Auflösung Nr. 107 / 2020 Coll.
Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen
Gültig
Textfassungen:
18.03.2020
107.
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 18. März 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution 194 vom 12. März 2020, gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110 / 1998 Slg., über die Sicherheit der Tschechischen Republik, erklärte die Regierung den Notstand für das Gebiet der Tschechischen Republik wegen einer gesundheitlichen Bedrohung im Zusammenhang mit der Erkennung von Coronavirus / bezeichnet als SARS CoV-2 / im Gebiet der Tschechischen Republik und im Sinne des § 5 a) bis c)
Regierung mit Wirkung vom 19. März 2020 um 00 Uhr
zur Änderung von Absatz I / 3 der Regierungsresolution vom 15. März 2020 Nr. 214, neu:
"3. die Gültigkeit der Arbeitserlaubnis gemäß Gesetz Nr. 435/2004 Slg., über die Beschäftigung, in der geänderten Fassung, und das kurzfristige Schengen-Visum für die Beschäftigung, die vor dem Datum der Veröffentlichung dieser Maßnahme ausgestellt wurde, die nicht mehr als 60 Tage nach Ende der Notlage ausläuft, wird auf 60 Tage nach Ende der Notstandsbedingung verlängert; die Maßnahme unterliegt der Bedingung, dass der Arbeitgeber und der Ausländer die Basisbeziehung verlängern."
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Beschluss des Königreichs der Tschechischen Republik Nr. 107 / 2020 Coll. über die Annahme von Krisenmaßnahmen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 18.03.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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