Regierungsverordnung Nr. 108 / 2025 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 189 / 2018 Slg. über die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und die Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Kraftstoff, geändert

Gültig In Kraft seit 01.05.2025
ANHANG
REGIERUNGSORDNUNG
vom 2. April 2025
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 189/2018 Slg. über die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und die Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Kraftstoff in der geänderten Fassung
Die Regierung bestellt gemäß § 19f Abs. 11 und § 19h Abs. 8 des Gesetzes Nr. 201 / 2012 Slg., zum Luftschutz, geändert durch Gesetz Nr. 382 / 2021 Slg. und Gesetz Nr. 42 / 2025 Slg.:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 189 / 2018 Slg. über die Nachhaltigkeitskriterien von Biokraftstoffen und die Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Kraftstoff, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 492 / 2020 Slg. und die Regierungsverordnung Nr. 107 / 2022 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG hinsichtlich der Spezifikation von Benzin, Diesel und Gasölen, der Einführung eines Mechanismus zur Überwachung und Verringerung von Treibhausgasemissionen und der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich der Spezifikation von Kraftstoffen, die von Binnenschiffen verwendet werden, und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie (EU) 2015 / 652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungs- und Berichtsmethoden gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Benzin- und Dieselkraftstoffen. Richtlinie (EU) 2015 / 1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Benzin- und Dieselkraftstoffen und der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates. Richtlinie (EU) 2018 / 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022 / 759 der Kommission und die Delegierte Richtlinie (EU) 2024 / 1405 der Kommission.“
2. In Abschnitt 1 werden am Ende von Buchstabe e die Worte "und die Liste der Rohstoffe für die Herstellung fortgeschrittener Biokraftstoffe" hinzugefügt.
3.
„§ 7
Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe und fortgeschrittener Biokraftstoffe
(1) Die Liste der Rohstoffe für die Erzeugung fortgeschrittener Biokraftstoffe ist in Anhang 4 Teil A dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Die Liste der Rohstoffe für die Erzeugung fortgeschrittener Biokraftstoffe ist in Anhang 4 Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt."
4. Anhang 4 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 4
RAW FÜR DIE PRODUKTION VON POTENTIAL UND COMPLETED BIOFUL

Část A

Liste der Rohstoffe für fortgeschrittene Biokraftstoffe
(a) Algen an Land in Wassertanks oder Photobioreaktoren angebaut.
b) in gemischten kommunalen Abfällen enthaltene Biomasse, jedoch nicht sortierte Hausmüll, die unter die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien fallen.
c) Biologische Abfälle von Haushalten, die einer getrennten Abfallkonzentration gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e des Abfallgesetzes unterliegen.
d) in Industrieabfällen enthaltene Biomasse, die nicht für die Verwendung in der Lebensmittel- oder Futtermittelkette geeignet ist, einschließlich Materialien aus dem Einzelhandel und dem Großhandel sowie der Agrar- und Lebensmittelindustrie sowie dem Fischerei- und Aquakultursektor, jedoch nicht verwendet Küchenöle und tierische Fette der Kategorie 1 oder 2, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1069 / 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(e) Stroh.
(f) Gülle und Schlamm aus Kläranlagen.
(g) Abwasser aus der Palmölmühle und Trümmer von leeren Palmfrüchten.
(h) großer Ölteer.
(i) Rohglycerin.
(j) Bagasa.
(k) Matolin und Wein lees.
(l) Nüsse.
(m) Rasse.
(n) Mais Ohren frei von Getreide.
(o) Biomasse, die in Abfall- und Rückständen aus der Forstwirtschaft und Holzindustrie wie Rinde, Zweige, nichtkommerzielles Fegefeuer, Blätter, Nadeln, Baumkronen, Sägemehl, Späne, schwarze Laugen, braune Laugen, Faserplattenschlamm, Lignin und Talöl enthalten ist.
(p) Sonstiges Zellstoff ohne Lebensmittel *).
(q) Andere Lignocellulose-Pulver *), ausgenommen Sägemehl und Furnierholz.
(r) Glues aus der Destillation von Alkohol.
s) Rohes Methanol aus dem Sulfatherstellungsprozess von Holzzellstoff.
(t) Temporäre Kulturen, wie z.B. Zwischenpflanzen und Pflanzen, die auf Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln aufgrund einer kurzen Anbausaison auf eine Ernte beschränkt ist und deren Verwendung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht, sowie sofern der organische Stoffgehalt des Bodens bei der Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftfahrtsektor aufrechterhalten wird.
(u) Kulturen, die auf stark abgebauten Böden angebaut werden, mit Ausnahme von Nahrungs- und Futtermitteln, wenn sie zur Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftfahrtsektor verwendet werden.
(v) Sinews.
*) Enthält Rückstände von Nahrungs- und Futtermitteln (z.B. Stroh, Maisschalen, Schalen und Hülsen), Energiegras mit niedrigem Stärkegehalt (z.B. Filet, Prosciutto, Obstgärten, Ratschen), Futter- und Deckpflanzen, die vor der Aussaat gesät werden und nach der Ernte der Hauptkulturen, industrielle Rückstände (einschließlich Rückstände von Nahrungs- und Futtermittelzuckern nach der Gewinnung von pflanzlichen), Futter- und Bedeckungskulturen sind eine Mischung aus Grasland und fettarmem Gemüse, das auf Grasland gesät ist, zum Zweck der Bereitstellung von Futter für Nutztiere oder Ackerland, um seine Fruchtbarkeit zu verbessern, um höhere Erträge für die Hauptkulturen zu erzielen.
*) z.B. Biomasse aus Wäldern, Energieholz und Rückständen und Abfällen aus der Forstwirtschaft und Holzindustrie.

Část B

Liste der Rohstoffe für fortgeschrittene Biokraftstoffe
(a) Gebrauchtes Kochöl.
b) Tierfette der Kategorie 1 oder 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert.
c) geschädigte Kulturen, die nicht zur Verwendung in der Lebensmittel- oder Futtermittelkette geeignet sind, ausgenommen Stoffe, die zur Erfüllung dieser Definition bewusst modifiziert oder verunreinigt worden sind.
d) kommunales Abwasser und andere Derivate als Schlamm aus Kläranlagen.
e) Kropfen, die auf stark abgebauten Böden angebaut werden, mit Ausnahme der in Teil A dieses Anhangs aufgeführten Nahrungs- und Futtermittel und Rohstoffe, sofern nicht für die Erzeugung von Biokraftstoffen für den Luftfahrtsektor verwendet.
f) Vorläufige Kulturen, wie z.B. Zwischenpflanzen und Nutzpflanzen, mit Ausnahme der in Teil A dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe, die auf Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln aufgrund einer kurzen Wachstumsperiode auf eine Kultur beschränkt ist und deren Verwendung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht, sowie sofern der Gehalt an organischem Material an Boden erhalten bleibt, sofern sie nicht für die Erzeugung von Biokraftstoffen verwendet werden.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Kalendermonats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Umweltminister:
Mgr.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 108 / 2025 Coll., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 189 / 2018 Coll., über Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und die Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Kraftstoff, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.04.2025
In Kraft seit01.05.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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