Regierungsverordnung Nr. 109 / 2008 Coll.

Verordnung der Regierung über die Bedingungen für die Gewährung besonderer Preise für öffentlich zugängliche Telefondienste

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.05.2008
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 10. März 2008
über die Bedingungen für die Bereitstellung von Sonderpreisen für den öffentlich zugänglichen Telefondienst
Die Regierung erteilt gemäß §§ 38 Abs. 8 und 43 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 127/2005 Slg., zu elektronischen Mitteilungen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über elektronische Kommunikation), geändert durch Gesetz Nr. 261/2007 Slg., nachstehend "Gesetz" genannt:
§ 1
Eine Person mit besonderen sozialen Bedürfnissen für die Demonstration von Behinderungen gemäß Absatz 43 Absatz 4 des Gesetzes legt die folgenden Dokumente zur Inspektion vor:
a) in dem in § 43 Abs. 4 a) des Gesetzes genannten Fall
1. die ZTP-Lizenz nach dem Gesetz Nr. 100 / 1988 Slg., über die soziale Sicherheit, wirksam bis zum 31. Dezember 2011, und die Bescheinigung des Arztes über die praktische oder vollständige Taubheit; die ZTP-Lizenz kann durch die Behinderung nur bis zu ihrem Ablaufdatum nachgewiesen werden, jedoch spätestens am 31. Dezember 2015,
2. eine Entscheidung, aufgrund vollständiger oder praktischer Taubheit einen außergewöhnlichen Vorteil der Stufe II zu gewähren, oder
3. eine ZTP-Karte mit einem Symbol für die Benennung einer Person mit vollständiger oder praktischer Taublichkeit gemäß § 34 Abs. 3 Gesetz Nr. 329 / 2011 Slg., über die Bereitstellung von Leistungen für Behinderte und über die Änderung der verwandten Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 313 / 2013 Slg.,
b) in dem in § 43 Abs. 4 b) des Gesetzes genannten Fall
1. die ZTP / P-Lizenz gemäß Gesetz Nr. 100 / 1988 Slg., wirksam bis zum 31. Dezember 2011; die ZTP / P-Lizenz kann durch die Behinderung nur bis zum Ablauf, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 nachgewiesen werden,
2. eine Entscheidung über die Gewährung außergewöhnlicher Vorteile in der Klasse III oder
3. die ZTP / P-Lizenz gemäß § 34 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 329 / 2011 Coll.,
c) in dem in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe c des Gesetzes genannten Fall die Notifizierung oder Entscheidung über die Gewährung einer Versorgungszulage auf der Ebene der Abhängigkeit II, III oder IV; wenn der Minderjährige ein Minderjähriger ist, hat der Teilnehmer, dessen persönliche Betreuung der Minderjährige ist, den Nachweis, dass er die Mutter dieser Person oder die Entscheidung der in Artikel 7 Absatz 10 Buchstaben a, b, d oder e genannten zuständigen Behörde ist;
d) in dem in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe d des Gesetzes genannten Fall die in Buchstabe a oder b genannten Dokumente, die dem Minderjährigen, der von dem Teilnehmer erhebt oder persönlich betreut wird, ausgestellt werden; der Teilnehmer, an dessen persönliche Betreuung der Minderjährige anwesend ist, weist darauf hin, dass er die Mutter dieser Person oder die Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 10 Buchstabe a, b, d oder e des staatlichen Sozialhilfegesetzes ist.
§ 2
Die Höhe des Preisvorteils für eine Person mit besonderen sozialen Bedürfnissen ist so zu bemessen, dass der Verlust von Sonderpreisträgern 200 CZK pro Person, einschließlich der Mehrwertsteuer pro Kalendermonat, nicht überschreiten darf.
§ 3
(1) Die Liste der Personen, denen der Sonderpreis verliehen wurde, umfasst:
(a) Name, Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse; im Falle einer Person, die einen Sonderpreis nach § 43 Abs. 4 Buchstabe d des Gesetzes erhält, ist der Name, der Nachname und das Geburtsdatum dieses Minderjährigen anzugeben;
b) die Telefonnummer, für die der Sonderpreis gewährt wird;
c) die Lieferfrist des spezifischen Preises;
d) die Gültigkeitsdauer des in Artikel 1 genannten Dokuments, falls angegeben;
e) den Betrag des Rabatts, der auf der Grundlage des gewählten Sonderpreises für jeden monatlichen Abwicklungszeitraum und für das Kalenderjahr insgesamt gewährt wird;
f) den Preisplan;
g) Informationen über die Nutzung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes, die durch ein Internet-Protokoll während des gesamten Nutzungszeitraums des Preisvorteiles erbracht werden, gegebenenfalls zum Preisvorteil für den Preisplan für den Internetzugang.
(2) Der Universaldienstanbieter, der nach § 38 Absatz 3 des Gesetzes Sonderpreise erbringt, hält die in Absatz 1 genannten Listen mindestens 5 Jahre lang.
§ 4
Aufhebung
Die Regierungsverordnung Nr. 336 / 2006 Slg. wird unter den Bedingungen für die Bereitstellung besonderer Preise für öffentlich zugängliche Telefondienste aufgehoben.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Topolánek v. r.
Minister für Industrie und Handel:
Ing. Roman v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 109 / 2008 Slg., über die Bedingungen für die Bereitstellung von Sonderpreisen öffentlich zugängliche Telefondienste
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.04.2008
In Kraft seit01.05.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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