch "1. Januar 2015" ersetzt.
33. In Absatz 99 Absatz 2 gelten die Worte "I für die in Absatz 1 genannten Fälle, in denen diese Verordnung soweit anwendbar ist, dass sie wesentlich auskommt" durch "In dem Maße, in dem diese Verordnung nicht in den in Absatz 1 genannten Fällen gilt, wird sie wie folgt behandelt."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Bis zum 1. Januar 2015 gilt Artikel 98 des Regierungsdekrets Nr. 243 / 2013 Coll. als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Dies hindert nicht vor diesem Zeitpunkt daran, in der Satzung des betreffenden Investitionsfonds festzusetzen, dass die Vermögenswerte dieses Fonds Vermögenswerte sind, die durch Schulden reduziert werden, wie in Abschnitt 98 Buchstabe b der Regierungsverordnung Nr. 243 / 2013 Slg. vorgesehen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam sind.
2. Soweit in den Fällen gemäß § 93 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 243 / 2013 Slg., ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, §§ 90 und 91 des Gesetzes Nr. 243 / 2013 Slg., ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht gelten, gelten die Bestimmungen der vor dem 19. August 2013 geltenden Rechtsvorschriften.
Čl. III
Effizienz
1. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2. Absatz 93 (7) des Erlasses Nr. 243 / 2013 Coll. läuft am 21. Juli 2020 ab.
Ministerpräsident:
Rusnok v. r.
1. Ministerpräsident und Finanzminister:
Fischer v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 11 / 2014 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 243 / 2013 Coll., über Investitionen von Investmentfonds und über Techniken für ihre Verwaltung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.01.2014
In Kraft seit01.02.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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