Vollständiger Text des Gesetzes Nr. 11 / 2004 Coll.

Vollversion des Gesetzes Nr. 359 / 1992 Slg., über Geographische und Katastralkörper, die sich aus folgenden Änderungen ergeben

Gültig
11)
PRÄSIDENT DER REGIERUNG
Ankündigungen
Der vollständige Wortlaut des Gesetzes Nr. 359 / 1992 Slg. über die Geographischen und katastrophalen Körperschaften, wie folgt aus den Änderungsanträgen des Gesetzes Nr. 107 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 200 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 62 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 132 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 186 / 2001 Slg. und Gesetz Nr. 175 / 2003 Slg.
DIE RECHT
über die geografischen und kadastralen Behörden
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:

ČÁST PRVNÍ

GEOGRAPHISCHE UND ATASTRALBEHÖRDE UND DER GESUNDHEIT
§ 1
(1) Das tschechische Geographische und Katastralamt (nachfolgend als "Büro" bezeichnet) wird als zentrale Verwaltungsstelle der Geometrie und des Landesregisters der Tschechischen Republik mit Sitz in Prag errichtet. Das Amt ist die Rechnungseinheit (1)
(2) Leiter des Amtes ist der Präsident, ernannt und von der Regierung der Tschechischen Republik zurückgezogen.
§ 2
(1) Das Geometrieamt wird als ein weiteres Verwaltungsbüro des Befragers mit der nationalen Gerichtsbarkeit in Prag gegründet. Das geografische Amt ist die Rechnungseinheit (1)
(2) Geografische und kadastrale Inspektoren (nachfolgend "Inspectorates" genannt) und Kasstralbüros werden als andere Verwaltungsbüros für die Vermessung und das Kataster der Tschechischen Republik eingerichtet. Inspektoren und Büros sind Rechnungseinheiten. 1)
(3) Das Geographische Amt, das Inspektorat und die Kadastralbüros werden von vom Präsidenten des Amtes ernannten und entlassenen Direktoren verwaltet.
(4) Der Sitz und die Zuständigkeit der Inspektoren sind in Anhang 1 dieses Gesetzes festgelegt. Der Sitz und die territoriale Kompetenz der Kastralbüros sind in Anhang 2 dieses Gesetzes festgelegt.
§ 3
(1) Büro
a) die einheitliche Durchführung dieser Tätigkeiten sicherzustellen;
1. Verwaltung des Tschechischen Immobilienregisters, 1a)
2. Bau und Instandhaltung von Punktfeldern;
3. die Schaffung, Erneuerung und Veröffentlichung grundlegender und thematischer nationaler Kartenwerke und anderer Publikationen,
4. die Vereinheitlichung der Namen nicht ansässiger geografischer Objekte aus dem Gebiet der Tschechischen Republik und der Namen von gebietsfremden und nicht gebietsfremden geografischen Objekten aus dem Gebiet außerhalb der Tschechischen Republik,
5. die Schaffung und Verwaltung eines automatisierten Informationssystems für die Vermessung und das Kataster von Immobilien in der Tschechischen Republik,
6. Dokumentation der Ergebnisse der Vermessungstätigkeiten;
b) die Forschung in der Geographie und dem Kataster der Tschechischen Republik und das System der wissenschaftlichen und technischen Informationen für diese Gebiete koordinieren;
c) die internationale Zusammenarbeit im Vermessungs- und Katasterbereich der Tschechischen Republik gewährleistet und koordiniert;
d) Verwaltung der Büros für Geometrie, Inspektorat und Kataster, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist;
e) verwaltet die zentrale Datenbank des tschechischen Immobilienregisters, das in nationalem Maße computergestützt verwaltet wird, Immobiliendaten enthält und über Fernzugriff Daten zum Immobilienregister bereitstellt;
f) im Zweifelsfall entscheiden, ob die Leistung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten betreffe, 4)
g) genormte Namen geografischer Objekte und Namen von Katastergebieten zu genehmigen;
h) über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Geographischen Behörde und der Inspektorat entscheiden;
i) den Administrator der Basis- und thematischen Zustandskartenarbeiten;
(j) Erteilung und Widerruf der amtlichen Genehmigung, 5)
(k) für die Erteilung der amtlichen Zulassung Prüfungs- und Vergleichsprüfungen durchführen und durchführen;
(l) enthält eine Liste von natürlichen Personen, denen sie eine amtliche Zulassung erteilt hat;
m) stellt Basis-Staatskarte Werke 5a) und thematische Staatskarte Werke 5b) aus
n) andere Aufgaben im Bereich des Vermessungspersonals gemäß der Sonderregelung 6) ausführen und andere Tätigkeiten ausführen, die für die Entwicklung von Vermessungs- und Kataster von Immobilien der Tschechischen Republik erforderlich sind.
(2) Das Verteidigungsministerium leistet ähnliche Aufgaben bei der Erfüllung von geografischen Tätigkeiten zur Verteidigung des Staates als Amt.
§ 3a
Geografisches Amt
a) verwaltet geodätische Grundlagen der Tschechischen Republik, 6a)
b) über die Lage, den Transfer oder die Entfernung der Meßmarken des Basispunktfeldes 6a, einschließlich der Signal- und Schutzeinrichtungen des Punktfeldes, entscheiden;
c) die Verwaltung grundlegender staatlicher Kartenabschnitte (5a) und thematischer vom Amt eingerichteter Staatskartenabschnitte (5b) durchzuführen;
d) die Datenbanksätze von Punkten des Punktfelds, die in technischen Einheiten registriert sind;
e) die Basis der geographischen Daten der Tschechischen Republik verwaltet,
f) wird durch das Zentralarchiv des Vermessungs- und Katasters, das von besonderer Bedeutung ist, aufrechterhalten; 2)
(g) Durchführung von Vermessungstätigkeiten 6b) an nationalen Grenzen im Einvernehmen mit dem Verwalter der dokumentarischen Arbeit der Staatsgrenzen, 6c)
h) befasst sich mit Ordnungsverletzungen auf dem Abschnitt der Vermessung nach Sonderrecht, 6d)
(i) andere Aufgaben im Bereich der Vermessung, die ihm vom Amt übertragen werden.
§ 4
Inspektoren
a) die Leistung der staatlichen Verwaltung des tschechischen Immobilienregisters durch die kadastralen Behörden kontrollieren;
b) die Überprüfung der Ergebnisse der Vermessungstätigkeiten, die für das tschechische Immobilienregister und die Staatskartenarbeit verwendet werden;
c) den Vorschlägen des Amtes für Maßnahmen zur Bekämpfung von Mängeln, die in der unter den Buchstaben a und b genannten Kontrolle und Überwachung festgestellt wurden;
d) Entscheidung über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Kastralbüros, 7)
e) einen Antrag auf Aufhebung der amtlichen Zulassung, 8)
f) Verstöße gegen die Ordnung auf dem Abschnitt der Vermessung nach Sonderrecht, 8a)
(g) andere Aufgaben im Bereich des Vermessungspersonals gemäß der Sonderregelung (9) und Aufgaben im Bereich des Vermessungspersonals, das ihm vom Amt übertragen wird.
§ 5
(1) Katarische Behörden
a) Staatsverwaltung des tschechischen Immobilienregisters, 1a)
b) die Verwaltung von Verdickungspunkten und detaillierten Lage- und Höhenfeldern;
c) die Verletzung der Ordnung auf dem Abschnitt des kadastralen Eigentums der Tschechischen Republik nach Sonderrecht, 10)
d) Änderungen der lokalen Nomenklatur zu genehmigen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Standardisierung der geografischen Nomenklatur sicherzustellen;
e) Änderungen an den Grenzen der Katastergebiete zu genehmigen;
f) die Verwaltung der vom Amt eingerichteten nationalen Grundkartenabschnitte (5a) durchzuführen;
(g) andere Aufgaben im Bereich der Vermessung und des Katasters von Immobilien der Tschechischen Republik, denen sie vom Amt übertragen werden.
(2) Die Liste der Kadastralzentren, die die internen Organisationseinheiten der Kadastralbüros nach den besonderen Rechtsvorschriften sind, 10a) deren Namen, eingetragene Büros und Gebietsbezirke, in denen sie die Zuständigkeit des betreffenden Kadastralamtes ausüben, wird vom Amt durch eine Mitteilung in der Sammlung der Gesetze veröffentlicht. 10b)
§ 6
Die allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsmanagement11) gelten für Entscheidungen des Amtes, des Geographischen Amtes, des Inspektors und der Verwaltungsbehörden in den Fällen, die in den Abschnitten 3 Buchstaben f, h und j, 3a (b) und h, 4 (d) und f) und 5 (1) (a), c) und e) dieses Gesetzes genannt sind.
§ 7 až 10
storniert

ČÁST ČTVRTÁ

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 12
Rechte und Pflichten aus der Beschäftigung und anderen Beziehungen gehen vom tschechischen Geodätischen und Kartographischen Amt an das tschechische Geometrische und Katastralamt.
§ 13
Sie werden gestrichen:
1. Gesetz Nr. 36 / 1973 Coll., über die Körper von Geodäsie und Kartographie.
2. § 37 Abs. 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 des Gesetzes Nr. 200 / 1990 Slg., zu Verstößen.
§ 14
Dieses Gesetz wird am 1. Januar 1993 wirksam.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Gesetzes Nr. 359/1992 Slg.
Hauptsitz und territorialer Geltungsbereich der Inspektoren
Landschafts- und Katasterinspektor in Brünn, die Verantwortung für die Gebietsbezirke Südmährens, Hochland und Zlín Region ausübt.
Der Vermessungs- und Katasterinspektor in České Budějovice, der die Verantwortung für das Gebietsgebiet Südböhmens ausübt.
Der Land- und Katasterinspektor in Liberec, der die Zuständigkeit für die Gebietsbezirke der Region Liberec und der Region Ústí ausübt.
Geografischer und kadastraler Inspektor in Opava, der die Zuständigkeit für die Gebietsbezirke der Region Olomouc und der Region Mähren-Silesen ausübt.
Der Land- und Katasterinspektor in Pardubice, der die Zuständigkeit für die Gebietsbezirke der Region Pardubice und der Region Hradec Králové ausübt.
Der Land- und Katasterinspektor in Pilsen, der die Zuständigkeit für die Gebietsbezirke der Region Pilsen und der Region Karlsbad ausübt.
Der Vermessungs- und Katasterinspektor in Prag, der für die Bezirke der Hauptstadt Prags und Zentralböhmens zuständig ist.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 des Gesetzes Nr. 359/1992
Territorialer Umfang und Sitz der Kadastralbüros
1. Zentrales Büro für die Hauptstadt Prag mit Sitz in Prag,
2. Zentralamt für die Region Südböhmen mit Sitz in České Budějovice,
3. Zentralamt für die Karlsbader Region, mit Sitz in Karlsbad,
4. Catastralbüro für die Region Králové Hradec mit Sitz in Hradec Králové,
5. Zentralbüro für die Region Liberec mit Sitz in Liberec,
6. Das Katastralamt für die Region Pilsen mit Sitz in Pilsen,
7. Das Katastralamt für die Region Pardubice mit Sitz in Pardubice,
8. Katastralbüro für Zentralböhmische Region mit Sitz in Prag,
9. Katastralamt für die Region Ústí nad Labem,
10. Zentralamt für die Region Südmähren mit Sitz in Brünn,
11. Katastralamt für die mährisch-silesische Region mit Sitz in Opava,
12. Das Katastralamt für die Region Olomouc mit Sitz in Olomouc,
13. Catastralbüro für Vysočina mit Hauptsitz in Jihlava,
14. Zentralamt für die Region Zlín mit Sitz in Zlín.
* * * *
Gesetz Nr. 107/1994 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 359/1992 Slg., über Geographische und Katastralbehörden, wurde am 1. Juni 1994 wirksam.
Gesetz Nr. 200/1994 Slg., über die Vermessung und Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung, hat am 1. Januar 1995 wirksam.
Gesetz Nr. 62/1997 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 359/1992 Slg., über Geographische und Katastralbehörden, geändert, trat am 1. Mai 1997 in Kraft.
Gesetz Nr. 132 / 2000 Coll., über die Änderung und Abschaffung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Gräfin, das Gesetz über die Gemeinde, das Gesetz über die Bezirksämter und das Gesetz über die Hauptstadt Prag, wurde am 1. Januar 2001 wirksam.
Gesetz Nr. 186 / 2001 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 200 / 1994 Slg., über die Geometrie, und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit seiner Umsetzung, geändert durch Gesetz Nr. 120 / 2000 Slg., und Gesetz Nr. 359 / 1992 Slg., über Geographische und katastrophale Körper, geändert, wurde am 1. Juli 2001 wirksam.
Gesetz Nr. 175 / 2003 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 359 / 1992 Slg., über Geographische und Katastralbehörden in der geänderten Fassung, wurde am 1. Januar 2004 wirksam.
Ministerpräsident:
PhDr. Špidla v. r.
1) Absatz 3 des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Slg., über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und ihre Darstellung in Rechtsbeziehungen, geändert durch Gesetz Nr. 492 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 229 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 501 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 202 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 280 / 2002 Sl. und Gesetz Nr.
1a) Gesetz Nr. 265 / 1992 Slg., über Protokolle der Eigentümer und sonstige Eigentumsrechte. Gesetz Nr. 344 / 1992 Coll., auf dem kadastralischen Eigentum der Tschechischen Republik (Kadastralrecht).
4) § 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 200/1994 Slg., zur Geometrie und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze zur Umsetzung.
5) Abschnitte 14 und 15 des Gesetzes Nr. 200/1994
5a) § 2 (g) Gesetz Nr. 200 / 1994 Slg.
5b) § 2 (h) Gesetz Nr. 200/1994 Slg.
6) Z.B. § 14 des Gesetzes Nr. 35 / 1965 Slg., über Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (Copyright Act), geändert durch Gesetz Nr. 89 / 1990 Slg.
6a) § 2 c) und e) des Gesetzes Nr. 200/1994, geändert durch Gesetz Nr. 186 / 2001 Slg.
2) Gesetz Nr. 97 / 1974 Slg., zur Archivierung, geändert.
6b) § 3 Abs.
6c) § 12 Absatz 1 Buchstabe j des Gesetzes Nr. 2 / 1969 Slg., über die Einrichtung von Ministerien und anderen Zentralorganen der tschechischen Regierung, geändert durch Gesetz Nr. 21 / 1993 Slg.
6d) § 17a (1) b) (1), § 17a (1) c) und § 17b Abs. 1 a) Gesetz Nr. 200 / 1994 Slg., geändert.
7) Abschnitte 8 (4), 16 (4), 24 und 25 des Gesetzes Nr. 344/1992
8) Ziffer 15 (5) des Gesetzes Nr. 200/1994
8a) § 17a (1) (a), b) (2), § 17a (1) d) und e), § 17b Abs. 1 des Gesetzes Nr. 200 / 1994 Slg., geändert.
9) Z.B. § 7 Abs. 3 a) Gesetz Nr. 200 / 1994 Slg.
10) Gesetz Nr. 344/1992
10a) § 52 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter Gesetze (Haushaltsregeln).
10b) § 2 (1) e) Gesetz Nr. 309 / 1999 Slg., über die Sammlung von Rechten und über die Sammlung internationaler Verträge.
11) Gesetz Nr. 71 / 1967 Slg. über Verwaltungsverfahren (Administrative Regulations).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVollständiger Wortlaut des Gesetzes Nr. 11/2004 Slg., Gesetz Nr. 359 / 1992 Slg., über Geographische und Katastralbehörden, aus folgenden Änderungen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.01.2004
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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