Bestellnummer 107 / 2021 Coll.

Entschließung Nr. 207 der Regierung der Tschechischen Republik über die Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 26.02.2021
107.
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 26. Februar 2021
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 196 vom 26. Februar 2021, durch die die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik wegen einer gesundheitlichen Bedrohung im Zusammenhang mit der Erkennung von Koronavirus/im Sinne von SARS CoV-2 / im Gebiet der Tschechischen Republik und im Sinne von § 5 a) bis 2 e)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
I. verbietet die Einrichtung einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik verstorbenen Person, die weder ein Staatsangehöriger der Tschechischen Republik ist noch einen ständigen Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik hat, außer dem Verstorbenen, der sich am 27. Februar 2021 im Gebiet der Tschechischen Republik befindet;
II. die Durchführung eines Krematoriums soweit wie möglich auferlegt, ohne die von der Gemeinde auferlegten Betriebsbeschränkungen zu berücksichtigen.
Sie werden
Mitglieder der Regierung,
Leiter der sonstigen zentralen Verwaltungsbüros
Anmerkung:
Kapitäne,
Bürgermeister der Stadt Prag,
Bürgermeister
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungBestellnummer 107 / 2021 Coll., Nr. 207 über die Annahme von Dringlichkeitsmaßnahmen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.02.2021
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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