Verordnung des Bildungsministeriums Nr. 11 / 1968
Erlass des Ministeriums für Bildung zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Ministeriums für Bildung und Kultur Nr. 111 / 1965 Coll., über die Abschlussprüfungen
Gültig
In Kraft seit 20.01.1968
11)
Ordnung
Ministerium für Bildung
vom 2. Januar 1968
zur Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 111 / 1965 des Ministeriums für Bildung und Kultur Coll. über die Abschlussprüfungen
Das Bildungsministerium sieht im Einvernehmen mit den teilnehmenden Zentralbehörden und dem Zentralrat der Gewerkschaften gemäß § 228 Abs. 4 des Arbeitsgesetzbuches Nr. 65 / 1965 Slg. vor:
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur Nr. 111 / 1965 Slg. über die abschließenden Lehrlingsprüfungen wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
"Die Prüfung der beruflichen Fächer der betreffenden Schule erfolgt nicht von Mitarbeitern mit einer Sekundär- oder Voll-Sekundarstufe des gleichen oder verwandten Bereichs."
2. In Absatz 1 Buchstabe b wird nach dem zweiten Satz folgender Satz angefügt:
"Arbeiter, die die Studie des gleichen oder verwandten Bereichs in einer Sekundärschule ausgesetzt haben, werden für 1 Jahr im Zeitraum der erforderlichen Praxis gezählt, wenn sie die Studie nach dem erfolgreichen Abschluss des 2. Jahres, 2 Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss des 3. Jahres und 3 Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss des vierten Jahres ausgesetzt haben."
Artikel 3 Absatz 4 lautet wie folgt:
"(4) Die Prüfungen zu Berufsfachleuten werden vom 1. Februar bis 30. April durchgeführt. Die endgültigen Lehrlingsprüfungen werden von Auszubildenden oder Mitarbeitern vom 16. Juni bis 31. August durchgeführt. Für Absolventen des Sekundarbereichs in der Schule mit 1 / 2 Jahren Unterrichtszeit wird das Datum der Abschlussprüfungen durch die Regionalen Nationalkomitees bestimmt. Vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober werden von den Bediensteten Korrekturprüfungen von Berufsfachleuten durchgeführt. Die endgültigen Prüfungen werden von Auszubildenden oder Mitarbeitern vom 1. November bis 31. Dezember durchgeführt.
4. In Absatz 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
"Ein Vertreter der landwirtschaftlichen Organisation ist auch Mitglied des Prüfungsausschusses für landwirtschaftliche Ausbildungszentren, die von den nationalen Ausschüssen verwaltet werden, und in diesem Fall ist der Ausschuß fünf Mitglieder."
Artikel 5 Absatz 2 lautet wie folgt:
"(2) In der abschließenden Bewertung hat der Prüfungsausschuss einen Lehrvertrag, ein Lehrbuch, ein Zertifikat für alle Jahre des Kurses, eine umfassende Bewertung der Lehrlingsausbildung über die gesamte Dauer des Kurses (vor allem auf die Dauer der beruflichen Entwicklung ausgerichtet), Belege für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung, eine Checkliste zur Abschlussprüfung und einen Bericht über die Abschlussprüfungen. Im Falle des Personals hat der Prüfungsausschuss auch einen Arbeitsbericht vom vorherigen Arbeitsort, einen Bericht über die Prüfung von Berufsfächern, einen Bericht über alle Jahre der betreffenden Schule oder einen Bericht über das letzte Jahr der Sekundarschule (Diplom).
6.
"(a) zu Ehren gedient,
wenn die praktische Prüfung eine ausgezeichnete Markierung ergibt und die schriftliche oder mündliche Prüfung eine ausgezeichnete Markierung und die andere zumindest lobenswert ist; und
- der Auszubildende hat nach der letzten Bewertung der Berufsbildung und aller obligatorischen allgemeinen Bildungs- und Berufsbildungsfächer *) kein Zeichen für jedes Thema, das weniger als lobenswert ist und der durchschnittliche Nutzen von bis zu 1,5;
- der Arbeitnehmer hat in seiner Prüfungsbescheinigung kein Zeichen mehr als der lobige und der durchschnittliche Nutzen von 1,5 oder weniger; das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d genannte Personal wird auch in die letzte Bewertung der anderen beruflichen Fächer des betreffenden Feldes einbezogen;
(b) sehr gut profitiert hat,
wenn die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung mindestens ein Zeichen des Lobes gibt; und
- der Auszubildende hat nach der neuesten Bewertung der Berufsbildung und aller obligatorischen allgemeinen Bildungs- und Berufsbildungsfächer *) kein Zeichen für jedes Thema, das schlechter ist als ein guter und durchschnittlicher Nutzen von mindestens 2,5;
- der Arbeitnehmer hat in seiner Prüfungsbescheinigung keinen schlechteren Gehalt als den guten und durchschnittlichen Nutzen von mindestens 2,5; das in § 2 Abs. 1 Buchstaben c und d genannte Personal wird auch in die letzte Bewertung der anderen beruflichen Fächer des betreffenden Feldes einbezogen.
(7) Absatz 6 wird in Absatz 4 des folgenden Wortlauts angefügt:
"(4) Der Prüfungsausschuss empfiehlt, dass diejenigen, die die Abschlussprüfung absolviert haben, höheren Qualifikationsklassen zugewiesen wurden als die anderen."
8.
"(5) Die Auszubildenden, Mitarbeiter und Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, die Reisekosten und sonstigen Aufwendungen nach den einschlägigen Regeln zu erstatten.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Dr. Hájek v. r.
*) für Absolventen der Sekundarschule in der allgemeinen Bildung wird nur die Bewertung der Berufsbildung berücksichtigt
*) für Arbeitnehmer, die keine Berufsausbildung absolvieren, wird die Leistung nur durch das Ergebnis der abschließenden Ausbildungsprüfung bestimmt.
*) für Absolventen des Sekundarbereichs in der Schule, wird nur die Bewertung der Berufsbildung berücksichtigt
* * * *) Dekret der Staatskommission für Finanzen, Preise und Löhne Nr. 96 / 1967 Slg., zur Erstattung von Reise-, Moving- und sonstigen Ausgaben.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Bildungsministeriums Nr. 11 / 1968 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Erlasses des Ministeriums für Bildung und Kultur Nr. 111 / 1965 Slg., über die Abschlussprüfungen |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 20.01.1968 |
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| In Kraft seit | 20.01.1968 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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